{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_184-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-05-24","aktenzeichen":"3 StR 184/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 184/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n24. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Kleve vom 19. Januar 2000\n\na) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der\n\nAngeklagte wegen Zuhälterei in drei Fällen, davon in\n\neinem Fall in Tateinheit mit schwerem Menschenhan-\n\ndel und wegen Beihilfe zur Zuhälterei verurteilt wird,\n\nb) in den Fällen II. 2, 3 und 5 der Urteilsgründe im Aus-\n\nspruch über die Einzelstrafen und im Gesamtstrafen-\n\nausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in acht Fällen,\n\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, sowie wegen\n\nBeihilfe zur Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit\n\nder er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Sachrüge führt\n\nzur Abänderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Straf-\n\nausspruchs, weil die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis unzutreffend be-\n\nurteilt hat. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte im Zeitraum Mai 1994 bis\n\nMärz 1996 Zuhälter von acht jungen Frauen, die aus osteuropäischen Ländern\n\nstammten. Die Frauen arbeiteten in bordellartigen Barbetrieben, wobei ihnen\n\ndie Preise für die sexuellen Handlungen vorgegeben wurden. 50 % der von\n\njeder Frau erzielten Einnahmen erhielten die Betreiber der Bordelle, 25 % kas-\n\nsierte der Angeklagte. Von den verbleibenden 25 % wurden zunächst angefal-\n\nlene Kosten für die Einreise in die Bundesrepublik und die Unterkunft, sonstige\n\nUnkosten sowie die Strafgelder abgezogen, die die Frauen bei Verstößen ge-\n\ngen Verhaltensvorschriften bezahlen mußten. Der Restbetrag wurde an die\n\nFrauen ausbezahlt. Einer russischen Staatsangehörigen, die die Prostitution\n\nbeenden und sich deshalb vom Angeklagten \"freikaufen\" wollte, verweigerte\n\nder Angeklagte dies. Er schüchterte die Frau mit der Drohung ein, daß sie nicht\n\nwegzulaufen brauche, er werde sie überall finden, sie wisse schon, was dann\n\npassiere. In einem weiteren Fall unterstützte der Angeklagte einen anderen\n\nZuhälter, indem er regelmäßig gegen eine Belohnung dessen Anteil von 25 %\n\nam Verdienst einer Prostituierten im Bordell abholte.\n\nDiese Sachverhalte hat das Landgericht rechtlich zutreffend als ausbeute-\n\nrische Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) zum Nachteil von acht Frauen, in\n\neinem Fall in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel (§ 181 Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB), sowie als Beihilfe zur ausbeuterischen Zuhälterei (§§ 181 a Abs. 1\n\nNr. 1, 27 StGB) zum Nachteil einer weiteren Frau gewertet.\n\n2. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme der\n\nStrafkammer, zwischen allen acht Fällen der täterschaftlich begangenen Zu-\n\nhälterei bestehe Tatmehrheit.\n\nDie Prostituierten H. und W. (Fälle II. 2 und 3 der Ur-\n\nteilsgründe) waren nach den getroffenen Feststellungen zeitgleich in demsel-\n\nben Bordell untergebracht und mußten dort unter denselben Bedingungen ar-\n\nbeiten. Der Angeklagte kassierte seinen Anteil an den Verdiensten der Frauen\n\nbei denselben wöchentlichen Besuchen in dem Bordell. Da somit die tatbe-\n\nstandlichen Ausführungshandlungen der Ausbeutung gegenüber diesen Pro-\n\nstituierten zumindest teilidentisch waren, stehen die einzelnen Taten gemäß §\n\n181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Nachteil mehrerer Frauen trotz der Höchstper-\n\nsönlichkeit des geschützten Rechtsgutes zueinander in Tateinheit gemäß § 52\n\nStGB (vgl. BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1 und 2; BGH StV\n\n1987, 243; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 181 a Rdn. 19; Lenckner in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 181 a Rdn. 26).\n\nZueinander in Tateinheit stehen aus denselben Gründen auch die fünf\n\nFälle der Zuhälterei \n\nzum Nachteil der Prostituierten Z. ,\n\nK. , E. , S. \n\nund M. , \n\ngeb.\n\nSo. (Fall II. 5 der Urteilsgründe), zumal der Angeklagte diese\n\nFrauen, als sie Mitte Februar 1996 in Köln ankamen, zusammen in Empfang\n\nnahm und sie anschließend gemeinsam in das Bordell brachte, in dem sie in\n\nder Folgezeit der Prostitution nachgingen und wo er wöchentlich seinen Anteil\n\nam Verdienst der Frauen abholte.\n\nWegen fehlender (teilweiser) Identität der Ausführungshandlungen han-\n\ndelt es sich bei der Zuhälterei zum Nachteil der Prostituierten R. \n\nin Tateinheit mit schwerem Menschenhandel (Fall II. 4 der Urteilsgründe) und\n\nder Beihilfe zur Zuhälterei (Fall II. 1 der Urteilsgründe) um selbständige Taten.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geän-\n\ndert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht an-\n\nders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n3. Die Änderung der Konkurrenzen bedingt die Aufhebung der für die\n\nFälle II. 2, 3 und 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie der Ge-\n\nsamtstrafe. Von der Aufhebung nicht erfaßt werden die in den Fällen II. 1 und 4\n\nder Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen von sechs Monaten und zwei\n\nJahren drei Monaten. Der Senat schließt aus, daß diese Einzelstrafen ohne die\n\naufgehobenen Einzelstrafen milder ausgefallen wären.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_184-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-24/3-str-184-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_184-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_184-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-24/3-str-184-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_184-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:12:18.294746+00:00"}}