{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_253-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-08-16","aktenzeichen":"3 StR 253/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 253/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am\n\n16. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Mönchengladbach vom 18. August 1999, soweit\n\nes ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Re-\n\nvision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-\n\nweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen hat es zum Strafaus-\n\nspruch Erfolg. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind in\n\nzweierlei Hinsicht rechtsfehlerhaft.\n\n1. Soweit das Landgericht zunächst zu Lasten des Angeklagten den be-\n\nträchtlichen Umfang der Haupttat, die Höhe des eingetretenen Schadens, die\n\nAnzahl der Geschädigten und die Vielzahl der betrügerischen Einzelakte ge-\n\nwürdigt hat, hat es nicht beachtet, daß die Strafe jedes von mehreren Tatbetei-\n\nligten nach dem Maß seiner individuellen Schuld zuzumessen ist (vgl. BGH\n\nNJW 1984, 2539, 2541). Maßgeblich für die Bemessung der Strafe des Gehil-\n\nfen ist daher das im Gewicht seines Tatbeitrages zum Ausdruck kommende\n\nMaß seiner Schuld, wenn auch unter Berücksichtigung des ihm zurechenbaren\n\nUmfangs oder der Folgen der Haupttat (vgl. BGHSt 29, 239, 243 f.; BGH NStZ\n\n1981, 394; BGH wistra 1983, 116 f.).\n\nDer Tatbeitrag des Angeklagten erschöpfte sich hier aber darin, daß er\n\nzum einen sein Amt als geschäftsführendes Organ (Verwaltungsrat) der R. \n\nT. C. (RTC) auch dann noch weiter ausübte, als er erkannt hatte,\n\ndaß die Mitangeklagten F. und Fr. diese Firma allein zum Abschluß\n\nbetrügerischer Kapitalanlagengeschäfte betrieben, und es damit ermöglichte,\n\ndaß die Gesellschaft ihren Sitz in der Schweiz beibehalten und damit vermeint-\n\nlich ein gewisses Maß an Seriosität ausstrahlen konnte. Zum anderen nahm\n\nder Angeklagte auf Anweisung des Mitangeklagten F. von den Konten\n\nder Gesellschaft, auf denen die Gelder der betrügerisch getäuschten Kunden\n\neingegangen waren, Überweisungen und Barabhebungen vor, wobei er die\n\nBargeldbeträge an F. übergab oder übermittelte, der sich bzw. den Mit-\n\nangeklagten Fr. hieran rechtswidrig bereicherte. Damit hat der Angeklagte\n\ndie Betrugstat der Mitangeklagten F. und Fr. aber nur durch solche\n\nHandlungen gefördert, die für den Eintritt des eigentlichen Taterfolges der be-\n\ntrügerischen Einzelakte von untergeordneter Bedeutung waren. Sie waren im\n\nwesentlichen auf das Mitwirken am Aufrechterhalten der Fassade eines seriö-\n\nsen Kapitalanlagenunternehmens beschränkt. Die Schadenshöhe, die Zahl der\n\nGeschädigten und die Vielzahl der betrügerischen Einzelakte hätten dem An-\n\ngeklagten daher nur nach dem Gewicht seines hierzu geleisteten, nicht son-\n\nderlich gewichtigen Tatbeitrages schulderhöhend zugerechnet werden dürfen.\n\nDies hat das Landgericht verkannt. Es hat außerdem nicht beachtet, daß die\n\nbetrügerischen Einzelakte, die durch den Eingang der Kundengelder auf den\n\nGeschäftskonten der RTC bereits beendet waren, bevor der Angeklagte das\n\nbetrügerische Geschäftsgebaren der RTC erkannt hatte, seinem Tatbeitrag\n\nnicht zurechenbar sind.\n\n2. Außerdem hat das Landgericht dem Angeklagten strafschärfend an-\n\ngelastet, daß er ”weiterhin” bereitwillig seinen Tatbeitrag leistete, nachdem er\n\ndie betrügerische Vorgehensweise der RTC erkannt hatte, und durch seine\n\nMitwirkung den Betrieb von der Schweiz aus verbunden mit dem entsprechen-\n\nden ”Eindruck von Seriosität” gewährleistete. Hierin liegt ein Verstoß gegen\n\n§ 46 Abs. 3 StGB, denn das Landgericht hat damit gerade den Umstand zu La-\n\nsten des Angeklagten gewertet, der überhaupt erst seine Strafbarkeit wegen\n\nBeihilfe zum Betrug begründete.\n\nDie Strafe des Angeklagten muß daher neu zugemessen werden.\n\nRissing-van Saan Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_253-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-16/3-str-253-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_253-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_253-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-16/3-str-253-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_253-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:23:49.643740+00:00"}}