{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_259-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-07-19","aktenzeichen":"3 StR 259/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 259/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2000\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Osnabrück vom 24. Februar 2000 wird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Osnabrück hat den Angeklagten im nunmehr dritten\n\nDurchgang wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug (Tatzeit Mai 1994)\n\nunter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten aus\n\ndem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 22. August 1995 zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das erste -\n\nam 9. Juli 1998 ergangene - Urteil wurde vom Senat mit Beschluß vom 13. Ja-\n\nnuar 1999 im Strafausspruch aufgehoben. Bereits am 18. März 1999 verurteilte\n\ndas Landgericht Osnabrück den Angeklagten wiederum zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, wobei es die Einsatzstrafe\n\nerneut auf zwei Jahre festsetzte. Da die Kammer keine eigenen Feststellungen\n\nzu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen, sondern inso-\n\nweit auf die Feststellungen des im Strafausspruch aufgehobenen ersten Urteils\n\nverwiesen und diese wörtlich eingerückt hatte, hat der Senat mit Beschluß vom\n\n25. Juni 1999 den Strafausspruch erneut aufgehoben. Die Kammer hat nun-\n\nmehr eine Einsatzstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten für tat- und schuld-\n\nangemessen erachtet, diese aber im Hinblick auf eine von ihr angenommene,\n\nvon der Justiz zu verantwortende Verfahrensverzögerung von zwei Jahren um\n\nzwei Monate auf zwei Jahre ermäßigt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision\n\ndes Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDie Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten auf. Insbesondere dringt die Rüge, daß der Strafnachlaß von zwei Mo-\n\nnaten für die von der Strafkammer angenommene Verletzung des Beschleuni-\n\ngungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu gering ausgefallen sei, bereits\n\ndeswegen nicht durch, weil die Verfahrensdauer insgesamt nicht unangemes-\n\nsen war und daher eine solche Verletzung tatsächlich nicht vorgelegen hat.\n\nEin Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kommt nur bei einer rechts-\n\nstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in Betracht (vgl. BVerfG NJW 1995,\n\n1277; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 11, 12). Allein die\n\nVerfahrensverlängerung, die dadurch entsteht, daß auf Revision des Ange-\n\nklagten ein Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und\n\nEntscheidung zurückverwiesen wird, begründet regelmäßig keine rechts-\n\nstaatswidrige Verfahrensverzögerung, auch dann nicht, wenn dies zum zweiten\n\nMal erforderlich ist. Ein derartiger Verfahrensgang ist Ausfluß einer rechts-\n\nstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems. Sollte den Entscheidungen\n\ndes 2. Strafsenats vom 13. Januar 1995 - 2 StR 717/94 - und des 5. Strafse-\n\nnats vom 24. Juli 1991 (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 5)\n\neine gegenteilige Annahme zugrunde liegen, würde der Senat dieser nicht bei-\n\ntreten können. Auf mögliche Divergenzen kommt es hier jedoch nicht an, weil\n\neine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK schon deshalb nicht vorliegt, weil\n\ndie angemessene Verfahrensdauer insgesamt noch nicht überschritten wurde\n\n(BGH NStZ 1999, 313). Diese begann im Januar 1997, als der Angeklagte\n\n- wie sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt - von\n\nder Beschuldigung in Kenntnis gesetzt wurde, und endet mit dem rechtskräfti-\n\ngen Abschluß des Verfahrens. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes,\n\ndaß der Schuldspruch schon aufgrund des Beschlusses des Senats vom\n\n13. Januar 1999 in Rechtskraft erwachsen ist, hält der Senat eine Verfahrens-\n\ndauer von drei Jahren und sechs Monaten im Hinblick auf das beträchtliche\n\nGewicht des Tatvorwurfs und den Umstand, daß das Verfahren auch in der\n\nFolgezeit zügig weiterbetrieben wurde, für noch angemessen.\n\nAuch der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält revisionsgerichtlicher\n\nÜberprüfung stand. Die Kammer hat bei der Gesamtstrafenbildung erkennbar\n\nauch die Härten besonders gewichtet, die sich für den Angeklagten daraus er-\n\ngeben, daß er nach Ablauf der Bewährungszeit - ohne daß ein Widerrufsgrund\n\ngemäß § 56 f StGB gegeben wäre - durch die Einbeziehung in eine nicht mehr\n\naussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung\n\nwiderrufen worden wäre (BGHR StGB § 55 I Einbeziehung 2; vgl. auch BVerfG\n\nwistra 1990, 262; BGH NStZ 1991, 330). Sie hat bei der Bildung der sehr mil-\n\nden, \"im unteren Bereich des Möglichen liegenden\" Gesamtfreiheitsstrafe be-\n\nrücksichtigt, daß die Tat, die zu der einzubeziehenden Strafe geführt hat,\n\nschon über zehn Jahre zurückliegt und sich - was sich aus der Verweisung auf\n\ndie zur Bemessung der Einsatzstrafe maßgeblichen Umstände ergibt - der An-\n\ngeklagte seit sechs Jahren straffrei geführt hat. Es kann offen bleiben, ob die\n\nRevision mit der Beanstandung, die Kammer hätte auch ausdrücklich erörtern\n\nmüssen, daß die Einbeziehung nach Ablauf der Bewährungszeit erfolgte, hier\n\nim Rahmen der Sachrüge gehört werden kann oder ob es insoweit hinsichtlich\n\nBeginn und Ende der Bewährungszeit einer Verfahrensrüge bedurft hätte. Je-\n\ndenfalls war eine ausdrückliche Erörterung dieses Umstandes deshalb nicht\n\nerforderlich, weil der Angeklagte seit seiner ersten Verurteilung durch das\n\nLandgericht Osnabrück vom 9. Juli 1998 mit der der zwingenden Regelung des\n\n§ 55 StGB entsprechenden Einbeziehung der Freiheitsstrafe von einem Jahr\n\nund vier Monaten in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe\n\nrechnen mußte.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision war die Kammer nicht verpflich-\n\ntet, das durch die Einbeziehung entstandene Übel schon bei der Bemessung\n\nder ohnehin milden Einsatzstrafe zu berücksichtigen. Die von der Revision\n\nzitierte Entscheidung des Senats (NStZ 2000, 137) betrifft den nicht vergleich-\n\nbaren Fall eines sich aus der Bildung mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen erge-\n\nbenden zu hohen, nicht mehr schuldangemessenen, Gesamtstrafübels.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-19/3-str-259-00","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-19/3-str-259-00","retrieved":"2026-07-10 11:21:03.868858+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-19/3-str-259-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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