{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_176-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-08-09","aktenzeichen":"3 StR 176/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n9. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 176/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt B. aus Lüneburg\n\n als Verteidiger des Angeklagten Sch. ,\n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts Lüneburg vom 6. Dezember\n\n1999 hinsichtlich beider Angeklagter in den Rechts-\n\nfolgenaussprüchen mit den \n\njeweils zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n Gründe:\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagten des räuberischen Angriffs auf\n\nKraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig ge-\n\nsprochen. Es hat gegen den Angeklagten Sch. auf eine zur Bewährung\n\nausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, gegen die Angeklagte\n\nE. hat es zwei Freizeitarreste verhängt und ihr die Weisungen erteilt, \"sich\n\nmit Hilfe der Drogenberatung Lüneburg einer Drogentherapie zu unterziehen\n\nund alles zu unterlassen, was die Durchführung der derzeit durchgeführten Ju-\n\ngendhilfemaßnahmen gefährden könnte\".\n\nHiergegen hat die Staatsanwaltschaft - zum Nachteil beider Angeklag-\n\nter - Revision eingelegt. Das auf die Rechtsfolgenaussprüche beschränkte\n\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Die Strafrahmenwahl des Landgerichts weist einen den Angeklagten\n\nSch. begünstigenden Rechtsfehler auf.\n\nAllerdings ist die Strafzumessung - und damit zunächst die Wahl des\n\nanzuwendenden Strafrahmens - grundsätzlich Sache des Tatrichters, der auf\n\nder Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung\n\nvon der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entla-\n\nstenden und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegenein-\n\nander abzuwägen hat (st. Rspr.; s. nur BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349). Ihm\n\nobliegt es daher auch, im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle maßgeblichen\n\nUmstände, die - sei es dem Tatgeschehen vorausgehend, ihm innewohnend,\n\nes begleitend oder ihm nachfolgend - in objektiver und subjektiver Hinsicht die\n\nTat und die Person des Täters kennzeichnen, in wertender Betrachtung für je-\n\nden der verwirklichten Straftatbestände zu entscheiden, ob das Tatbild vom\n\nDurchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem\n\nMaße abweicht, das etwa die Anwendung eines nach der jeweiligen Strafvor-\n\nschrift zur Verfügung stehenden Ausnahmestrafrahmens für minder schwere\n\nFälle geboten erscheint (st. Rspr.; s. die zahlr. Nachw. bei Tröndle/\n\nFischer, StGB 49. Aufl. § 46 Rdn. 41 f.). Das Ergebnis seiner Würdigung ist\n\nvom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Dieses vollzieht keine exakte\n\nRichtigkeitskontrolle (BGHSt 27, 2, 3) und hat die Bewertung des Tatrichters im\n\nZweifel hinzunehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurtei-\n\nlungsrahmen 1). Es kann daher nur dann eingreifen, wenn die Strafzumes-\n\nsungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht rechtlich anerkannte\n\nStrafzwecke außer Betracht läßt oder sich die Strafe so weit nach oben oder\n\nunten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie\n\nnicht mehr innerhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten\n\nSpielraumes liegt (BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1\n\nBeurteilungsrahmen 1 und 6). Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier indessen\n\nvor.\n\nDie Angeklagten hatten nach den Feststellungen den Taxiunternehmer\n\nM. durch einen Telefonanruf der Angeklagten E. am Abend des\n\n19. Mai 1999 gegen 23.30 Uhr zu der Ilmenauhalle nach Bienenbüttel gelockt,\n\nwo der Angeklagte Sch. , nachdem beide Angeklagte das Taxi bestiegen\n\nhatten, den Taxifahrer veranlaßte, zum Wenden auf einen von der Straße nicht\n\neinsehbaren Parkplatz zu fahren. Dort angekommen bedrohte der Angeklagte\n\nden Taxifahrer mit einem nicht funktionsfähigen Gasrevolver und verlangte,\n\nunterstützt durch die Angeklagte E. , die Herausgabe von Geld sowie\n\n- um die Verfolgung der Angeklagten zu erschweren - des Funktelefons und\n\nder Fahrzeugschlüssel. Aufgrund der Bedrohung übergab der Geschädigte den\n\nAngeklagten \"gut 500 DM\", das Telefon und die Schlüssel, worauf die Ange-\n\nklagten flüchteten.\n\nDas Landgericht hat die Tat des Angeklagten Sch. jeweils als min-\n\nder schweren Fall des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1\n\nund 2 StGB) und der schweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 250\n\nAbs. 1 Nr. 1 b und Abs. 3 StGB) angesehen und, da beide Vorschriften densel-\n\nben Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) vorsehen,\n\nder Strafzumessung im engeren Sinne den Strafrahmen des § 316 a Abs. 2\n\nStGB zugrundegelegt. Es hat hierzu ausgeführt, daß die Anwendung der Aus-\n\nnahmestrafrahmen der §§ 316 a Abs. 2 bzw. 250 Abs. 3 StGB deswegen ge-\n\nboten sei, weil die Tat wegen der relativ geringen Beuteerwartung und der tat-\n\nsächlich auch nur erlangten gut 500 DM lediglich geringes Gewicht habe. Fer-\n\nner habe der Angeklagte lediglich einen nicht schußbereiten Gasrevolver ein-\n\ngesetzt und habe sich außerdem in einer finanziellen Notlage befunden, die\n\nihm erst kurz vor der Tat durch eine - handgreifliche - Auseinandersetzung mit\n\neinem seiner Gläubiger nochmals klargemacht worden sei. Er habe sich daher\n\nin einer Ausnahmesituation befunden.\n\nDie Strafrahmenwahl ist schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Ju-\n\ngendkammer bei der Beurteilung der Frage, ob bezüglich der schweren räube-\n\nrischen Erpressung der Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 oder der Ausnah-\n\nmestrafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB Anwendung zu finden hat, nicht zugun-\n\nsten des Angeklagten würdigen durfte, daß er den Taxifahrer lediglich mit ei-\n\nnem nicht funktionsfähigen Gasrevolver bedrohte. Denn dies steht im Wider-\n\nspruch zu der Bewertung des Gesetzgebers, die der Neufassung des § 250\n\nStGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Ja-\n\nnuar 1998 (BGBl I 164, 178) zugrunde liegt (vgl. den Gesetzentwurf der Bun-\n\ndesregierung zum 6. StrRG, BTDrucks. 13/8587 S. 44, sowie den Bericht des\n\nRechtsausschusses, BTDrucks. 13/9064 S. 17 f.). Der gegenüber dem § 250\n\nAbs. 1 StGB a.F. mildere Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F.\n\nwurde danach gerade auch für den Fall geschaffen, daß der Täter beim Raub\n\noder der räuberischen Erpressung, wie hier, eine nicht funktionsfähige Schuß-\n\nwaffe mit sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung\n\nmit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (vgl. BGH NJW 1998, 2914,\n\n2915; 1998, 3130). Das schließt es aus, das Mitsichführen einer nicht funkti-\n\nonsfähigen Schußwaffe bei der Tat – für sich genommen - als Umstand zu\n\nwerten, der für die Annahme eines minder schweren Falles i.S.d. § 250 Abs. 3\n\nStGB n.F. sprechen kann (vgl. Kudlich JR 1998, 357, 358 f.; Günther in SK-\n\nStGB, 43. Lfg. § 250 Rdn. 55; Tröndle/Fischer § 250 Rdn. 12). Führt der Täter\n\ndie funktionsunfähige Schußwaffe nicht nur mit sich, sondern setzt er sie, wie\n\nhier, bei der Tat zur Bedrohung des Opfers ein, kann dies bei der Bemessung\n\nder Strafe vielmehr strafschärfend zu berücksichtigen sein (vgl. BGH NJW\n\n1998, 3130, 3131).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht von der An-\n\nnahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB abgesehen\n\nhätte, wenn es den Einsatz des funktionsunfähigen Gasrevolvers nicht als\n\nstrafmildernden Umstand bei der Strafrahmenwahl berücksichtigt hätte. In die-\n\nsem Fall hätte die Strafe des Angeklagten Sch. , selbst wenn die Annahme\n\neines minder schweren Falles des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer recht-\n\nlich nicht zu beanstanden wäre, nicht dem Strafrahmen des § 316 a Abs. 2\n\nStGB, sondern dem des § 250 Abs. 1 StGB entnommen werden müssen (§ 52\n\nAbs. 2 Satz 1 StGB). Sie muß daher neu zugemessen werden. Hierfür weist\n\nder Senat darauf hin, daß die Rüge der Beschwerdeführerin, die Jugendkam-\n\nmer habe sowohl bei der Strafrahmenwahl, als auch bei der Strafzumessung im\n\nengeren Sinne einseitig nur zugunsten des Angeklagten sprechende Gesichts-\n\npunkte berücksichtigt, ohne die sich insbesondere aus dem Tathergang erge-\n\nbenden strafschärfenden Umstände zu würdigen, berechtigt erscheint.\n\n2. Die Entscheidung des Landgerichts, gegen die Angeklagte E. \n\nnicht auf Jugendstrafe zu erkennen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nRechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet hat das Landge-\n\nricht allerdings zunächst dargelegt, daß bei der Angeklagten keine schädlichen\n\nNeigungen (mehr) vorliegen, die die Verhängung von Jugendstrafe gebieten\n\nwürden (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG). Zu beanstanden ist jedoch die Auffassung,\n\ndie Schwere der Schuld der Angeklagten (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) erfordere\n\nden Ausspruch von Jugendstrafe nicht.\n\nZutreffend ist zwar der Ausgangspunkt der Jugendkammer, daß bei der\n\nBeurteilung der Schuldschwere i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG dem äußeren Un-\n\nrechtsgehalt der Tat (\"äussere Schwere\", UA S. 19) keine selbständige Be-\n\ndeutung zukommt. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d.h. inwieweit\n\nsich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation\n\ndes Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere\n\nUnrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf\n\ndie Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden kön-\n\nnen (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Tatumstände\n\n2).\n\nMit Recht rügt die Revision jedoch, daß das Landgericht eine Bewertung\n\ndes Unrechtsgehalts der Tat unterlassen und daher auch keine Feststellungen\n\ndazu getroffen hat, inwieweit aus diesem ein Schluß auf die Persönlichkeit der\n\nAngeklagten und die Höhe ihrer Schuld möglich ist. Das Landgericht hat sich\n\ndamit begnügt, die Verneinung von Schuldschwere i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2\n\nJGG damit zu begründen, daß die Angeklagte nicht zum eigenen finanziellen\n\nVorteil gehandelt habe und der Tatentschluß spontan gefaßt worden sei, nach-\n\ndem der Angeklagte Sch. von einem seiner Gläubiger \"drangsaliert\" wor-\n\nden war. Dies läßt eine Auseinandersetzung mit dem objektiven Tatgeschehen\n\nsowie dem Tatbeitrag der Angeklagten und daran anschließend insbesondere\n\neine Bewertung des Tatunrechts am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohun-\n\ngen des Erwachsenenstrafrechts vermissen, die bei dem Rückschluß vom ob-\n\njektiven Unrechtsgehalt der Tat auf die zurechenbare Schuld des jugendlichen\n\nTäters jedenfalls nicht unberücksichtigt bleiben darf (BGH NJW 1972, 693; StV\n\n1982, 335, 336 m.w.Nachw.). Daher ist zu besorgen, daß der Rechtsfehler, der\n\nder Jugendkammer bei der Einordnung der Tat des Angeklagten Sch. als\n\nminder schwerer Fall der schweren räuberischen Erpressung unterlaufen ist,\n\nsich letztlich auch bei der Bewertung der Schwere der Schuld der Angeklagten\n\nE. ausgewirkt hat.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch gegen die Angeklagte E. kann daher\n\nkeinen Bestand haben, denn der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das\n\nLandgericht bei Beachtung obiger Grundsätze Schuldschwere i.S.d. § 17\n\nAbs. 2 Alt. 2 JGG bejaht hätte. Auch kann der Senat dem Gesamtzusammen-\n\nhang der Urteilsgründe nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, daß\n\nselbst dann, wenn die Schuld der Angeklagten als schwer i.S.d. § 17 Abs. 2\n\nAlt. 2 JGG einzustufen wäre, die Verhängung von Jugendstrafe deshalb nicht\n\nin Betracht kommen kann, weil dies aus erzieherischen Gründen nicht erfor-\n\nderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224, 225 f.; 16, 261, 263; BGH StV 1998, 332, 333).\n\nSollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Jugendkammer wiederum\n\nnur auf Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln erkennen, wird sie Gelegenheit\n\nhaben, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 JGG die Laufzeit der zu erteilenden Weisun-\n\ngen im Urteil festzulegen (Brunner/Dölling, JGG 10. Aufl. § 11 Rdn. 1), sie in-\n\nhaltlich mit der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit zu fassen (vgl. Die-\n\nmer/Schoreit/Sonnen, JGG 3. Aufl. § 10 Rdn. 25; Eisenberg, JGG 8. Aufl. § 10\n\nRdn. 7; Brunner/Dölling § 10 Rdn. 3) und gegebenenfalls das Vorliegen der\n\nnach § 10 Abs. 2 JGG erforderlichen Zustimmungs- bzw. Einverständniserklä-\n\nrungen in den Urteilsgründen mitzuteilen.\n\nRissing-van Saan Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-09/3-str-176-00","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-09/3-str-176-00","retrieved":"2026-07-10 11:25:01.213780+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-08-09/3-str-176-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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