{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-06-28","aktenzeichen":"3 StR 156/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 156/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n28. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vollrausches\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\nals Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 1999 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Be-\n\nwährung ausgesetzt worden ist. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die\n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft bean-\n\nstandet mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision die Verletzung\n\nsachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg. Auf die\n\nvom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.\n\nI. Nach den Feststellungen hatte zwischen dem Angeklagten und der\n\nZeugin M. - einer Arbeitskollegin - eine Liebesbeziehung bestanden. Nach-\n\ndem sich die Zeugin in einen anderen Mann verliebt hatte, beendete sie das\n\nVerhältnis mit dem Angeklagten. In den folgenden Wochen versuchte der da-\n\nmals fast ständig unter Alkoholeinfluß stehende Angeklagte bei vielen Gesprä-\n\nchen, die Frau zu einer Fortsetzung der Beziehung zu überreden.\n\nAm Tag vor der Tat kaufte der Angeklagte in der Gegend des Düssel-\n\ndorfer Hauptbahnhofs von einer unbekannten Person eine Pistole 6,35 mm\n\nBrowning mit einer Schachtel Munition. In der folgenden Nacht schlief der An-\n\ngeklagte nicht, sondern trank erhebliche Mengen Alkohol. Er sprach immer\n\nwieder auf den Anrufbeantworter der Zeugin, wobei er ihr seine Liebe gestand\n\nsowie seine Verzweiflung äußerte. Am frühen Morgen ließ er sich zu seiner\n\nArbeitsstelle fahren, an der er seinen Alkoholkonsum fortsetzte. In der Folge-\n\nzeit warf der Angeklagte bei einem Gespräch der Zeugin vor, sie zerstöre die\n\ngemeinsame Zukunft. Kurze Zeit später betrat der Angeklagte wortlos deren\n\nBüro und gab aus einer Entfernung von ca. 1,5 bis 2 m zwei Schüsse aus sei-\n\nner Pistole auf sie ab, die sie im Brustbereich trafen und zu lebensgefährlichen\n\nVerletzungen führten. Nach den Schüssen rannte die Geschädigte schreiend\n\naus dem Büro. Der apathisch wirkende Angeklagte, dessen Steuerungsfähig-\n\nkeit wegen einer maximalen Blutalkoholkonzentration von ca. 3,8 %o mögli-\n\ncherweise aufgehoben war, ließ sich widerstandslos entwaffnen und festneh-\n\nmen.\n\nII. Revision des Angeklagten\n\nDer Angeklagte beanstandet mit der Sachrüge die Feststellung der\n\nStrafkammer, er habe sich vorsätzlich in einen Vollrausch versetzt und in die-\n\nsem Zustand einen versuchten Totschlag begangen.\n\n1. Die Begründung, mit der das Landgericht einen vorsätzlichen Voll-\n\nrausch bejaht hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches\n\ndamit begründet, der alkoholgewöhnte Angeklagte habe mit zumindest be-\n\ndingtem Vorsatz gehandelt, da er damit gerechnet haben müsse, daß vor allem\n\nder weitere erhebliche Alkoholkonsum am Morgen des Tattages zum Verlust\n\nseiner Kontroll- und Steuerungsfähigkeit führen würde (vgl. UA S. 28).\n\nDie Wertung des Tatrichters, der Angeklagte habe sich zumindest be-\n\ndingt vorsätzlich in den schweren Rauschzustand versetzt, findet in den Ur-\n\nteilsfeststellungen keine ausreichende Stütze. Die Formulierung, mit der das\n\nLandgericht den bedingten Vorsatz bejaht, belegt lediglich Fahrlässigkeit. Be-\n\ndingt vorsätzlich im Sinne des § 323 a StGB handelt, wer es bei dem Genuß\n\nvon Rauschmitteln für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, daß er sich da-\n\ndurch in einen Rauschzustand versetzt, der seine Einsichtsfähigkeit oder sein\n\nHemmungsvermögen jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht ganz aus-\n\nschließt (vgl. BGHR StGB § 323 a I Vorsatz 2; Cramer in Schönke/Schröder,\n\nStGB 25. Aufl. § 323 a Rdn. 10 m.w.Nachw.). Zu den Vorstellungen des alko-\n\nholgewöhnten Angeklagten über die Auswirkungen seines Alkoholkonsums läßt\n\nsich dem Urteil auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der\n\nUrteilsgründe nichts entnehmen. In ihnen wird die Abgrenzung des bedingten\n\nVorsatzes von der Fahrlässigkeit nicht erörtert. Auch legt das Landgericht nicht\n\ndar, auf welche Umstände es seine Überzeugung stützt, der Angeklagte habe\n\nbedingt vorsätzlich gehandelt.\n\nIn diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß es für die\n\nAbgrenzung des bedingt vorsätzlichen von dem fahrlässigen Sichberauschen\n\ndarauf ankommen kann, in welchem Zustand sich der Angeklagte befand, als\n\ner damit begann, an seiner Arbeitsstelle noch 0,6 bis 0,8 Liter Korn zu konsu-\n\nmieren (UA S. 18), insbesondere wie hoch zu diesem Zeitpunkt seine maximale\n\nBlutalkoholkonzentration war.\n\n2. Im übrigen weist der Senat für die neue Hauptverhandlung noch auf\n\nfolgendes hin:\n\nIn dem angefochtenen Urteil ist die vom Angeklagten im Rausch began-\n\ngene Tat nicht fehlerfrei behandelt worden. Angesichts der erheblichen Alko-\n\nholisierung versteht sich der natürliche Tötungsvorsatz nicht von selbst (vgl.\n\nCramer aaO, § 323 a Rdn. 17 m.w.Nachw.; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl.\n\n§ 323 a Rdn. 13 ).\n\nWeiterhin drängen die bisher getroffenen Feststellungen nach einer Er-\n\nörterung des Rücktritts von dem im Rausch begangenen versuchten Totschlag.\n\nDenn nach diesen Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, daß der Ange-\n\nklagte, der die Pistole schußbereit \"aufmunitioniert\" mit sich führte, freiwillig\n\ndavon Abstand genommen hat, weiter auf die Geschädigte zu schießen. Auch\n\nwenn bei einem Vollrausch dem Täter die Herbeiführung des Rausches und\n\nnicht die im rauschbedingten Zustand begangene rechtswidrige Tat zum Vor-\n\nwurf gemacht wird, so sind dennoch die Bestimmungen über den strafbefreien-\n\nden Rücktritt analog anzuwenden, wenn der mit natürlichem Vorsatz handelnde\n\nTäter vom Versuch der Rauschtat freiwillig zurücktritt (BGHR StGB § 323 a I\n\nRücktritt 1; BGH NStZ 1994, 131 mit Anm. Kusch). In dem angefochtenen Urteil\n\nfehlen Ausführungen zu der für die Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts\n\nentscheidenden Frage, welche Vorstellungen sich der Angeklagte unmittelbar\n\nnach den Schüssen von den Verletzungen des Opfers gemacht hat, insbeson-\n\ndere, ob er zu diesem Zeitpunkt von deren tödlicher Wirkung ausgegangen ist\n\n(\"Rücktrittshorizont\" vgl. BGHSt 31, 170, 175; 35, 90, 93; BGHR StGB § 24 I\n\nSatz 1 Versuch, unbeendeter 16, 17 und 31).\n\nFalls ein strafbefreiender Rücktritt von dem im Rausch begangenen ver-\n\nsuchten Totschlag vorliegen sollte, käme als Rauschtat eine gefährliche Kör-\n\nperverletzung in Betracht (§ 223 a Abs. 1 StGB a.F.). Dies ist für die Strafzu-\n\nmessung von Bedeutung. Zwar darf die im Rausch begangene Tat als solche\n\ndem Angeklagten nicht vorgeworfen werden, weil er insoweit ohne Schuld ge-\n\nhandelt hat; jedoch dürfen die tatbezogenen Merkmale der Rauschtat, wie Art,\n\nUmfang, Schwere und Gefährlichkeit oder Folgen dieser Tat bei der Strafzu-\n\nmessung Berücksichtigung finden (BGH NStZ 1993, 32, 33).\n\nIm übrigen ist in Fällen wie hier, in denen die Schuldunfähigkeit des Tä-\n\nters nach dem Zweifelssatz lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dieser\n\nalso möglicherweise nur erheblich vermindert schuldfähig war, § 323 a Abs. 2\n\nStGB zu beachten, so daß bei einer gefährlichen Körperverletzung als\n\nRauschtat gemäß § 223 a StGB a.F., §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eine Herabset-\n\nzung des Strafrahmens auf drei Jahre und neun Monaten Freiheitsstrafe in Be-\n\ntracht kommt (BGH NJW 1992, 1519, 1520; Cramer aaO, § 323 a Rdn. 28\n\nm.w.Nachw.).\n\nIII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat zum Strafausspruch Erfolg.\n\nGegen den Strafausspruch bestehen schon deshalb durchgreifende\n\nrechtliche Bedenken, weil die Strafkammer den Umstand, daß der Angeklagte\n\neinen Tag vor der Tat unerlaubt die Tatwaffe erworben und dadurch eine\n\nStraftat nach § 53 Abs. 1 Nr. 3a. a) WaffG begangen hatte, weder bei der\n\nStrafzumessung noch bei der Prognoseentscheidung im Rahmen des § 56 Abs.\n\n1 StGB erkennbar berücksichtigt hat. Das Waffendelikt wurde auf Grund des\n\nGeständnisses des Angeklagten vom Landgericht festgestellt. Dessen vorläufi-\n\nge Einstellung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a StPO steht seiner\n\nBerücksichtigung bei der Strafzumessung nach einem gerichtlichen Hinweis\n\nentsprechend § 265 Abs. 4 StPO nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1983, 20, 21;\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 154 a Rdn. 2).\n\nInsbesondere für die Prüfung der Sozialprognose des Angeklagten ist\n\ndas Waffendelikt von Bedeutung. Denn entgegen den Ausführungen der Straf-\n\nkammer liegt die letzte Straftat nicht schon mehrere Jahre zurück, der Ange-\n\nklagte machte sich vielmehr nur einen Tag vor dem hier abgeurteilten Tatge-\n\nschehen und unabhängig von dem, dem Vollrausch zugrundeliegenden Ge-\n\nschehen strafbar. Die Staatsanwaltschaft beanstandet in diesem Zusammen-\n\nhang zudem zu Recht, daß sich das Landgericht lediglich mit der Gefahr der\n\nWiederholung von Gewaltdelikten auseinandergesetzt hat, während § 56\n\nAbs. 1 StGB die Erwartung voraussetzt, der Verurteilte werde künftig insgesamt\n\nkeine Straftaten, also auch keine solche außerhalb der Gewaltkriminalität,\n\nmehr begehen.\n\nRissing-van Saan Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-28/3-str-156-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-28/3-str-156-00","retrieved":"2026-07-10 11:16:17.984678+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-28/3-str-156-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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