{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_161-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-05-17","aktenzeichen":"3 StR 161/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 161/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 9. Dezember 1999 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n Gründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbe-\n\nziehung einer Freiheitsstrafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von neun Jahren drei Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der\n\nAngeklagte mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen\n\nRechts. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils, weil gegen die Beweis-\n\nwürdigung der Strafkammer durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen.\n\n1. In der Nacht zum 18. Juli 1998 wurde G. in seiner\n\nWohnung durch 19 in Tötungsabsicht geführte wuchtige Messerstiche getötet.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte, der sich bei der Tatausführung\n\neine blutende Wunde zuzog und im Wohnungsflur Bluttropfspuren hinterließ,\n\nder Täter. Einzelheiten zur Tatausführung und zum Motiv des Angeklagten\n\nkonnten nicht festgestellt werden. Am Nachmittag vor der Tat hatte vor dem\n\nHaus, in dem der Angeklagte und das Tatopfer wohnten, ein Trinkgelage statt-\n\ngefunden, an dem mehrere Bekannte des G. , nicht aber der An-\n\ngeklagte teilnahmen und bei dem es zu einer tätlichen Auseinandersetzung\n\nzwischen dem Zeugen K. und G. kam.\n\nDer Angeklagte hat die Tötung des G. bestritten. Er hat\n\nsich dahingehend eingelassen, zu dem Getöteten keinen Kontakt gehabt zu\n\nhaben und niemals in dessen Wohnung gewesen zu sein.\n\n2. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des\n\nAngeklagten im wesentlichen auf folgende Beweiswürdigung:\n\nAn einem im Wohnzimmer der Wohnung des G. gefunde-\n\nnen Zigarettenrest befanden sich molekulargenetische Spuren, die nach den\n\nAusführungen eines Sachverständigen mit einer Wahrscheinlichkeit von\n\n1:48,6 Milliarden dem Angeklagten zuzuordnen sind. Verursacher von zwei im\n\nFlur der Wohnung vorgefundener Bluttropfspuren ist nach dem DNA-Gutachten\n\nder Angeklagte mit einer Sicherheit von ca. 1:60 Billionen aller männlichen\n\nPersonen.\n\nHierzu hat das Landgericht ausgeführt: Aus den am Zigarettenrest vor-\n\ngefundenen Spuren des Angeklagten folge noch nicht zwingend, daß dieser in\n\nder Wohnung des Getöteten gewesen sein müsse, weil nach dem Ergebnis der\n\nBeweisaufnahme G. den Zigarettenrest, der in einem Beutel mit\n\nweiteren Zigarettenresten sichergestellt worden sei, auch außerhalb des Hau-\n\nses gefunden und mitgenommen haben könne, um den restlichen Tabak - sei-\n\nner Gewohnheit entsprechend - für sich zu verwerten. Jedoch sei auf Grund\n\nder Blutspuren zwingend davon auszugehen, daß der Angeklagte in der Woh-\n\nnung des G. gewesen und seine Einlassung in diesem Punkt\n\nfalsch sei. Aus dieser Tatsache allein könne zwar noch nicht zwingend ge-\n\nschlossen werden, daß der Angeklagte G. auch getötet habe.\n\nDies lasse sich jedoch aus dem weiteren Umstand folgern, daß er wahrheits-\n\nwidrig behauptet habe, niemals in der Wohnung gewesen zu sein, und diese\n\nBehauptung auch nach eindringlichen Vorhalten des Sachverständigengut-\n\nachtens aufrechterhalten habe. Wenn der Angeklagte die Tat nicht begangen\n\nhätte, hätte es sich spätestens nach den eindringlichen Vorhalten aufgedrängt,\n\nden Aufenthalt in der Wohnung einzuräumen, und Zeit sowie Umstände eines\n\n\"harmlosen\" Besuchs zu schildern. Da an der Eingangstür zur Wohnung des\n\n G. keine Aufbruchsspuren vorgefunden worden seien, müsse\n\ndieser den Täter gekannt und in die Wohnung eingelassen haben. Der Ange-\n\nklagte habe die Möglichkeit gehabt, sich im Einverständnis mit G. \n\nZutritt zu dessen Wohnung zu verschaffen, da er in demselben Haus wie der\n\nGetötete gewohnt und diesen vom Sehen her gekannt habe. Nach dem Gut-\n\nachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen sei es möglich, daß sich der\n\nTäter bei dem Tatgeschehen eine blutende Verletzung zugezogen hat.\n\n3. Diese Überzeugungsbildung des Tatrichters begegnet durchgreifen-\n\nden rechtlichen Bedenken.\n\na) Die aus der widerlegten Einlassung des Angeklagten, er sei niemals\n\nin der Wohnung des G. gewesen, hergeleitete Schlußfolgerung\n\nauf die Täterschaft des Angeklagten ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die An-\n\nnahme, daß sich aus dem Leugnen des Angeklagten nur schließen lasse, er\n\nhabe G. getötet, läßt besorgen, daß der Tatrichter nicht ausrei-\n\nchend bedacht hat, daß der Widerlegung einer bewußt wahrheitswidrigen Ein-\n\nlassung allein nur ein begrenzter Beweiswert für die Täterschaft zukommt, weil\n\nauch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann (vgl. BGHSt\n\n41, 153, 156; BGH NStZ 1986, 325; StV 1985, 356, 357; BGHR StPO § 261\n\nBeweiskraft 3; Schlüchter in SK StPO 6. Lfg. § 261 Rdn. 64 b jew.\n\nm.w.Nachw.). Aus diesen falschen Angaben des Angeklagten allein darf eben-\n\nsowenig ein sicherer Schluß auf die Täterschaft gezogen werden wie bei einem\n\nmißlungenen Alibibeweis. Insbesondere muß sich das Tatgericht bei der Be-\n\nweiswürdigung bewußt sein, daß eine wissentlich falsche Einlassung des An-\n\ngeklagten ihren Grund nicht nur darin haben kann, daß er die ihm zur Last ge-\n\nlegte Tat begangen hat und verbergen will, vielmehr auch eine andere Erklä-\n\nrung finden kann. Soll die nachgewiesene Lüge als Belastungsindiz dienen,\n\nsetzt dies voraus, daß mit rechtsfehlerfreier Begründung dargetan wird, warum\n\neine andere Erklärung nicht in Betracht kommt oder den Umständen nach so\n\nfern liegt, daß sie ausscheidet (BGHSt 41, 153 ff.).\n\nDiesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung nicht gerecht. Die\n\nFormulierung des Landgerichts, daß aus dem widerlegten Leugnen des Ange-\n\nklagten \"nur\" der Schluß auf dessen Täterschaft gezogen werden kann, deutet\n\ndarauf hin, daß es eine andere Erklärungsmöglichkeit nicht bedacht haben\n\nkönnte. Insbesondere befaßt sich das Urteil nicht mit der Möglichkeit, daß der\n\nAngeklagte, dessen Intelligenz im unteren Normbereich liegt (UA S. 15), mit\n\nseiner Einlassung von vorneherein keine Verdachtsmomente gegen sich auf-\n\nkommen lassen wollte, weil er, worauf die Revision zu Recht hinweist, nicht mit\n\neiner von ihm nicht begangenen Tat in Verbindung gebracht werden wollte und\n\nweil er auf Grund seiner eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten nicht in\n\nder Lage ist, seine eingeschlagene Verteidigungsstrategie zu ändern.\n\nb) Ein Mangel der Beweiswürdigung liegt vor allem auch darin, daß die\n\nStrafkammer nicht erkennbar geprüft hat, ob die im Flur der Wohnung des Ge-\n\ntöteten gefundenen Blutspuren des Angeklagten überhaupt in einem engen\n\nzeitlichen Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt gelegt worden sind oder sein\n\nkönnen. Zu ihrem Alter verhält sich das Urteil nicht. Dieses ist für den Indizwert\n\nder Blutspuren von wesentlicher Bedeutung. Nur wenn die Blutspuren des An-\n\ngeklagten im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen verursacht worden sein\n\nkönnen, wäre dies ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Spurenverur-\n\nsachers.\n\nc) Wegen der fehlenden Aufbruchsspuren hat die Strafkammer ein wei-\n\nteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten darin gesehen, daß der Getö-\n\ntete den Täter gekannt und in seine Wohnung eingelassen hat. Eine solche\n\nZugangsmöglichkeit in die Wohnung hatten aber nach den Feststellungen auch\n\nweitere Personen, vor allem die Zechkumpane des Tatopfers, die dieses im\n\nübrigen besser kannten als der Angeklagte, dem der getötete G. \n\nnur flüchtig bekannt war. Dazu kommt, daß der Zechkumpan K. kurz vor\n\nder Tat in eine tätliche Auseinandersetzung mit G. verwickelt war.\n\nMit diesen Umständen hätte sich der Tatrichter im Rahmen der erforderlichen\n\nGesamtwürdigung aller den Angeklagten be- und entlastenden Indizien er-\n\nkennbar befassen und sie in seine Entscheidung einbeziehen müssen (vgl.\n\nBGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 und 11; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261\n\nRdn. 50). Insbesondere hätte es der Darlegung bedurft, warum die Zechkum-\n\npane des Tatopfers, namentlich der Zeuge K. und der ersichtlich im sel-\n\nben Haus wie der Angeklagte und das Tatopfer wohnende Zeuge H. , als\n\nTäter ausscheiden. Daß von ihnen keine Blutspuren in der Wohnung des Ge-\n\ntöteten gefunden wurden, spricht nicht gegen eine Täterschaft. Denn der Täter\n\nmuß sich beim Tatgeschehen nicht notwendig selbst eine blutende Verletzung\n\nzugezogen haben, da zu einem Kampfgeschehen zwischen Täter und Opfer\n\nbisher nichts festgestellt ist.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Boetticher von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_161-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-17/3-str-161-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_161-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_161-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-17/3-str-161-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_161-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:10:17.238921+00:00"}}