{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_218-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-08-02","aktenzeichen":"3 StR 218/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 218/00\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.;\n\n hier: Revision des Angeklagten N.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2000\n\ngemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten N. gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Lübeck vom 1. Dezember 1999 wird\n\na) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einge-\n\nstellt, soweit der Angeklagte N. in dem Fall II. 12 der\n\nUrteilsgründe wegen Bandenhehlerei (§ 260 a StGB) zu\n\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe\n\nvon 50 Tagessätzen verurteilt worden ist;\n\nim Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-\n\nrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der\n\nStaatskasse zur Last;\n\nb) der Schuldspruch dahin geändert, daß\n\n- der Angeklagte N. wegen gewerbsmäßiger Banden-\n\nhehlerei in sechs Fällen, wegen gewerbsmäßiger Hehle-\n\nrei, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen Diebstahls\n\nin drei Fällen,\n\n- die Mitangeklagten K. und H. im Fall II. 13\n\nder Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Bandenhehle-\n\nrei statt wegen schweren Bandendiebstahls und\n\n- der Mitangeklagte J. im Fall II. 9 der Urteilsgründe\n\nwegen Diebstahls statt wegen schweren Bandendieb-\n\nstahls verurteilt ist,\n\nc) der Strafausspruch dahin geändert, daß\n\n- bei dem Angeklagten N. von den verhängten Einzel-\n\nstrafen die für den Fall II. 12 entfällt und die für den Fall\n\nII. 9 auf neun Monate Freiheitsstrafe (statt einer Frei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von\n\n50 Tagessätzen) ermäßigt wird und\n\n- bei dem Mitangeklagten J. die im Fall II. 9 verhängte\n\nEinzelstrafe auf acht Monate Freiheitsstrafe (statt einer\n\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von\n\n40 Tagessätzen) ermäßigt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Im Fall II. 12 hat der Senat das Verfahren auf Antrag des General-\n\nbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der Verurteilung we-\n\ngen vollendeter gewerbsmäßiger Bandenhehlerei die Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs (BGHSt 43, 110) entgegensteht, wonach beim Ankauf\n\ndurch einen Lockspitzel der Polizei nur ein Versuch gegeben ist.\n\n2. Im Fall II. 9 rechtfertigen die Feststellungen nur eine Verurteilung we-\n\ngen Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Insoweit sind die\n\nVoraussetzungen eines Bandendiebstahls (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl.\n\n§ 244 Rdn. 13 ff.) nicht festgestellt. Der Senat hat daher den Schuldspruch\n\nentsprechend geändert und die Änderung auf den vom gleichen Rechtsfehler\n\nbetroffenen Mitangeklagten J. gemäß § 357 StPO erstreckt.\n\n3. Im Fall II. 13 mußte der Schuldspruch von schwerem Bandendiebstahl\n\nauf gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 260 a Abs. 1 StGB abgeändert\n\nwerden, da nach den getroffenen Feststellungen kein fremder Gewahrsam ge-\n\nbrochen worden und daher der Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt ist. Ob\n\ndie Ladung eines Lkw im Alleingewahrsam des Lkw-Fahrers oder auch im Mit-\n\ngewahrsam des Frachtunternehmens steht, hängt von den tatsächlichen Ge-\n\ngebenheiten des Einzelfalls ab, insbesondere ob die Transportfirma in der La-\n\nge ist, über die beförderte Ware die tatsächliche Sachherrschaft auszuüben\n\n(vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 242 Rdn. 33 m.w.Nachw.).\n\nHier hatte der Lkw-Fahrer M. von seiner Firma den Auftrag erhalten, die\n\nWare von Hamburg nach Berlin zu transportieren, ohne daß den Feststellun-\n\ngen irgendwelche Vorkehrungen der Transportfirma zur Ausübung einer tat-\n\nsächlichen Sachherrschaft über die Ladung während dieser Fernfahrt zu ent-\n\nnehmen wären. In solchen Fällen ist grundsätzlich vom Alleingewahrsam des\n\nLkw-Fahrers auszugehen (vgl. BGHSt 2, 317, 318). Nach den Feststellungen\n\nhaben sich die Angeklagten N. , K. und H. die von dem Lkw-\n\nFahrer unterschlagene Ladung verschafft und hierdurch eine Hehlerei began-\n\ngen, die die Voraussetzungen des § 260 a Abs. 1 StGB erfüllt. Die Schuld-\n\nspruchänderung war nach § 357 StPO auf die Mitangeklagten K. und H. \n\n zu erstrecken. § 265 StPO steht den vorgenommenen Schuld-\n\nspruchänderungen nicht entgegen, da sich die geständigen Angeklagten nicht\n\nanders als geschehen hätten verteidigen können.\n\n4. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO im Fall II. 12 führt zum\n\nWegfall der dafür verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe sowie\n\nder zusätzlich auferlegten Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Im Fall II. 9 konnte\n\nder Senat die dafür verhängte Einzelstrafe bei dem Angeklagten N. von\n\neinem Jahr Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen auf neun\n\nMonate Freiheitsstrafe und beim Mitangeklagten J. von einem Jahr Frei-\n\nheitsstrafe und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen auf acht Monate Frei-\n\nheitsstrafe gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst ermäßigen. Da die Strafkammer in\n\nallen Fällen einer Verurteilung wegen Diebstahls nach §§ 242, 243 StGB bei\n\nden Angeklagten N. und J. jeweils gleich hohe Freiheitsstrafen von\n\nneun bzw. acht Monaten verhängt hat und der Fall II. 9 diesen Fällen nach den\n\nUmständen und der Beutehöhe entspricht, kann ausgeschlossen werden, daß\n\nsie im Fall II. 9 niedrigere Freiheitsstrafen als in den übrigen Fällen des Dieb-\n\nstahls verhängt hätte.\n\nIm Fall II. 13 läßt die Schuldspruchänderung die Höhe der insoweit ver-\n\nhängten Einzelstrafen unberührt, da der anzuwendende Strafrahmen gleich ist\n\nund die Änderung auch den Schuldgehalt der Tat nicht verringert hat.\n\nDer Wegfall der Einzelstrafe für den Fall II. 12 und die Ermäßigung im\n\nFall II. 9 beim Angeklagten N. führt nicht zu einer Ermäßigung der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (ausgesetzt zur Bewährung) und der zu-\n\nsätzlichen Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen. Angesichts der Höhe und\n\nVielzahl der verbleibenden Einzelstrafen kann ausgeschlossen werden, daß\n\ndie Strafkammer zu einer noch milderen Gesamtstrafe gelangt wäre. In Anbe-\n\ntracht der Schwere und Anzahl der begangenen Straftaten erscheint es ohne-\n\nhin als fraglich, ob die Gesamtstrafe noch ihrer Bestimmung, gerechter Schuld-\n\nausgleich zu sein, genügt. Entsprechendes gilt auch für den Mitangeklagten\n\nJ. .\n\nWegen der Fassung der Urteilsformel weist der Senat darauf hin, daß\n\nnach § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO die gesetzliche Überschrift verwendet werden\n\nsoll. Insbesondere erscheint es verwirrend, wenn die gleichen Taten in der Ur-\n\nteilsformel und bei der rechtlichen Würdigung unterschiedlich bezeichnet wer-\n\nden. Strafschärfungsvorschriften wie § 243 StGB werden in der Urteilsformel\n\nnicht zum Ausdruck gebracht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl.\n\n§ 260 Rdn. 25).\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_218-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-02/3-str-218-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260a","ref_norm":"260a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_218-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_218-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-02/3-str-218-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_218-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:24:04.767498+00:00"}}