{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_257-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-07-12","aktenzeichen":"3 StR 257/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 257/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwaltes und des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 beschlossen:\n\nEs wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom\n\n13. April 2000 wirksam zurückgenommen ist.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 13. April 2000 wegen ver-\n\nsuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei-\n\nheitsstrafe verurteilt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben der Angeklagte\n\nund sein ihm beigeordneter Verteidiger nach Verkündung des Urteils erklärt,\n\ndaß sie \"auf Rechtsmittelbelehrung und Rechtsmittel in jeder Hinsicht\" ver-\n\nzichten. Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Dennoch hat der An-\n\ngeklagte mit einem am 20. April 2000 beim Landgericht eingegangenen\n\nSchreiben Revision gegen das Urteil eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat sein\n\nVerteidiger mit Schriftsatz vom 28. April 2000 zurückgenommen, worauf das\n\nLandgericht mit Beschluß vom 3. Mai 2000 dem Angeklagten die Kosten der\n\nRevision auferlegt hat. Hiergegen führt der Angeklagte mit Schreiben vom\n\n11. Mai 2000 sofortige Beschwerde, mit der er gleichzeitig beantragt, ihm hin-\n\nsichtlich der von ihm persönlich eingelegten Revision Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand zu gewähren bzw. das Verfahren wieder aufzunehmen. Er macht\n\nnamentlich geltend, seinen Verteidiger nicht mit der Rücknahme der Revision\n\nbeauftragt bzw. ihn hierzu nicht bevollmächtigt zu haben.\n\n2. Wird die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme von einem Verfah-\n\nrensbeteiligten bestritten, ist in der Regel eine feststellende Klärung durch\n\nförmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (BGHR StPO § 302\n\nAbs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8 m.w.Nachw.). Dies führt hier zu der dekla-\n\nratorischen Feststellung des Senats, daß die vom Angeklagten eingelegte Re-\n\nvision durch seinen Verteidiger mit dem Schriftsatz vom 28. April 2000 wirksam\n\nzurückgenommen wurde:\n\nDieser war weiterhin befugt, Erklärungen für den Angeklagten abzuge-\n\nben. Zwar gilt die Bestellung eines Verteidigers durch den Tatrichter grund-\n\nsätzlich nur bis zur Urteilsrechtskraft (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44.\n\nAufl. § 140 Rdn. 33; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 141 Rdn. 9 jew. m.w.Nachw.).\n\nAuch ist diese hier bereits unmittelbar nach der Urteilsverkündung eingetreten,\n\nda nicht nur der Angeklagte und sein Verteidiger, sondern auch die Staatsan-\n\nwaltschaft auf Rechtsmittel verzichtet hat, und Bedenken gegen die Wirksam-\n\nkeit der Verzichtserklärungen nicht bestehen. Damit ist hier jedoch nicht die\n\nallgemeine Befugnis des Verteidigers entfallen, den Angeklagten in dem durch\n\ndessen - unzulässiges - Rechtsmittel eröffneten Revisionsverfahren zu vertre-\n\nten und Erklärungen in seinem Namen abzugeben. Denn diese muß jedenfalls\n\ndeshalb fortgelten, da unter den gegebenen Umständen erst im Revisionsver-\n\nfahren im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels\n\nverbindlich der Eintritt der Rechtskraft des Urteils festgestellt wird.\n\nAuch die für die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch den Vertei-\n\ndiger gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des\n\nAngeklagten lag vor. Für diese Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht\n\nvorgeschrieben (vgl. BGH NJW 1952, 273; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1\n\nRechtsmittelverzicht 6 und 8 sowie § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), so daß sie\n\nauch telefonisch erteilt werden kann. Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe der\n\nRücknahmeerklärung geführt werden (BGHSt 36, 259, 260 f.; BGHR StPO\n\n§ 302 Abs. 2 Rücknahme 6), auch durch anwaltliche Versicherung des Vertei-\n\ndigers (vgl. BGH NJW 1952, 273; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6;\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner § 302 Rdn. 33 m.w.Nachw.). Hier hatte der Vertei-\n\ndiger schon im Schriftsatz vom 28. April 2000 mitgeteilt, daß er den Angeklag-\n\nten in einem Telefonat vom 27. April 2000 auf die Unzulässigkeit der Revision\n\ninfolge des Rechtsmittelverzichts hingewiesen und dieser ihn daraufhin gebe-\n\nten habe, die Revision zurückzunehmen. Auf entsprechende Nachfrage hat der\n\nVerteidiger diese Darstellung in seinem Schriftsatz vom 16. Mai 2000 nochmals\n\nbestätigt unter gleichzeitigem Hinweis darauf, daß er mit dem Angeklagten\n\nmehrfach ohne Dolmetscher Gespräche geführt habe.\n\nDiese Angaben des Verteidigers ergeben vor dem Hintergrund der tat-\n\nsächlichen Rechtslage ein in sich schlüssiges Bild und sind aus diesem Grun-\n\nde ohne weiteres nachvollziehbar. Der Senat folgt ihnen daher.\n\nDer Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme steht letztlich nicht entge-\n\ngen, daß die Revision schon wegen des Rechtsmittelverzichts unzulässig war\n\n(vgl. BGH bei Dallinger MDR 1957, 527; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme\n\n7).\n\nDas Revisionsverfahren ist daher durch wirksame Rücknahme des\n\nRechtsmittels abgeschlossen. Seine Fortsetzung im Sinne der vom Angeklag-\n\nten beantragten \"Wiederaufnahme\" scheidet daher ebenso aus wie eine Wie-\n\ndereinsetzung in die Frist zu - erneuter - Revisionseinlegung oder zur Revi-\n\nsionsbegründung.\n\n3. Über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den isolierten\n\nKostenbeschluß des Landgerichts vom 3. Mai 2000 hat der Senat nicht zu be-\n\nfinden. Gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO hat das Revisionsgericht über die\n\nKostenbeschwerde nur zu entscheiden, wenn gegen das tatrichterliche Urteil\n\nRevision in der Hauptsache und gleichzeitig sofortige Beschwerde gegen die\n\nKostenentscheidung eingelegt wird. Daran fehlt es, wenn der Tatrichter nach\n\nihm gegenüber erklärter Revisionsrücknahme eine selbständige Entscheidung\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens trifft. Der Umstand, daß der Senat\n\ndeklaratorisch über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme entscheidet,\n\nändert daran nichts. Die Sache ist daher wegen der Kostenbeschwerde dem\n\nzuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_257-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-12/3-str-257-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_257-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_257-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-12/3-str-257-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_257-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:19:02.944659+00:00"}}