{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_225-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-11-23","aktenzeichen":"3 StR 225/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 225/00\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4. \n\nwegen zu 1., 2. und 3.: Betrugs\n\n zu 4.: Beihilfe zum Betrug\n\n hier: Revisionen der Angeklagten G. , Kr. und Dr. K. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Be-\n\nschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2. auf dessen An-\n\ntrag - am 23. November 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten G. , Kr. \n\nund Dr. K. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg\n\nvom 16. Juli 1999 mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben,\n\n- hinsichtlich der Angeklagten G. , Kr. und R. \n\n im Ausspruch über die Einzelstrafen wegen Betrugs im\n\nbesonders schweren Fall (sog. Organisationsdelikt; Einzel-\n\nfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten bei\n\nG. , ein Jahr und neun Monaten bei Kr. und\n\nein Jahr und drei Monaten bei R. ) sowie im Ausspruch\n\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe,\n\n- hinsichtlich der Angeklagten G. und Kr. im\n\nAusspruch über das Berufsverbot und\n\n- hinsichtlich des Angeklagten Dr. K. im Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Betrugs in zehn\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten\n\nKr. wegen Betrugs in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und drei Monaten, die Angeklagte R. wegen Betrugs in 32 Fäl-\n\nlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt zur Bewährung,\n\nund den Angeklagten Dr. K. wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheits-\n\nstrafe von neun Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt.\n\nNach den Feststellungen gründete der einschlägig vorbestrafte Ange-\n\nklagte G. die Firma D , um Anlagegelder unter dem Vorwand von Wa-\n\nrenterminoptionsgeschäften zu erlangen, diese jedoch nicht an der Börse zu\n\nplazieren. Als \"Strohfrau\" setzte er seine Schwester, die Angeklagte R. , ein.\n\nDer Angeklagte Dr. K. stellte für die betrügerischen Operationen ein Konto\n\nzum Abräumen der Gelder zur Verfügung. Der Angeklagte Kr. kam\n\nspäter zu der Firma als Telefonverkäufer hinzu und übernahm auch Ge-\n\nschäftsführertätigkeiten. Insgesamt wurden vierzig solcher \"Anlagegeschäfte\"\n\nin der Zeit von Juli 1995 bis April 1996 getätigt.\n\nDie Strafkammer wertete alle \"Anlagegeschäfte\" für diejenigen Ange-\n\nklagten, die an ihnen unmittelbar beteiligt waren als jeweils einen Einzelfall ei-\n\nnes Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB, während sie die organisatorische, mittä-\n\nterschaftliche Beteiligung der Angeklagten G. , R. und Kr. an\n\nden übrigen Fällen als insgesamt eine weitere Tat des Betrugs in einem be-\n\nsonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 StGB a.F., und den Beitrag des An-\n\ngeklagten Dr. K. als Beihilfe zu einem besonders schweren Fall des Be-\n\ntrugs nach § 27, § 263 Abs. 3 StGB a.F. abgeurteilt hat. Dabei ist sie davon\n\nausgegangen, daß nach § 2 Abs. 1 StGB auf die \"Organisationsfälle\" § 263\n\nAbs. 3 StGB a.F. (Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahre) als Tatzeitrecht\n\nanzuwenden ist, weil diese Taten nach neuem Recht mit der gleich hohen\n\nStrafdrohung des § 263 Abs. 5 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahre)\n\nbedroht wären, da die Angeklagten G. , R. und später auch Kr. \n\n eine Bande gebildet und zudem gewerbsmäßig gehandelt hätten.\n\nDie Strafrahmenwahl für diese Angeklagten hält einer rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand. Die Annahme bandenmäßigen Handelns wird durch die\n\nFeststellungen nicht ausreichend getragen. Abgesehen von der Frage, ob\n\nschon zwei Personen eine Bande bilden können (vgl. dazu den dies vernei-\n\nnenden Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 26. Oktober 2000 - 4 StR\n\n284/99), ist auch eine über mittäterschaftliches Handeln im Individualinteresse\n\nhinausgehende Unterordnung der Beteiligten unter ein übergeordnetes\n\nInteresse der bandenmäßigen Verbindung nicht belegt. Es spricht viel dafür,\n\ndaß sich die Angeklagte R. lediglich ihrem Bruder, dem Angeklagten\n\nG. , als \"Strohfrau\" unterordnete, nicht aber einem gemeinsamen überge-\n\nordneten Interesse. Entsprechendes gilt für den Angeklagten Kr. , der\n\nerst im Laufe der Betrugstätigkeit der Firma D als Telefonverkäufer ange-\n\nstellt worden war.\n\nWenn aber nach neuem Recht nicht die Voraussetzungen der Qualifi-\n\nkationsnorm des § 263 Abs. 5 StGB n.F., sondern nur die des besonders\n\nschweren Falles nach § 263 Abs. 3 StGB n.F. gegeben sind, stellt § 263 Abs. 3\n\nStGB n.F. das mildere Recht dar, da er eine niedrigere Mindeststrafe von\n\nsechs Monaten vorsieht. Die Annahme eines besonders schweren Falles nach\n\n§ 263 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 StGB n.F. kommt deswegen in Betracht, weil die\n\nAngeklagten G. , R. und Kr. einen Vermögensverlust großen\n\nAusmaßes herbeigeführt sowie gewerbsmäßig in der Absicht gehandelt haben,\n\neine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögens-\n\nwerten zu bringen.\n\nDa die für die sogenannten \"Organisationsfälle\" verhängten Einzelstra-\n\nfen insbesondere bei den Angeklagten R. (ein Jahr und drei Monate) und\n\nKr. (ein Jahr und sechs Monate) dem unteren Bereich des Strafrah-\n\nmens des § 263 Abs. 3 StGB a.F. entnommen worden sind, vermag der Senat\n\nnicht auszuschließen, daß sich der fehlerhafte Strafrahmen auf die Höhe der\n\nan sich relativ milden Einzelstrafen ausgewirkt hat.\n\nDieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs über die\n\ndem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB a.F. entnommenen Einzelstrafen und\n\ndie Gesamtstrafe. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die in diesen\n\nFällen verhängten Einzelstrafen auch auf einer unzureichenden Gesamtwürdi-\n\ngung eines besonders schweren Falles beruhen können. Da sich der Fehler in\n\ngleicher Weise bei der Mitangeklagten R. , die selbst keine Revision einge-\n\nlegt hatte, ausgewirkt hat, war die Aufhebung gemäß § 357 StPO auch auf ihre\n\nPerson zu erstrecken.\n\nAuch der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten Dr. K. ist\n\nrechtsfehlerhaft. Da dieser nach den Feststellungen der Strafkammer selbst\n\nnicht Bandenmitglied war, kam für ihn die Anwendung des nach §§ 27, 49\n\nStGB gemilderten Strafrahmens nach § 263 Abs. 3 StGB a.F. i.V. mit § 2\n\nAbs. 1, § 263 Abs. 5 StGB ohnehin nicht in Betracht. Im übrigen lassen die\n\nAusführungen des Landgerichts, das auch bei ihm ohne jede nähere, auf seine\n\nPerson und seinen Tatbeitrag bezogene Prüfung von einem besonders schwe-\n\nren Fall des § 263 Abs. 3 StGB a.F. ausgegangen ist, besorgen, daß ihm die\n\nNotwendigkeit einer eigenen Gesamtwürdigung der Beihilfehandlung als sol-\n\ncher nicht bewußt war. Entscheidend ist danach nicht, daß sich die Tat des\n\nHaupttäters, zu der Beihilfe geleistet wird, als besonders schwerer Fall erweist;\n\nzu prüfen ist vielmehr, ob das Gewicht der Beihilfehandlung selbst die Annah-\n\nme eines besonders schweren Falles rechtfertigt (st. Rspr., vgl. Lackner/Kühl,\n\nStGB 23. Aufl. § 46 Rdn. 16).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils zum Schuldspruch und zur\n\nFestsetzung der verbleibenden Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\nder Angeklagten ergeben.\n\nKeinen Bestand kann auch die Anordnung eines Berufsverbotes für die\n\nAngeklagten G. und Kr. haben. Die Verhängung einer Maßregel\n\nnach § 70 StGB setzt voraus, daß der Täter den Beruf, bei dem ihm Mißbrauch\n\noder grobe Pflichtverletzung vorgeworfen wird, bei Begehung der Straftat tat-\n\nsächlich ausübt; es genügt nicht, daß Betrügereien nur im Zusammenhang mit\n\neiner vorgetäuschten Berufstätigkeit stehen (BGHSt 22, 144, 145; BGHR StGB\n\n§ 70 I Pflichtverletzung 4; BGH wistra 1999, 222). So liegt es aber hier. Die\n\nAngeklagten haben sich tatsächlich nicht als Anlagevermittler betätigt, sondern\n\nals schlichte Betrüger, die von vornherein das ertrogene Geld nicht anlegen,\n\nsondern für sich verwenden wollten.\n\nFür die neue Hauptverhandlung geben die Revisionsbegründungen An-\n\nlaß zu folgenden Hinweisen:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2000\n\n(hinsichtlich des Angeklagten G. ) zu Recht ausgeführt, daß bei einer Ver-\n\nfahrensdauer von etwa drei Jahren zwischen der Bekanntgabe der Beschuldi-\n\ngung und der Aburteilung, die nunmehr im Schuldspruch und auch hinsichtlich\n\nder meisten Einzelstrafen rechtskräftig geworden ist, nicht von einer mit Art. 6\n\nAbs. 1 Satz 1 MRK unvereinbaren unangemessen langen Verfahrensdauer\n\ngesprochen werden kann. Auch eine gewisse Untätigkeit während eines be-\n\nstimmten Verfahrensabschnittes führt nicht ohne weiteres zu einem Verstoß\n\ngegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht\n\nüberschritten wird (vgl. BGHR MRK Art. 6 I 1 Verfahrensverzögerung 9). Auch\n\ndie Verfahrensverlängerung, die dadurch entsteht, daß auf die Revision der\n\nAngeklagten das Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird, begründet regelmäßig kei-\n\nne rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (BGHR StGB § 46 II Verfah-\n\nrensverzögerung 15).\n\nDie Verbüßung von Untersuchungshaft stellt grundsätzlich nur bei sol-\n\nchen Angeklagten einen Strafmilderungsgrund dar, gegen die keine ohnehin zu\n\nverbüßende Freiheitsstrafe verhängt wird (BGHR StGB § 46 II Lebensumstän-\n\nde 18). Auch die Tatsache der Erstverbüßung einer Freiheitsstrafe bekommt in\n\nder Regel erst dann das Gewicht eines bestimmenden Strafzumessungsgrun-\n\ndes, wenn besondere Gründe wie Alter oder Krankheit hinzukommen (BGHR\n\nStGB § 46 I Schuldausgleich 7, 13, 19, 20).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_225-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/3-str-225-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":13},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_225-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_225-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/3-str-225-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_225-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:40:49.389127+00:00"}}