{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_237-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-01-31","aktenzeichen":"3 StR 237/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 237/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Januar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Urkundenfälschung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2001\n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nLübeck vom 18. Februar 2000 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revi-\n\nsion ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-\n\nonsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts.\n\nDer Erörterung bedarf nur die Rüge, das Landgericht habe gegen ein\n\naus der Verletzung einer Unterrichtungspflicht folgendes Verwertungsverbot\n\nver-\n\nstoßen. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nIm Ermittlungsverfahren war der Mitbeschuldigte S. richterlich ver-\n\nnommen worden. Von diesem Vernehmungstermin war der Angeklagte nicht\n\nunterrichtet worden. In der Hauptverhandlung hat das Landgericht gegen den\n\nWiderspruch der Verteidigung den Ermittlungsrichter über den Inhalt der Aus-\n\nsage des Mitbeschuldigten S. , der zwischenzeitlich verstorben war, ver-\n\nnommen und das Ergebnis in der Beweiswürdigung zum Nachteil des Ange-\n\nklagten verwertet. Die Revision erblickt hierin einen Verstoß gegen § 168 c\n\nAbs. 2 und 5 StPO. Sie bleibt damit jedoch ohne Erfolg.\n\nNach dem Wortlaut des Gesetzes ist ein Beschuldigter nur bei der rich-\n\nterlichen Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen zur Anwe-\n\nsenheit berechtigt (§ 168 c Abs. 2 StPO) und deshalb regelmäßig - sofern da-\n\ndurch nicht der Untersuchungserfolg gefährdet würde (§ 168 c Abs. 5 Satz 2\n\nStPO) - vom Vernehmungstermin zu benachrichtigen (§ 168 c Abs. 5 Satz 1\n\nStPO). Ob dies auch auf die richterliche Vernehmung eines Mitbeschuldigten\n\nauszudehnen wäre, ist in der Literatur umstritten (vgl. Rieß StV 1996, 304). Der\n\nBundesgerichtshof hat bereits ausgeführt, § 168 c Abs. 2 StPO fände bei der\n\nrichterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten keine entsprechende An-\n\nwendung (BGHSt 42, 391, 393 m. Anm. Rieß NStZ 1997, 353).\n\nAuch der erkennende Senat sähe keinen Anlaß für eine solche analoge\n\nAnwendung der Vorschrift und für die Annahme eines sich hieraus ergebenden\n\nVerwertungsverbots. Die Darlegungen des 1. Strafsenats im Urteil vom 25. Juli\n\n2000 (BGHSt 46, 93) sowie im Beschluß vom 30. Januar 1996 (BGHR StPO\n\n§ 240 II Angeklagter 1 = StV 1996, 471), auf die die Revision abhebt, gäben\n\ndazu ebenfalls keine Veranlassung: Auch Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK und\n\nArtikel 14 Abs. 3 Buchst. e IPBPR garantieren das Fragerecht nur bei Fragen\n\nan den Belastungszeugen und nicht bei solchen an den Mitbeschuldigten. Die\n\nVorschriften aus ihrem Zweck heraus soweit auszudehnen, daß auch der Mit-\n\nbeschuldigte von ihnen erfaßt ist, und der Versagung des Fragerechts sodann\n\ndie Wirkung eines Verwertungsverbots beizumessen, erschiene dem Senat\n\nnicht geboten. Für eine mißbräuchliche Verfahrensgestaltung durch die Staats-\n\nanwaltschaft in der Form, eine Person nur in der Rolle des Mitbeschuldigten zu\n\nbelassen, um dem Beschwerdeführer die bei einer Zeugenvernehmung gege-\n\nbenen Mitwirkungsmöglichkeiten zu nehmen, gibt es in dem von der Revision\n\nmitgeteilten Verfahrensstoff keine Anhaltspunkte: Der Mitbeschuldigte S. \n\nbefand sich zum Zeitpunkt seiner Vernehmung uneingeschränkt in der prozes-\n\nsualen Rolle eines Mitbeschuldigten; seine Vernehmung betraf seinen eigenen\n\nund den seiner Mitbeschuldigten Anteil an der vorgeworfenen Tat.\n\nDer Senat muß diese Frage indes nicht entscheiden. Es kommt auf sie\n\nnicht an, weil der Mitbeschuldigte S. inzwischen verstorben ist, und des-\n\nwegen die Niederschrift einer nichtrichterlichen (staatsanwaltschaftlichen oder\n\npolizeilichen) Vernehmung nach § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO hätte verlesen wer-\n\nden dürfen. Auch eine etwa fehlerhafte richterliche Niederschrift hätte als Nie-\n\nderschrift über eine nichtrichterliche Vernehmung behandelt und zum Zwecke\n\ndes Urkundenbeweises verlesen werden dürfen (vgl. BGHSt 22, 118, 120; 34,\n\n231, 243). Erst recht konnte die Vernehmungsperson über den Inhalt der Ver-\n\nnehmung als Zeuge gehört werden. Eine besondere Beweiskraft hat das Land-\n\ngericht dem Umstand, daß es sich bei der Vernehmung des Mitbeschuldigten\n\nS. um eine richterliche Vernehmung gehandelt hatte, nicht beigemessen.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_237-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-31/3-str-237-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_237-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_237-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-31/3-str-237-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_237-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:48:51.727830+00:00"}}