{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_250-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-08-02","aktenzeichen":"3 StR 250/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 250/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Wohnungseinbruchdiebstahls\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2000\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 22. Dezember 1999 wird als unbegründet\n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-\n\nsionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat hat davon abgesehen, den Schuldspruch wegen täterschaft-\n\nlich begangenen Wohnungseinbruchdiebstahls in neun Fällen, davon in zwei\n\nFällen versucht, abzuändern. Zwar hat der Generalbundesanwalt beantragt,\n\ndie Revision nach dieser Vorschrift mit der Maßgabe zu verwerfen, daß der\n\nAngeklagte nur wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl in neun Fäl-\n\nlen, davon in zwei Fällen versucht, verurteilt ist, weil ihm die Absicht gefehlt\n\nhabe, sich das Stehlgut zuzueignen. Dieser Umstand steht aber der Verurtei-\n\nlung des Angeklagten als Mittäter nicht entgegen, da § 242, § 244 Abs. 1 Nr. 3\n\nStGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes\n\ndie - auch bei dem Angeklagten vorhandene - Absicht genügen lassen, die Sa-\n\nche einem Dritten zuzueignen. Daß die Revision des Angeklagten keinen Er-\n\nfolg hat, kann der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO dennoch durch Beschluß\n\naussprechen, da die unterlassene Schuldspruchänderung nichts an dem vom\n\nGeneralbundesanwalt angestrebten Ergebnis der Verwerfung der offensichtlich\n\nunbegründeten Revision durch Beschluß des Revisionsgerichts ändert (vgl.\n\nBGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 und Verwerfung 4; BGH, Beschl. vom\n\n16. Februar 2000 - 3 StR 541/99).\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_250-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-02/3-str-250-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_250-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_250-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-02/3-str-250-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_250-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:24:10.633726+00:00"}}