{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_235-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-08-11","aktenzeichen":"3 StR 235/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 235/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 1. und 4. auf dessen An-\n\ntrag, am 11. August 2000 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird bezüglich des Diebstahls vom 3. Juli 1999\n\n(Ziffer II. 4. der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein-\n\ngestellt.\n\nInsoweit werden die Kosten des Verfahrens und die hierdurch\n\nerwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der\n\nStaatskasse auferlegt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Verden vom 23. Februar 2000\n\na) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Ange-\n\nklagte des Diebstahls in fünf Fällen, des versuchten Dieb-\n\nstahls, des vorsätzlichen unerlaubten Ausübens der tatsäch-\n\nlichen Gewalt über ein Springmesser und des versuchten\n\nschweren Raubes schuldig ist;\n\nb) hinsichtlich der Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Mo-\n\nnaten, die das Landgericht wegen Besitzes eines Spring-\n\nmessers in Tateinheit mit Diebstahl in sechs Fällen, davon in\n\neinem Fall versucht, verhängt hat, sowie im Gesamtstrafen-\n\nausspruch aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes eines Springmes-\n\nsers in Tateinheit mit Diebstahl in sechs Fällen, davon in einem Fall versucht,\n\nsowie wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Ver-\n\nletzung materiellen Rechts.\n\n1. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtli-\n\nchen Änderung des Schuldspruchs. Das Landgericht hat angenommen, daß\n\ndas Waffendelikt und sämtliche Diebstahlstaten zueinander im Verhältnis der\n\nTateinheit stehen. Idealkonkurrenz zwischen dem Ausüben der tatsächlichen\n\nGewalt über das Springmesser und den jeweiligen Diebstahlstaten liegt jedoch\n\nnicht vor, weil es an der erforderlichen - zumindest teilweisen - Identität der\n\nobjektiven Tathandlungen fehlt (vgl. BGHSt 43, 317, 319; Rissing-van Saan in\n\nLK 11. Aufl. § 52 Rdn. 19). Es läßt sich allein eine zeitliche Überschneidung\n\nder Deliktsverwirklichungen feststellen, weil der Angeklagte die Diebstähle\n\nbzw. den versuchten Diebstahl aus Kraftfahrzeugen beging, als er in seiner\n\nWohnung das Springmesser verwahrte. Dies allein begründet Tateinheit indes-\n\nsen nicht (Rissing-van Saan aaO m.w.Nachw.). Schon aus diesem Grunde\n\nkann das Waffendelikt die einzelnen Diebstahlstaten auch untereinander nicht\n\nzur Tateinheit verklammern.\n\nDurch die rechtsfehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist\n\nder Angeklagte hier beschwert. Die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs\n\nMonaten, die das Landgericht auf der Grundlage der von ihm angenommenen\n\nTateinheit der Diebstahlstaten und des Waffendelikts ausgesprochen hat, kann\n\nfür den Angeklagten in einem möglichen späteren Strafverfahren im Hinblick\n\nauf § 66 Abs. 2 StGB nachteilige Bedeutung erlangen. Dagegen liegt es ange-\n\nsichts der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht fern, daß die-\n\nses bei tatmehrheitlicher Aburteilung der genannten Taten Einzelstrafen von\n\nweniger als einem Jahr festgesetzt hätte. Auch kann nicht mit der gebotenen\n\nSicherheit ausgeschlossen werden, daß in diesem Falle die Gesamtfreiheits-\n\nstrafe insgesamt niedriger ausgefallen wäre.\n\nDer Schuldspruch ist daher entsprechend zu berichtigen, wobei der Se-\n\nnat das Waffendelikt in der durch § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO gebotenen Form\n\numschreibt.\n\nInfolge der Richtigstellung des Konkurrenzverhältnisses durch den Se-\n\nnat entfällt die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Dies führt zur\n\nAufhebung auch der Gesamtstrafe. Da von dem aufgezeigten Rechtsfehler die\n\nbisherigen Feststellungen zum Strafausspruch nicht berührt werden, können\n\nsie aufrechterhalten bleiben. Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, für die\n\nnunmehr notwendige Festsetzung von Einzelstrafen für die Diebstahlstaten und\n\ndas Waffendelikt bzw. für die Neubemessung der Gesamtstrafe ergänzende\n\nFeststellungen zu treffen, soweit sie zu den bisher getroffenen nicht in Wider-\n\nspruch stehen.\n\n2. Auch der Diebstahl vom 3. Juli 1999 (Ziffer II. 4. der Urteilsgründe), an\n\ndessen – tateinheitlicher – Aburteilung sich das Landgericht wegen des ver-\n\nmeintlichen Fehlens einer Verfahrenvoraussetzung gehindert gesehen hat,\n\nsteht bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses (s.\n\noben 1.) in Tatmehrheit zu den weiteren Taten des Angeklagten. Bezüglich\n\ndieser Tat stellt der Senat nunmehr das Verfahren auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwaltes gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Auf dessen Ausführungen in der\n\nAntragsschrift vom 5. Juni 2000 wird verwiesen.\n\n3. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten\n\nbelastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuld- und\n\nStrafausspruch wegen versuchten schweren Raubes sowie die Anordnung der\n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt werden durch den\n\naufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-11/3-str-235-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-11/3-str-235-00","retrieved":"2026-07-10 11:23:54.315243+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-08-11/3-str-235-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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