{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-07-14","aktenzeichen":"3 StR 195/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 195/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am\n\n14. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Lübeck vom 8. Februar 2000 im Maßregelausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er\n\ndie Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat allein zum Maß-\n\nregelausspruch Erfolg, im übrigen ist es unbegründet.\n\n1. Nach den Feststellungen trank der Angeklagte am Tag vor der Tat\n\nzwischen ca. 14.00 und 18.30 Uhr zunächst mit einem Freund vor einem Ein-\n\nkaufsmarkt und später allein in einer Gaststätte Bier. Er kehrte in der Nacht\n\ngegen 1.30 Uhr mit dem Fahrrad zu der gemeinsam mit seiner Mutter genutz-\n\nten Wohnung zurück. Dort entschloß er sich, seiner Mutter für die Jahre, die er\n\nmit ihr und seinem Stiefvater erlebt hatte, einen Denkzettel zu verpassen. Er\n\nholte aus einem Werkzeugkasten einen Eisenhammer und begab sich in das\n\nSchlafzimmer der Mutter. Dort schlug er seiner tief schlafenden Mutter mit der\n\nflachen Seite des Hammerkopfes einmal auf den Hinterkopf, um sie zu verlet-\n\nzen. Er verursachte eine blutende Kopfplatzwunde. Das durch den Aufprall des\n\nHammers entstandene Geräusch veranlaßte ihn, innezuhalten. Als seine durch\n\nden Schlag erwachte Mutter sich im Bett aufsetzte und ihn ansprach, rannte\n\nder Angeklagte aus der Wohnung und lief zu einer Telefonzelle. Von dort rief\n\ner zu Hause an, um zu sehen, wie es seiner Mutter geht. Nachdem diese sich\n\nam Telefon gemeldet hatte, begab er sich in die Wohnung zurück, versuchte\n\ndie Blutung am Kopf der Mutter mit einem Handtuch zu stillen und rief sodann\n\ndie Polizei und einen Krankenwagen. Eine ihm um 2.52 Uhr entnommene Blut-\n\nprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,11 %o. Nach der Blutentnah-\n\nme wurde er mit seiner Zustimmung in das Ostseezentrum für seelische Ge-\n\nsundheit der Fachklinik Neustadt gebracht, wo er bereits zuvor zweimal wegen\n\nAlkoholmißbrauchs in Behandlung gewesen war. Das Landgericht geht davon\n\naus, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatausführung er-\n\nheblich vermindert war.\n\n2. Die Überprüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs auf-\n\ngrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben. Durch die fehlerhafte, weil den rechtlichen Anforderun-\n\ngen nicht genügende Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sin-\n\nne des § 21 StGB und der auch hierauf beruhenden Strafrahmenmilderung ist\n\nder Angeklagte im Strafausspruch nicht beschwert.\n\n3. Dagegen kann die Maßregelanordnung keinen Bestand haben.\n\nDie Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus gemäß § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauern-\n\nden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekts voraus, der zumindest eine\n\nerhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit im\n\nSinne des § 21 StGB begründete. In diesem Zustand muß er eine rechtswidrige\n\nTat begangen haben, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB tragenden\n\ndauerhaften Defekt zurückzuführen ist, das heißt mit diesem in einem kausa-\n\nlen, symptomatischen Zusammenhang steht (BGH NStZ 1999, 128, 129\n\nm.w.Nachw.).\n\nZwar stellt das Landgericht im Anschluß an den von ihm gehörten Sach-\n\nverständigen bei dem hirnorganisch und psychisch gesunden Angeklagten eine\n\nsich in überspitzter Form in der Beziehung zu seiner Mutter darstellende \"Per-\n\nsönlichkeitsproblematik\" fest, die als \"gemischte Persönlichkeitsstörung\" mit\n\nMerkmalen einer \"abhängige(n) (asthenischen)\", \"ängstlichen (vermeidenden)\"\n\nund \"dissozialen Persönlichkeitsstörung\" für sich so stark sei, daß \"die Grenze\n\nzur schweren seelischen Abartigkeit überschritten sei mit der Folge einer er-\n\nheblichen Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens\". Zugrunde liege dem\n\neine weitgehende innere Abhängigkeit des Angeklagten mit Ansprüchen auf\n\nHalt, Fürsorge und Versorgung. Daneben gebe es zusätzlich inzestuöse Wün-\n\nsche als Ausdruck einer ungelösten ödipalen Problematik. Andererseits fühle\n\ner sich von seiner Mutter unterdrückt, bevormundet, eingeengt und in seiner\n\nEigenständigkeit behindert. Dies führe zu einer höchst zwiespältigen Einstel-\n\nlung gegenüber der Mutter mit der Folge besonderer Spannungen \"und auch\n\nimmer wieder aggressiver Affekte\". Ein solcher Affekt habe auch zu der abzu-\n\nurteilenden Tat geführt. Für den Angeklagten habe sich die Tat als ein impulsi-\n\nves Handeln aus einer psychischen Notsituation dargestellt. Es sei von einer\n\nerheblichen neurotischen Fehlentwicklung auszugehen, die vor allem eine\n\nReifeverzögerung sowie eine erhebliche Selbstwertproblematik beinhalte. Der\n\naktuellen Alkoholisierung sei daneben keine eigene Bedeutung, sondern ledig-\n\nlich \"unterstreichende Funktion\" zugekommen. Aufgrund seiner Persönlich-\n\nkeitsstörung werde sich der Angeklagte auch dann, wenn er zu seiner Mutter\n\nkeinen Kontakt mehr habe, in seinem unmittelbaren sozialen Umfeld eine Per-\n\nson suchen, zu der er ein ähnliches Abhängigkeitsverhältnis aufbauen werde.\n\nEs müsse in diesem Falle mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß sich\n\ngegenüber einer solchen Bezugsperson wieder aggressive Affekte aufbauen,\n\nso daß auch wieder erhebliche Straftaten gegenüber einer solchen Person zu\n\nerwarten seien.\n\nDamit ist jedoch weder eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit\n\nim Sinne des § 21 StGB noch ein Zustand hinreichend belegt, der die Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen\n\nkönnte.\n\nZutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß auch\n\nnicht pathologisch bedingte Störungen grundsätzlich Anlaß für eine Unterbrin-\n\ngung nach § 63 StGB sein können. Dies setzt jedoch voraus, daß sie in ihrem\n\nGewicht den krankhaften seelischen Störungen - mit Ausnahme der weniger\n\ngewichtigen - entsprechen und als länger dauernde Umstände den Zustand\n\ndes Täters widerspiegeln und seine Gefährlichkeit für die Zukunft begründen\n\n(BGHSt 34, 22, 28 m.w.Nachw.). Die Diagnose einer \"gemischten Persönlich-\n\nkeitsstörung\" mit Merkmalen der abhängigen, ängstlichen und dissozialen Per-\n\nsönlichkeitsstörung läßt jedoch für sich - auch in Verbindung mit der weiteren\n\nSchilderung der Symptomatik - noch keine Aussage zu Einschränkungen der\n\nSchuldfähigkeit des Täters zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 21 see-\n\nlische Abartigkeit 13; BGH NStZ-RR 1999, 77, 78). Hierzu bedarf es vielmehr\n\neiner Gesamtschau aller Umstände, die einen Schluß auf eine Verminderung\n\noder gar Aufhebung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens zulassen, um\n\nfestzustellen, ob die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung in ihrer Gesamt-\n\nheit das Leben des Täters in vergleichbar schwerer Weise beinträchtigen, be-\n\nlasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGHSt 34, 22,\n\n28; 37, 397, 401; BGH NStZ-RR 1999, 77, 78). In die Prüfung sind die Persön-\n\nlichkeit des Angeklagten, ihre Entwicklung, der unmittelbare Anlaß und die\n\nAusführung der Tat sowie das Verhalten des Angeklagten nach der Tat einzu-\n\nbeziehen (BGHSt 37, 397, 402 m.w.Nachw.). Dabei ist insbesondere zu unter-\n\nsuchen, ob in der Person des Angeklagten letztlich nicht nur Eigenschaften und\n\nVerhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei\n\nschuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Ver-\n\nhalten ist (vgl. BGH NStZ 1997, 383; BGHR StGB § 63 Zustand 26; BGH,\n\nBeschl. vom 9. Mai 2000 - 4 StR 59/00).\n\nDen Gründen der angefochtenen Entscheidung kann nicht entnommen\n\nwerden, daß das Landgericht diese Gesamtwürdigung vorgenommen hätte. Es\n\nbeschränkt sich darauf, das vom Sachverständigen aufgrund \"psychiatrischer,\n\nneurologischer und allgemeiner körperlicher Untersuchung des Angeklagten\"\n\nsowie eines testpsychologischen Zusatzgutachtens und des Eindrucks in der\n\nHauptverhandlung gewonnene Ergebnis der Begutachtung zu referieren und\n\nsich diesem \"aus eigener Überzeugung\" anzuschließen, ohne weitere maßgeb-\n\nliche Umstände in seine Betrachtung mit einzubeziehen. So hat das Landge-\n\nricht zunächst unberücksichtigt gelassen, daß keine früheren Aggressions-\n\nhandlungen des zum Tatzeitpunkt 36 Jahre alten Angeklagten gegen seine\n\nMutter oder sonstige Personen aus seinem sozialen Nahbereich festgestellt\n\nsind. Bei den wiedergegebenen, jeweils mit Geldstrafen geahndeten Taten des\n\nAngeklagten aus den Jahren 1984 bis 1996 handelte es sich im wesentlichen\n\num Vermögensdelikte, die - nach der Art ihrer Ahndung - nicht dem Bereich\n\nschwererer Kriminalität zugerechnet werden können. Auch die im März 1995\n\nabgeurteilte gefährliche Körperverletzung zum Nachteil eines Taxifahrers läßt\n\nkeinerlei Beziehung zu der vom Sachverständigen ermittelten Persönlichkeits-\n\nstörung des Angeklagten erkennen. Das Verhalten des Angeklagten nach der\n\nTat war von Sorge um seine Mutter geprägt. Letztlich hatte er Einsicht in das\n\nUnrecht seiner Tat gezeigt und sich zur Behandlung seiner Alkoholprobleme\n\nfreiwillig in eine Fachklinik begeben.\n\nDarüber hinaus hat es das Landgericht unterlassen, die Ausführungen\n\ndes Sachverständigen kritisch zu hinterfragen. So ist dessen Feststellung, ein\n\n\"aggressiver Affekt\" habe zu der Tat des Angeklagten geführt, mit dem der Tat\n\nvorausgehenden Geschehen nur schwer vereinbar. Der Angeklagte hatte vom\n\nfrühen Nachmittag des Vortages bis in die Nacht zunächst mit einem Freund\n\nund später allein Alkohol konsumiert, ohne daß in diesem Zeitpunkt irgend eine\n\nkonfliktträchtige Situation, insbesondere mit seiner Mutter eingetreten wäre. Es\n\nist daher nur schwer nachvollziehbar, wie es beim Angeklagten zu einem Af-\n\nfektaufbau gekommen sein soll. Hierzu hätte es näherer Nachfrage beim Sach-\n\nverständigen zu den Grundlagen seiner Beurteilung bedurft. Gleiches gilt für\n\ndas vom Sachverständigen festgestellte impulsive Handeln des Angeklagten\n\naus einer \"psychischen Notsituation\". Auch insoweit fehlt es an nachvollziehba-\n\nren Darlegungen, welche Umstände den Angeklagten subjektiv in eine psychi-\n\nsche Notsituation gebracht haben könnten.\n\nDas Fehlen der gebotenen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des\n\nAngeklagten, seines Vorlebens, seiner Tat und des Nachtatverhaltens führt des\n\nweiteren dazu, daß es auch für die vom Landgericht im Rahmen des § 63 StGB\n\nangestellte Gefährlichkeitsprognose an einer tragfähigen Grundlage mangelt\n\n(vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGH NJW 1983, 350; BGHR StGB § 63 Gefährlich-\n\nkeit 2 und 3). Auch insoweit hat das Landgericht insbesondere das Fehlen frü-\n\nherer Aggressivitäten des Angeklagten gegen seine Mutter oder sonstiger Per-\n\nsonen aus seinem sozialen Umfeld nicht in seine Bewertung miteinbezogen,\n\nebensowenig das Fehlen sonstiger Straftaten, die in einem symptomatischen\n\nZusammenhang mit der vom Sachverständigen festgestellten Persönlichkeits-\n\nstörung des Angeklagten stehen könnten.\n\nÜber die Unterbringung des Angeklagten muß daher nochmals befunden\n\nwerden.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n RiBGH von Lienen ist urlaubs- Becker\n\n bedingt ortsabwesend und des-\n\n halb an der Unterschrift gehindert.\n\n Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-14/3-str-195-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-14/3-str-195-00","retrieved":"2026-07-10 11:22:07.607714+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-14/3-str-195-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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