{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_167-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-05-17","aktenzeichen":"3 StR 167/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 167/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am\n\n17. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Kleve vom 11. Januar 2000 im Ausspruch über die\n\nMaßregeln gemäß §§ 69, 69 a StGB aufgehoben, jedoch\n\nbleiben auch insoweit die zugehörigen Feststellungen auf-\n\nrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-\n\nlaubten Handeltreiben mit diesen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-\n\nren verurteilt. Es hat ferner die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen\n\nund die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen, eine Sperrfrist von drei Jah-\n\nren verhängt und den Führerschein eingezogen.\n\nDie Nachprüfung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch aufgrund\n\nder Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Es gefährdet den Be-\n\nstand des Strafausspruchs hier auch nicht, daß die Strafkammer nicht erörtert\n\nhat, ob dem Angeklagten nach § 47 Abs. 1 AuslG eine zwingende Ausweisung\n\ndroht. Wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, stellt dieser Umstand\n\nnicht stets einen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar, der nach § 267\n\nAbs. 3 Satz 1 StPO ausdrücklich erörtert hätte werden müssen, wenngleich\n\ndies empfehlenswert gewesen wäre. Ausländerrechtliche Folgen einer Tat sind\n\nin der Regel keine bestimmende Strafzumessungsgründe, nur besondere Um-\n\nstände können im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGHR StGB\n\n§ 46 II Ausländer 5 = wistra 1999, 262). Solche besonderen Umstände liegen\n\nangesichts der getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten und zu\n\nseinen Taten fern.\n\nDagegen hat die Entscheidung über die Maßregeln nach §§ 69, 69 a\n\nStGB keinen Bestand, da sie entgegen der Vorschrift des § 267 Abs. 6 Satz 1\n\nStPO nicht begründet worden ist und somit eine rechtliche Nachprüfung durch\n\ndas Revisionsgericht nicht ermöglicht.\n\nSoll einem Täter wegen einer anderen Straftat, die nicht in dem Katalog\n\ndes § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, die Fahrerlaubnis entzogen werden, muß\n\nder Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersön-\n\nlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Um-\n\nfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt (BGHR StGB § 29 I Entziehung 6,\n\n7; BGH StV 1999, 18 f.). Zwar belegt Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,\n\nzumal in größerer Menge, in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzu-\n\nverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraft-\n\nfahrzeugs ergibt, wenn er im Rahmen des Tatgeschehens ein Fahrzeug geführt\n\nhat, so daß in derartigen Fällen eine eingehende Würdigung in der Regel nicht\n\nzwingend geboten ist (BGH NStZ 2000, 26 f.), doch rechtfertigt dies ein Abse-\n\nhen von jeglicher Begründung - wie hier - nicht. Es kommt hinzu, daß auch das\n\nnicht unerhebliche Maß der verhängten Sperre von drei Jahren bei einem Tä-\n\nter, gegen den nach den Urteilsfeststellungen die Entziehung der Fahrerlaub-\n\nnis erstmals verhängt worden ist, einer Begründung bedurft hätte.\n\nDagegen gefährdet das Fehlen einer Begründung für die Einziehung der\n\nsichergestellten Betäubungsmittel (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n\n44. Aufl. Rdn. 38) den Bestand des Urteils insoweit nicht. Der Senat kann aus-\n\nschließen, daß die Entscheidung auf dem Fehlen der Begründung beruht, da\n\neine andere Ausübung des Ermessens bei unerlaubt eingeführtem und sicher-\n\ngestelltem Heroin ausscheidet.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Boetticher von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-17/3-str-167-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-17/3-str-167-00","retrieved":"2026-07-10 11:10:27.642283+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-17/3-str-167-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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