{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-08-23","aktenzeichen":"3 StR 224/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 224/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n23. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober\n\n1999 im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung und wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\n\nJahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die nunmehr auf\n\nden Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie\n\ndie Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit beanstandet. Das\n\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der drogenabhängige und insbesondere\n\nwegen Diebstahls und BtMG-Verstößen erheblich vorbestrafte Angeklagte in\n\neinem Geschäft einen Karton, in dem er einen ”Discman” vermutete, der jedoch\n\nlediglich das zugehörige Netzteil enthielt, entwendet und wurde dabei von ei-\n\nnem Angestellten, dem Nebenkläger M. , beobachtet und bis auf die Straße\n\nverfolgt. Nachdem der Angeklagte die Beute auf der Flucht verloren hatte, wur-\n\nde er von seinem Verfolger ergriffen und nach einem Gerangel zur Personali-\n\nenfeststellung zurückgeführt. Dabei gelang es dem Angeklagten, überraschend\n\nnach einem mitgeführten Springmesser zu greifen und es dem Verfolger in den\n\nBauch zu stoßen, der hierdurch lebensbedrohlich verletzt worden ist. Einen\n\nbedingten Tötungsvorsatz vermochte die Strafkammer nicht festzustellen.\n\nZur Frage der Schuldfähigkeit hat das Landgericht zwei Sachverständige\n\nhinzugezogen. Der Psychologe Prof. Dr. L. hat bei dem Angeklagten\n\neine akute Beeinflussung durch Heroin und Diazepam als Ausdruck einer\n\nchronischen Polytoxikomanie bei dissozialer Persönlichkeitsstörung diagnosti-\n\nziert, die als krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB einzu-\n\nstufen sei. Obgleich das Leistungsverhalten und das Fehlen von motorischen\n\nStörungen und von Ausfallerscheinungen keinen Anhalt dafür biete, sei auf\n\nGrund der akuten Intoxikation und der langjährigen Drogenabhängigkeit nicht\n\nauszuschließen, daß die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen\n\nsei. Darüber hinaus reiche die festgestellte Persönlichkeitsstörung an eine\n\nschwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB heran. Der\n\npsychiatrische Sachverständige Dr. K. hat ebenfalls das Vorliegen einer\n\nPolytoxikomanie bejaht und auf Grund des ”vorgebrachten Substanzmiß-\n\nbrauchs” eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht auszuschlie-\n\nßen vermocht, obgleich das Verhalten des Angeklagten bei der Tat und das\n\nFehlen von Erinnerungslücken nicht darauf hinweise.\n\nDie Strafkammer hat sich den Ausführungen der Sachverständigen ange-\n\nschlossen, wobei sie zwar darauf hingewiesen hat, daß Drogenabhängigkeit für\n\nsich alleine noch nicht die Abhängigkeit begründen könne, diese es jedoch in\n\nVerbindung mit der konsumierten Drogenmenge rechtfertige, die Vorausset-\n\nzungen des § 21 StGB nach dem Zweifelssatz als nicht ausgeschlossen zu\n\nerachten.\n\n2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Die Urteilsausführungen lassen besorgen, daß der Strafkammer nicht\n\nausreichend bewußt war, daß es sich bei der Frage, ob eine Verminderung der\n\nSteuerungsfähigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB ist, um eine Rechtsfrage\n\nhandelt, die der Tatrichter ohne Bindung an die Äußerungen von Sachverstän-\n\ndigen zu beantworten hat. Dabei fließen normative Überlegungen ein. Die\n\nrechtliche Erheblichkeit der Verminderung des Hemmungsvermögens hängt\n\nentscheidend von den Ansprüchen ab, die durch die Rechtsordnung an das\n\nWohlverhalten eines in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigten Täters ge-\n\nstellt werden müssen (BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ 1999, 395). Dies zu beur-\n\nteilen und zu entscheiden ist Sache des Richters, der allenfalls zur Beurteilung\n\nder Vorfrage nach den medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen\n\nsachverständiger Hilfe bedarf (BGHR StGB § 21 Erheblichkeit 2 m.w.Nachw.).\n\nb) Es kommt hinzu, daß die Strafkammer zwar auf die Ausführungen bei-\n\nder Sachverständiger Bezug genommen hat, nicht aber hat erkennen lassen,\n\nob sie ihrer Entscheidung auch die nur von dem psychologischen, nicht aber\n\nvon dem psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierte ”dissoziale Persön-\n\nlichkeitsstörung” zugrunde gelegt hat. Damit ist für eine Nachprüfung durch das\n\nRevisionsgericht die maßgebliche Beurteilungsgrundlage unklar.\n\nc) Das Landgericht hat bei der Heranziehung der langjährigen Drogenab-\n\nhängigkeit des Angeklagten zwar allgemein ausgeführt, daß diese für sich al-\n\nleine die Anwendung des § 21 StGB nicht rechtfertigen könne, sich jedoch\n\nnicht im einzelnen mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen näheren\n\nUmständen ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit\n\nangenommen werden kann und inwiefern diese Voraussetzungen beim Ange-\n\nklagten vorgelegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nsind solche Folgen ausnahmsweise gegeben, wenn langjähriger Betäubungs-\n\nmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der\n\nTäter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben\n\nwird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen\n\ndann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt hat\n\n(st.Rspr., vgl. BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12 m.w.Nachw.). Für eine\n\ndurch den Drogenkonsum bedingte Persönlichkeitsveränderung ist auch den in\n\nden Urteilsgründen wiedergebenen Äußerungen der Sachverständigen nichts\n\nzu entnehmen. Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte für Entzugserscheinun-\n\ngen, da der Angeklagte kurz zuvor Drogen konsumiert hatte, noch für eine Be-\n\nschaffungstat, da er nach den Feststellungen zum einen noch über restliche\n\nDrogen verfügte und zum anderen das Geschäft betreten hatte, um einen Kas-\n\nsettenrecorder käuflich zu erwerben.\n\nd) Aber auch ein akuter Rausch im Sinne des § 21 StGB ist nicht hinrei-\n\nchend belegt. Dazu genügt die allgemeine und nicht näher begründete Aussa-\n\nge nicht, daß der vom Angeklagten angegebene aktuelle Drogenkonsum\n\ngrundsätzlich geeignet sei, die Steuerungsfähigkeit erheblich zu vermindern.\n\nEntscheidend ist vielmehr die Überzeugung des Tatrichters, daß sich der Kon-\n\nsum tatsächlich erheblich auf das Hemmungsvermögen ausgewirkt hat oder\n\ndies zumindest nicht auszuschließen ist. Dabei hätte sich die Strafkammer da-\n\nmit auseinandersetzen müssen, daß nach ihren Feststellungen das eingenom-\n\nmene Heroin von so schlechter Qualität war, daß sich der Angeklagte veran-\n\nlaßt sah, zusätzlich noch zehn Tabletten Diazepam zu erwerben, von denen er\n\nnur sechs zu sich genommen hat. Für einen konkreten Einfluß der konsumier-\n\nten Drogen auf das Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat, ins-\n\nbesondere auf seinen Tatentschluß ist den Urteilsgründen nichts zu entneh-\n\nmen. Er liegt nach den Feststellungen eher fern, zumal auch die Sachverstän-\n\ndigen keinen Hinweis auf ein vermindertes Leistungsverhalten oder Ausfaller-\n\nscheinungen gefunden haben und der Entschluß zu einem Diebstahl und zu\n\nder nachfolgenden Gewaltanwendung für den einschlägig, auch wegen Wider-\n\nstandes, mehrfach vorbestraften Angeklagten nicht wesensfremd ist.\n\nZur Strafzumessung weist der Senat im übrigen darauf hin, daß die straf-\n\nmildernde Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte beim Dieb-\n\nstahl mit Waffen das Messer nicht eingesetzt hatte (UA S. 32), bedenklich er-\n\nscheint. Dieser Tatbestand wird dadurch gekennzeichnet, daß der Täter die\n\nWaffe nur bei sich führt. Denn wenn er sie zur Durchführung der Weg-\n\nnahme - und sei es nur zur Drohung - einsetzen würde, käme der mit höherer\n\nStrafdrohung bewehrte Tatbestand des schweren Raubes in Betracht. Ebenso\n\nkönnen bei der Strafzumessung für den Tatbestand der Körperverletzung\n\n”Tätlichkeiten” des Opfers (UA S. 33) nur dann strafmildernd herangezogen\n\nwerden, wenn diese rechtswidrig erfolgt waren. Denn ein Dieb, der auf frischer\n\nTat betroffen wird und sich seines Verfolgers durch den Einsatz eines Messers\n\nentledigt, kann sich nicht darauf berufen, dieser habe im Rahmen der Sicher-\n\nstellung der Beute und Festnahme des Täters nach § 127 StPO unmittelbare\n\nGewalt ausgeübt, die nach der Rechtsordnung gerechtfertigt war.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-23/3-str-224-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-23/3-str-224-00","retrieved":"2026-07-10 11:24:08.426929+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-08-23/3-str-224-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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