{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_244-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-02-21","aktenzeichen":"3 StR 244/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 220 a Zur täterschaftsbegründenden Völkermordabsicht des § 220 a StGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 244/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Völkermordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n21. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nBayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. Dezember\n\n1999 dahin abgeändert, daß der Angeklagte des Mordes in\n\nsechs rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit\n\nBeihilfe zum Völkermord sowie der unerlaubten Ausübung\n\nder \n\ntatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische\n\nSelbstladekurzwaffe schuldig ist und deswegen zu lebens-\n\nlanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat den Angeklagten wegen\n\nVölkermordes in Tateinheit mit Mord in sechs Fällen, sachlich zusammentref-\n\nfend mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbauto-\n\nmatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu lebens-\n\nlanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er\n\ndas Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel führt zu\n\neiner Abänderung des Schuldspruchs, im übrigen hat es keinen Erfolg.\n\n1. Hinsichtlich der Beanstandungen des Verfahrens bedarf lediglich die\n\nRüge einer Verletzung des § 169 Satz 1 GVG i.V.m. § 338 Nr. 6 StPO näherer\n\nErörterung; auch im übrigen sind die Verfahrensrügen, wie bereits der Gene-\n\nralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. Juni 2000 zutreffend dargelegt\n\nhat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nMit der Rüge des § 338 Nr. 6 StPO macht die Revision geltend, der Se-\n\nnatsvorsitzende habe dadurch gegen § 169 Satz 1 GVG verstoßen, daß er drei\n\nim Zuhörerraum anwesende Personen an den Richtertisch gerufen und diese\n\ngebeten hatte, die Pässe abzugeben und sich sodann aus dem Sitzungssaal\n\nzu entfernen, da sie als Zeugen in Betracht kämen. Grund für dieses Vorgehen\n\nwar eine Äußerung der Zeugin L. , die zu diesem Zeitpunkt vernom-\n\nmen werden sollte. Diese hatte schon vor ihrer Vernehmung zur Person ange-\n\ngeben, sie fühle sich durch die Anwesenheit von drei Personen im Zuhörer-\n\nraum in ihrem Aussageverhalten eingeschränkt, sie habe Angst. Die drei Zuhö-\n\nrer, bei denen es sich um einen Bruder, eine Schwester und den\n\nEhemann einer Nichte des Angeklagten handelte, verließen nach der Aufforde-\n\nrung des Vorsitzenden den Sitzungssaal. Die Zeugin L. , eine frühere\n\nNachbarin des Angeklagten, wurde in Abwesenheit dieser drei Personen ver-\n\nnommen. Sodann wurden sie wieder hereingerufen und als Zeugen belehrt.\n\nDer Bruder des Angeklagten sagte zur Sache aus, die Schwester berief sich\n\nauf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, auf die Vernehmung des dritten Verwand-\n\nten wurde sodann im allseitigen Einverständnis verzichtet.\n\nDie Auffassung der Revision, durch diese Verfahrensweise habe der\n\nSenatsvorsitzende ohne zureichenden Grund die Öffentlichkeit teilweise aus-\n\ngeschlossen und damit den Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt, trifft nicht zu.\n\nDahinstehen kann, unter welchen Voraussetzungen eine Bitte oder Aufforde-\n\nrung des Vorsitzenden an einzelne oder mehrere Zuhörer, den Sitzungssaal\n\nvorübergehend zu verlassen, einen Verstoß gegen § 169 Satz 1 GVG bein-\n\nhaltet (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1 und 2). Unter den gegebenen\n\nUmständen ist die Rüge unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.\n\na) Zwar findet das Vorgehen des Vorsitzenden in den §§ 170 ff. GVG,\n\ndie die Voraussetzungen und die Verfahrensweise eines Ausschlusses der\n\nÖffentlichkeit regeln, für sich genommen keine Stütze; diese Vorschriften zäh-\n\nlen aber die Gründe für einen zulässigen Öffentlichkeitsausschluß nicht er-\n\nschöpfend auf (BGHSt 3, 386, 388; BGH, Urt. vom 20. August 1982 - 2 StR\n\n278/82, S. 13 f.).\n\nVorliegend folgt die Befugnis des Senatsvorsitzenden, die drei Zuhörer\n\naufzufordern, bis zu ihrer Vernehmung den Verhandlungssaal zu verlassen,\n\naus § 238 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 58 Abs. 1 StPO. Nach § 58 Abs. 1\n\nStPO sind Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen\n\nzu vernehmen. Zweck dieser Vorschrift ist es sicherzustellen, daß Zeugen un-\n\nbeeinflußt aussagen, nämlich ohne zu wissen, was der Angeklagte oder andere\n\nZeugen bekundet haben. Hieraus hat der Bundesgerichtshof den Grundsatz\n\nabgeleitet, daß es mit Rücksicht auf die Bedeutung des § 58 Abs. 1 StPO zu-\n\nlässig ist, Personen zum Verlassen des Sitzungssaales aufzufordern, sobald\n\nmit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß sie als Zeugen in Betracht kommen\n\nkönnen, da das Gesetz der in der unbeeinflußten Aussage eines Zeugen lie-\n\ngenden höheren Gewähr für die Ermittlung der Wahrheit Vorrang vor der un-\n\neingeschränkten Durchführung des Grundsatzes der Öffentlichkeit eingeräumt\n\nhat (vgl. BGHSt 3, 386, 388; BGH NStZ 2001, 163). Zwar macht die Revision\n\ngeltend, der Vorsitzende habe die Zeugen nur pro forma belehrt und befragt,\n\num ihre Stellung als Zeugen zu begründen und so die Vorschriften über den\n\nAusschluß der Öffentlichkeit zu umgehen; denn nach der Stellungnahme des\n\nSitzungsvertreters des Generalbundesanwalts, der erklärt hatte, er sehe keine\n\nMöglichkeit zum Ausschluß der Öffentlichkeit, sei dem Gericht klar gewesen,\n\ndaß auch ein nur teilweiser Öffentlichkeitsausschluß auf keine Vorschrift des\n\nGVG gestützt werden konnte. Mit diesen Einwendungen kann die Revision je-\n\ndoch nicht gehört werden.\n\nb) Die Frage, ob ein Zuhörer als Zeuge in Betracht kommt und ob er\n\ndeswegen den Sitzungssaal bis zu seiner Vernehmung zu verlassen hat oder\n\ngegebenenfalls sofort vernommen werden kann, betrifft eine Entscheidung, die\n\nder Vorsitzende im Rahmen der ihm obliegenden Verhandlungsleitung zu tref-\n\nfen hat. Daß es sich um eine Maßnahme im Rahmen der Verhandlungsleitung\n\ndes Vorsitzenden handelt, folgt auch aus § 243 Abs. 1 und 2 StPO. Nach § 238\n\nAbs. 1 StPO steht dem Vorsitzenden bei der Frage, ob ein Zuhörer als Zeuge\n\nzu behandeln ist, ein Beurteilungsspielraum zu, der überschritten wird, wenn\n\nder Ausschluß eines Zuhörers auf sachwidrigen Erwägungen beruht (vgl. BGH\n\nNStZ 2001, 163). Daß der Ausschluß eines Zuhörers allein aus sachwidrigen\n\nErwägungen erfolgt und deshalb unzulässig ist, muß gemäß § 238 Abs. 2 StPO\n\nvon einem Beteiligten in der Verhandlung beanstandet und auf diese Weise\n\neine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden. Daß der Beschwerde-\n\nführer eine solche, für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge erforderliche Bean-\n\nstandung erhoben hat, trägt die Revision nicht vor.\n\nIm übrigen liegen auch keine Anhaltspunkte für sachwidrige Erwägun-\n\ngen des Vorsitzenden vor. Die von der Zeugin L. als Grund für ihre Angst\n\nbezeichneten Zuhörer sollten vom Gericht als Zeugen dazu vernommen wer-\n\nden, ob sie auf irgendeine Weise auf die Zeugin Einfluß genommen haben.\n\nEine solche mögliche Einflußnahme lag nicht fern, da es sich bei den Zuhörern\n\num nahe Verwandte des Angeklagten handelt und auch sonst Einflußnahmen,\n\nz.B. in Form von Bedrohungen anderer Zeugen, vom Bayerischen Obersten\n\nLandesgericht festgestellt worden sind. Tatsächlich sind auch zwei der drei\n\nvorübergehend aus dem Verhandlungssaal gewiesenen Personen als Zeugen\n\nvernommen worden, wie bereits oben dargelegt worden ist.\n\n2. Die Sachrüge führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs, da das\n\nBayerische Oberste Landesgericht eine eigene, für die täterschaftliche Bege-\n\nhung des § 220 a Abs. 1 StGB erforderliche Völkermordabsicht des Angeklag-\n\nten nicht festgestellt hat. Im übrigen ist auch die Sachrüge unbegründet (§ 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\na) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist insbesondere zutreffend\n\ndavon ausgegangen, daß die serbische Führung zur Durchsetzung ihrer\n\nKriegsziele, nämlich der Eroberung und Sicherung der von den Serben bean-\n\nspruchten Gebiete von Bosnien-Herzegowina, ab April 1992 damit begonnen\n\nhatte, diese Gebiete mit kriegerischen Mitteln zu erobern und anschließend\n\nethnisch zu säubern. Durch Hinrichtungen, Folter, Vergewaltigungen und In-\n\nhaftierungen wurde insbesondere die muslimische Bevölkerung terrorisiert, um\n\ndiese auszurotten oder zu vertreiben, wobei in den einzelnen Regionen von\n\nden Militärs und örtlichen Polizeikräften nach einem immer wiederkehrenden\n\nMuster verfahren wurde. So auch ab dem 11. Juni 1992 im Bezirk K. \n\nund insbesondere auch in der Ortsgemeinschaft V. , in der der Ange-\n\nklagte mit der serbischen Machtübernahme Leiter der örtlichen Polizeistation\n\nwurde. In K. wurden Gefangenenlager eingerichtet, in denen die In-\n\nhaftierten unter unmenschlichen Bedingungen hausen mußten, gequält und\n\ngeschlagen wurden. Außerhalb der Lager wurden wahllos muslimische Männer\n\nerschossen, muslimische Dörfer und Siedlungen zerstört, u.a. wurden drei zur\n\nOrtsgemeinschaft V. gehörende Dörfer niedergebrannt, um ein weiteres\n\nVerbleiben und eine spätere Wiederkehr unmöglich zu machen; Moscheen\n\nwurden angezündet oder gesprengt und immer wieder die Wohnhäuser der\n\nmuslimischen Bevölkerung durchsucht, Frauen vergewaltigt, die Bewohner ge-\n\nschlagen und ihres Eigentums beraubt. Aus den getroffenen Feststellungen,\n\nvor allem aus der Systematik, mit der den muslimischen Bewohnern in den ser-\n\nbisch beanspruchten Gebieten die Existenzgrundlage zerstört wurde, hat das\n\nBayerische Oberste Landesgericht fehlerfrei seine Überzeugung abgeleitet,\n\ndaß die politische und militärische Führung der Serben - gemeint sind ersicht-\n\nlich, neben Karadzic und Mladic, die jeweiligen regionalen Repräsentanten und\n\nFührungspersonen der Serbischen Demokratischen Partei (SDS) und der\n\ngroßserbischen Bewegung - die Absicht hatte, in den jeweiligen Gebieten die\n\nVolksgruppe der Muslime als solche planmäßig ganz oder teilweise zu zerstö-\n\nren (vgl. UA S. 72 f., 109). Damit ist ein von den serbischen Führern mit Hilfe\n\nder bosnisch-serbischen Armee und anderer bewaffneter Kräfte begangener\n\nVölkermord gemäß § 220 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB sowohl hinsichtlich der\n\nobjektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen ausreichend belegt.\n\nb) Demgegenüber hält die Annahme des Bayerischen Obersten Landes-\n\ngerichts rechtlicher Prüfung nicht stand, auch der Angeklagte habe selbst, und\n\nzwar als Täter, einen Völkermord begangen, weil er am 25. Juni 1992 den Be-\n\nfehl zur Erschießung von sechs muslimischen Bewohnern in V. gegeben\n\nund bei der Tötung selbst mitgewirkt hatte; als tatbestandliche Handlungen hat\n\ndas Bayerische Oberste Landesgericht ferner den Umstand angesehen, daß\n\nder Angeklagte als örtlicher Polizeichef maßgeblich an der Vertreibung musli-\n\nmischer Frauen aus V. und D. am 25. Juni 1992 und am 14. August\n\n1992 mitgewirkt hatte.\n\nBedenken in bezug auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des\n\n§ 220 a Abs. 1 Nr. 3 StGB bestehen insofern, als die bloße Vertreibung der\n\nMuslime aus ihren Häusern und ihrem Heimatort für sich genommen noch kei-\n\nne unter § 220 a Abs. 1 Nr. 3 StGB fallende Völkermordhandlung darstellt. Die\n\nVoraussetzung dieser Tatbestandsalternative - Auferlegung von Lebensbedin-\n\ngungen, die geeignet sind, die körperliche Zerstörung der Gruppe ganz oder\n\nteilweise herbeizuführen - werden vielmehr erst durch die Gesamtheit der ge-\n\ngen die muslimische Bevölkerung gerichteten Terror- und Vernichtungsmaß-\n\nnahmen erreicht (vgl. BGHSt 45, 64, 81 f.). Derartige Gesamtumstände sind in\n\ndem Urteil jedoch, auch für den Bezirk K. und die Ortsgemeinschaft\n\nV. , in ausreichendem Maße fest- und dargestellt, so daß die mißver-\n\nständliche Wendung in der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe durch\n\nseine Mitwirkung an den Vertreibungen der Muslime diese unter Lebensbedin-\n\ngungen gestellt, die geeignet waren, deren körperliche Zerstörung ganz oder\n\nteilweise herbeizuführen (UA S. 164), nicht die Besorgnis begründet, das Baye-\n\nrische Oberste Landesgericht könnte von einem unzutreffenden objektiven Be-\n\ngriff des Völkermordes i.S.d. § 220 a Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen sein.\n\nEs hat aber die rechtlichen Voraussetzungen der Völkermordabsicht als\n\nsubjektiv gefaßtes Merkmal des Schuldtatbestandes für die Person des Ange-\n\nklagten nicht eindeutig festgestellt. Wie der erkennende Senat bereits ent-\n\nschieden hat, erhalten die unter § 220 a Abs. 1 StGB fallenden objektiven Tat-\n\nhandlungen ihren besonderen Unrechtsgehalt als Völkermord erst durch die\n\nvon § 220 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht, eine von dieser Vorschrift\n\ngeschützte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören (BGHSt 45, 64,\n\n86), wobei das erstrebte Ziel, die völlige oder wenigstens teilweise Zerstörung\n\nder Gruppe, nicht erreicht zu werden braucht. Dieses Ziel muß aber durch die\n\nentsprechende Täterabsicht im Subjektiven gleichsam als überschießende In-\n\nnentendenz vorweg erfaßt werden (vgl. das Senatsurteil vom 21. Februar 2001\n\n- 3 StR 372/00). Diese den Tatbestand des Völkermordes erst begründende\n\nAbsicht setzt voraus, daß es dem Täter im Sinne eines zielgerichteten Wollens\n\nauf die Zerstörung der von § 220 a StGB geschützten Gruppe ankommt. Eine\n\nsolche Absicht hat das Oberlandesgericht für den Angeklagten nicht festge-\n\nstellt bzw. nicht dargelegt. Es hat lediglich einen für § 220 a StGB nicht ausrei-\n\nchenden direkten Vorsatz festgestellt, indem es dargelegt hat, der Angeklagte\n\nhabe gewußt, daß die unter dem Kommando der beteiligten überörtlichen Mili-\n\ntärverbände ausgeführte Aktion am 25. Juni 1992 sowohl der physischen Ver-\n\nnichtung eines Teils der bosnisch-muslimischen Bevölkerungsgruppe als auch\n\nder endgültigen Vertreibung der verbleibenden Muslime im Rahmen einer eth-\n\nnischen Säuberung diente, und daß die unter seiner Befehlsgewalt daran mit-\n\nwirkenden Angehörigen von Polizei und Territorialverteidigung maßgeblich\n\nhierzu beitrugen, und daß der Angeklagte beides, die ethnische Säuberung\n\nund die maßgebliche Mitwirkung seiner Leute daran, auch gewollt habe (UA\n\nS. 41). Zwar hat es auch festgestellt, daß es dem Angeklagten bei der von ihm\n\ngeleiteten Erschießung klar war, daß diese Tötungshandlungen Teil der ethni-\n\nschen Säuberung V. s waren und die Männer nur deshalb sterben mußten,\n\nweil sie Muslime waren (UA S. 41 f.) und er wußte, daß es sich um \"ethnische\n\nSäuberungen\" handelte mit dem Ziel, die dort lebende muslimische Bevölke-\n\nrung zu zerstören (UA S. 47). Aber auch mit diesen Erwägungen ist lediglich\n\nein direkter Vorsatz dargetan, bei dem es dem Täter nicht auf einen bestimm-\n\nten Erfolg ankommen muß. Zwar ist das Bayerische Oberste Landesgericht\n\nersichtlich davon ausgegangen, daß es den subjektiven Voraussetzungen des\n\n§ 220 a Abs. 1 StGB damit genügt habe. Hierfür sprechen die Wendungen in\n\nder rechtlichen Würdigung, mit denen es die seiner Auffassung nach maßgeb-\n\nlichen Beweggründe des Angeklagten gekennzeichnet hat, nämlich eine durch\n\nihr Volkstum und ihre Religion geprägte Personengruppe zu zerstören und ein-\n\nzelne ihrer Mitglieder zu töten, nur weil sie seiner politischen Vorstellung eines\n\nexklusiven serbischen Nationalstaates im Wege standen (UA S. 166). Indessen\n\nsind die übrigen Urteilsfeststellungen mit diesen Formulierungen und deren\n\nmöglicher Deutung als Beleg für eine Völkermordabsicht des Angeklagten nicht\n\nohne weiteres in Einklang zu bringen.\n\nc) Die zu den Ereignissen vom 25. Juni 1992 und zum 14. August 1992\n\ngetroffenen Feststellungen und die übrigen Urteilsausführungen, einschließlich\n\nder Wertungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur subjektiven\n\nSeite der dem Angeklagten angelasteten Straftaten, tragen jedoch die rechtli-\n\nche Wertung, daß der Angeklagte durch sein Mitwirken an den genannten Er-\n\neignissen Beihilfe zu dem von den serbischen Führern veranlaßten und mit\n\nHilfe der Militärs und den örtlichen Polizeikräften ausgeführten Völkermord ge-\n\nleistet hat. Die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen hat\n\ndas Bayerische Oberste Landesgericht zweifelsfrei festgestellt (vgl. UA S. 41 f.,\n\n162, 165 f.), da es für die Beihilfe zum Völkermord genügt, daß der oder die\n\nHaupttäter die tatbestandlich vorausgesetzte Absicht hatten und der Gehilfe\n\ndies weiß (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00). Der Senat\n\nhat den Schuldspruch deshalb selbst geändert (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265\n\nStPO steht dem nicht entgegen, da bereits der Haftbefehl vom 19. August 1998\n\nvon Beihilfe zum Völkermord in Tateinheit u.a. mit dem abgeurteilten Mord aus\n\nniedrigen Beweggründen in sechs Fällen ausgegangen war; ferner hat der Se-\n\nnat den Angeklagten und seinen Verteidiger mit Schreiben vom 9. Februar\n\n2001 auf die mögliche Schuldspruchänderung unter gleichzeitiger Aufrechter-\n\nhaltung des Strafausspruchs hingewiesen.\n\n3. Die Verurteilung wegen tateinheitlich mit der Beteiligung am Völker-\n\nmord begangenen Mordes in sechs Fällen, begegnet weder für sich genom-\n\nmen, noch im Zusammenhang mit dem zum Völkermord geänderten Schuld-\n\nspruch rechtlichen Bedenken. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat es\n\naufgrund fehlerfreier Beweiswürdigung als erwiesen angesehen, daß der An-\n\ngeklagte den Befehl zur Erschießung der sechs muslimischen Männer am\n\n25. Juni 1992 erteilt und sich eigenhändig an der Tötung beteiligt hat. Zum\n\nVorsatz des Angeklagten hat es in diesem Zusammenhang festgestellt, ihm sei\n\nklar gewesen, daß diese vorsätzliche Tötung Teil der ethnischen Säuberung\n\nV. s war und die Männer nur deshalb sterben mußten, weil sie Muslime\n\nwaren (UA S. 41 f.). Diese Feststellungen belegen zwar, auch im Zusammen-\n\nhang mit den weiteren Ausführungen, der Angeklagte habe gewollt, daß der\n\nTod der sechs muslimischen Männer auch der Einschüchterung und Demorali-\n\nsierung der übrigen nicht serbischen Bevölkerung diente und diese zur Ausrei-\n\nse veranlaßte, kein Handeln in Völkermordabsicht, sie tragen jedoch die\n\ntatrichterliche Wertung als niedrige Beweggründe i.S.d. § 211 StGB. Denn die-\n\nse Einstellung des Angeklagten zu dem von ihm befohlenen Tod der sechs\n\nMuslime steht nach allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe und erscheint\n\ndeshalb als besonders verachtenswert. Die Würdigung, der Angeklagte habe\n\nden Mord als Täter begangen, steht auch nicht im Widerspruch zu der Annah-\n\nme, der Angeklagte habe durch diese Tötungshandlung lediglich Beihilfe zum\n\nVölkermord begangen. Die Verurteilung wegen täterschaftlich begangenen\n\nVölkermordes scheitert allein an der nicht festgestellten, die Täterschaft erst\n\nbegründenden eigenen Völkermordabsicht und nicht etwa an einer fehlenden\n\nTatherrschaft des Angeklagten, die für das Tötungsgeschehen als solches\n\nzweifelsfrei belegt ist.\n\n4. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Aburteilung dieser\n\nals eine Tat zu wertenden Morde an sechs Muslimen ergibt sich zwar nicht\n\nmehr ohne weiteres aus der sog. Annexkompetenz des § 6 Nr. 1 StGB für vor-\n\nsätzliche Tötungen, die zugleich eine gemäß § 220 a Abs. 1 Nr. 1 StGB tatbe-\n\nstandliche Völkermordhandlung darstellen. Sie folgt jedoch zumindest aus § 6\n\nNr. 9 StGB. Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR\n\n372/00 - ausgesprochen hat, sind deutsche Gerichte für die Verfolgung auch\n\nsolcher Straftaten zuständig, die zwar nicht die Voraussetzungen eines Völ-\n\nkermordes erfüllen, aber als schwere Verstöße i.S.d. Art. 146, 147 der IV.\n\nGenfer Konvention zum Schutz der Zivilbevölkerung in Kriegszeiten vom\n\n12. August 1949 zu werten sind. Daß die vorsätzliche Tötung der sechs Musli-\n\nme am 25. Juni 1992 einen solchen schweren Verstoß gegen die IV. Genfer\n\nKonvention darstellt, bedarf keiner näheren Begründung.\n\n5. Die Abänderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des\n\nStrafausspruchs. § 211 StGB sieht ebenso wie § 220 a Abs. 1 StGB lebenslan-\n\nge Freiheitsstrafe als absolute Strafe vor, eine Strafrahmenverschiebung ge-\n\nmäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB kommt in bezug auf § 211 StGB nicht in\n\nBetracht. Danach war auch nach Abänderung des Schuldspruchs durch den\n\nSenat auf eine lebenslange Freiheitsstrafe, und zwar nicht nur wegen Mordes\n\nin Tateinheit mit Beihilfe zum Völkermord zu erkennen, sondern auch als Ge-\n\nsamtstrafe, die sich aus der lebenslangen Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe und\n\nder Einzelstrafe von einem Jahr wegen unerlaubter Ausübung der tatsächli-\n\nchen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe nach dem Ge-\n\nsetz zwingend (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB) ergibt. Da schon das Bayerische\n\nOberste Landesgericht von der Feststellung der besonderen Schuldschwere\n\n(§ 57 b StGB) abgesehen hat, hat der Senat lediglich zur Klarstellung den\n\nStrafausspruch neu gefaßt.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Becker\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n__________________\n\nStGB § 220 a\n\nZur täterschaftsbegründenden Völkermordabsicht des § 220 a StGB.\n\nBGH, Beschl. vom 21. Februar 2001 - 3 StR 244/00 - BayObLG","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_244-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-21/3-str-244-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 220a","ref_norm":"220a","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_244-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_244-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-21/3-str-244-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_244-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:53:34.212583+00:00"}}