{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_245-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-07-19","aktenzeichen":"3 StR 245/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 245/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2000\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 12. November 1999 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\n\nStPO). Der näheren Erörterung bedarf nur folgendes:\n\nEntgegen der Auffassung des Revisionsführers ergeben die Urteilsfest-\n\nstellungen nicht die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen den Grundsatz\n\ndes fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in der Form einer un-\n\nzulässigen Tatprovokation.\n\na) Nach der Rechtsprechung setzt ein solcher Verstoß unter anderem\n\nvoraus, daß eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch\n\neine Vertrauensperson der Polizei zu einer Straftat verleitet wird (BGH NJW\n\n2000, 1123 f.). Die Urteilsgründe belegen jedoch weder, daß der Angeklagte\n\nunverdächtig noch daß er zunächst nicht tatgeneigt gewesen war, als er von\n\ndem V-Mann \"B. \" um Vermittlung eines Drogendealers gebeten worden\n\nwar. Dafür genügt der auf UA S. 11 mitgeteilte Umstand, daß der Angeklagte\n\nzunächst angegeben hatte, nichts mit Drogen zu tun zu haben, und von\n\n\"B. \" mehrfach und dringlich um die Vermittlung gebeten worden war, für\n\nsich allein noch nicht. Denn ein solches Verhalten kann auch eine in den\n\nRauschgifthandel verstrickte Person an den Tag legen, wenn sie von einem ihr\n\nbis dahin unbekannten Mann auf ein Rauschgiftgeschäft angesprochen wird,\n\num zunächst auszuloten, ob sie nicht einem V-Mann der Polizei gegenüber-\n\nsteht.\n\nDazu, ob der Angeklagte bei Kontaktaufnahme tatsächlich unverdächtig\n\nund nicht tatgeneigt war, ergeben die Urteilsfeststellungen nichts. Aus § 267\n\nStPO ergibt sich auch keine materiellrechtliche Verpflichtung des Tatrichters,\n\ndie Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften in den Urteilsgründen zu do-\n\nkumentieren. Eine solche Begründungspflicht ist auch nicht dem Urteil des\n\n1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1999 zu entnehmen.\n\nDort wird es lediglich dann für geboten erachtet, in die Urteilsgründe ausdrück-\n\nliche Feststellungen aufzunehmen, wenn ein Fall unzulässiger Tatprovokation\n\ngegeben ist (BGH NJW 2000, 1123, 1127). Ferner hat der 1. Senat in dieser\n\nEntscheidung die Empfehlung ausgesprochen, daß die Staatsanwaltschaft da-\n\nfür Sorge trägt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des Tatverdachts be-\n\nreits zeitnah in den Ermittlungsakten dokumentiert werden (aaO). Da diese\n\nEntscheidung vom 18. November 1999 zeitlich nach Erlaß des angefochtenen\n\nUrteils des Landgerichts Duisburg vom 12. November 1999 ergangen ist,\n\nkonnten die darin ausgesprochenen Anforderungen und Empfehlungen der\n\nStrafkammer ohnehin noch nicht bekannt sein.\n\nb) Der Senat neigt zu der auch vom Generalbundesanwalt in seiner An-\n\ntragsschrift vom 8. Juni 2000 vertretenen Auffassung, daß ein Beschwerdefüh-\n\nrer einen solchen Verfahrensverstoß mit Hilfe einer Verfahrensrüge geltend\n\nmachen muß, sofern sich die tatsächlichen Voraussetzungen eines Kon-\n\nventionsverstoßes nicht schon aus den Urteilsfeststellungen ergeben. Der\n\n1. Strafsenat konnte in seinem Urteil vom 19. November 1999 diese Frage of-\n\nfen lassen, da dort das Verfahrensgeschehen den Urteilsfeststellungen zu ent-\n\nnehmen und im übrigen auch von der Revision vorgetragen war (aaO S. 1123).\n\nDiese Auffassung würde zudem auch der Rechtsprechung zu den vergleichba-\n\nren Fällen der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 MRK\n\nentsprechen, die ebenfalls mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen ist,\n\nsofern sich der Konventionsverstoß nicht bereits aus dem Urteil selbst ergibt\n\n(BGHR MRK Art. 6 I S. 1 Verfahrensverzögerung 7; dagegen Prüfung von Amts\n\nwegen dann, wenn die Verzögerung erst bei der Vorlage an das Revisionsge-\n\nricht auftritt, vgl. BGH Wistra 2000).\n\nEine solche, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genü-\n\ngende Verfahrensrüge ist jedoch der Revisionsbegründung nicht zu entneh-\n\nmen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, hätte der Be-\n\nschwerdeführer dazu den Akteninhalt mitteilen müssen, der Anhaltspunkte für\n\ndas Bestehen eines Anfangsverdachts und einer Tatgeneigtheit des Ange-\n\nklagten enthält, um dem Revisionsgericht eine ausreichende Prüfung zu er-\n\nmöglichen. Da sich jedoch aus dem Protokoll über die Vernehmung der Ver-\n\ntrauensperson \"B. \" vom 19. Dezember 1998 ergibt, daß der Angeklagte\n\nbereits bei der Anbahnung der Vermittlungsgespräche Kontakte zu Personen\n\naus der Drogenszene hatte und nach eigenen Angaben eine Drogenlieferung\n\naus den Niederlanden erhalten hatte, hätte sich auch bei einer Prüfung des\n\nVerfahrensgeschehens von Amts wegen keine unzulässige Tatprovokation er-\n\ngeben, so daß letztlich nicht entschieden werden muß, ob eine solche Prüfung\n\nnur auf der Grundlage einer zulässigen Verfahrensrüge geboten gewesen wä-\n\nre.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_245-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-19/3-str-245-00","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_245-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_245-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-19/3-str-245-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_245-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:21:13.698762+00:00"}}