{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-06-14","aktenzeichen":"3 StR 178/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 178/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2000 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Osnabrück vom 19. Januar 2000\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte we-\n\ngen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen Men-\n\nschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei verurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Menschen-\n\nhandels und Zuhälterei verurteilt worden ist, sowie im\n\nAusspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nnes Kindes sowie wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei in zwei\n\nFällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nVon weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen. Die mit sachlichrechtli-\n\nchen Einzelbeanstandungen geführte Revision des Angeklagten hat nur in dem\n\naus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie\n\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet\n\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Annahme von zwei Taten des Menschenhandels in Tateinheit mit\n\nZuhälterei hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den insoweit getrof-\n\nfenen Feststellungen des Landgerichts wirkte der Angeklagte auf die damals\n\n14 Jahre alte Nebenklägerin ein und brachte sie dazu, wiederholt und mit ver-\n\nschiedenen Männern sexuelle Handlungen gegen Bezahlung durchzuführen.\n\nDas Landgericht hat zwei Fälle zu konkretisieren vermocht, bei denen die Ne-\n\nbenklägerin Mitte August 1997 mit jeweils einem Mann, den ihr der Angeklagte\n\nzugeführt hatte, gegen Bezahlung den Geschlechts- oder den Oralverkehr im\n\nAuto durchführte und das von den Freiern erlangte Geld beim Angeklagten ab-\n\nlieferte. Bei der gegen die Nebenklägerin gerichteten Zuhälterei nach § 181 a\n\nStGB handelt es sich um ein Dauerdelikt (BGHSt 19, 107, 109; 39, 390, 391;\n\nBGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2). Von dem Moment an, zu\n\ndem die Nebenklägerin bereit war, gegen Bezahlung wiederholt und mit wech-\n\nselnden Partnern sexuelle Handlungen vorzunehmen, ging sie der Prostitution\n\nnach. Das jeweilige Zuführen eines neuen Partners könnte nur dann ein er-\n\nneutes Bestimmen zur Fortsetzung der Prostitution sein, wenn die Nebenkläge-\n\nrin den Willen gehabt hätte, die Prostitution zu beenden (BGH, Beschl. vom\n\n11. Februar 2000 - 3 StR 499/99; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 180 a Rdn. 25).\n\nDies ist nicht festgestellt. Es ist nicht zu erwarten, daß entsprechende Fest-\n\nstellungen noch getroffen werden können.\n\nDer Senat hat deshalb den Schuldspruch abgeändert und die beiden\n\nEinzelstrafen von jeweils acht Monaten sowie den Ausspruch über die Ge-\n\nsamtstrafe aufgehoben. Die Einzelstrafe wegen des sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nnes Kindes (§ 176 Abs. 1 und 3 StGB F.: 2.1.1975) kann dagegen bestehen\n\nbleiben, da sie von dem Fehler nicht berührt ist.\n\nKutzer Rissing-van Saan Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-14/3-str-178-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-14/3-str-178-00","retrieved":"2026-07-10 11:16:14.399907+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-14/3-str-178-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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