{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_154-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-08-02","aktenzeichen":"3 StR 154/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 154/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 2. August 2000 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Oldenburg vom 11. Oktober 1999 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf\n\nVerfahrens- und Sachrügen gestützten Revisionen dringen mit einer Verfah-\n\nrensrüge durch, so daß es auf die anderen Rügen nicht ankommt.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten unter Einsatz\n\neiner ungeladenen, defekten Gas- oder Schreckschußpistole von dem Zeugen\n\nG. eine mit Brillanten besetzte Goldkette, die sie später für 330 DM ver-\n\npfändet haben, erpreßt. Sie haben ihm gegenüber als Grund für ihre Geldfor-\n\nderung angegeben, daß sie für eine kurz vorher an der Ehefrau des Zeugen\n\nvorgenommenen Abtreibung und für die Rückfahrt des Bruders der Ehefrau\n\nnach Polen zusammen über 500 DM verauslagt hätten, deren Erstattung der\n\nZeuge ihnen vorher zugesagt habe.\n\nDas Landgericht hält diese Einlassungen zum Forderungsgrund durch\n\ndie Aussagen der Eheleute G. in der Hauptverhandlung für widerlegt. Der\n\nZeuge G. hat angegeben, die Kosten für Abtreibung und Rückfahrt habe\n\ner bereits früher erstattet. Die Angeklagten hätten jetzt von ihm 600 DM für\n\nAuslagen verlangt, die aus Diskothekenbesuchen seiner Frau und der Ange-\n\nklagten herrühren sollten. Seine Frau hat abweichend davon ausgesagt, den\n\nForderungsgrund könne sie nicht mehr genau angeben, die Angeklagten hät-\n\nten einfach nur Geld benötigt. Dabei hat der Tatrichter berücksichtigt, daß sich\n\ndie Zeugen im Ermittlungsverfahren abweichend geäußert haben.\n\nZu dem, was die ebenfalls bei der Tatausführung anwesende Zeugin\n\nM. in ihrer polizeilichen Vernehmung - sie ist vor ihrer Vernehmung in der\n\nHauptverhandlung nach Polen abgeschoben worden - ausgesagt hat, teilt das\n\nUrteil nur mit, daß die Angaben der Eheleute G. nicht im Widerspruch zur\n\nAussage der Zeugin M. stehen. Diese habe das Tatgeschehen in seinen\n\nwesentlichen Zügen gleichlautend dem Vernehmungsbeamten, dem Zeugen\n\nKHK B. , geschildert.\n\nDie Verteidiger beider Angeklagten haben in der Hauptverhandlung die\n\nVernehmung der Dolmetscherin T. beantragt, die die Aussage der\n\nZeugin M. bei ihrer polizeilichen Vernehmung übersetzt hatte. Die Dol-\n\nmetscherin wurde zum Beweis der Tatsache benannt, daß die Zeugin aus-\n\ndrücklich erklärt habe, daß die Angeklagten am Tattag von dem Zeugen G. \n\neine Erstattung von Kosten für die Abtreibung verlangt haben. Auf Rückfrage\n\ndes Vorsitzenden zur Konkretisierung des Beweisantrags erklärten die Vertei-\n\ndiger, die Dolmetscherin könne dieses Beweisthema aus eigener Wahrneh-\n\nmung bekunden. Anschließend wurde von beiden Verteidigern ein weiterer\n\nBeweisantrag auf Vernehmung der Dolmetscherin gestellt, die bekunden wer-\n\nde, daß die Zeugin M. spontan, sicher und ohne jeglichen Zweifel ausge-\n\nsagt habe, daß die Übergabe der Halskette im Zusammenhang mit Forderun-\n\ngen der Angeklagten wegen verauslagter Kosten für die an der Zeugin G. \n\nvorgenommenen Abtreibung gestanden hätte.\n\nDas Landgericht hat den ersten Beweisantrag mit der Begründung, im\n\nErgebnis werde die Auslegung der polizeilichen Aussage der Zeugin M. \n\nbeantragt, und den zweiten Beweisantrag deshalb abgelehnt, weil die Konne-\n\nxität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung weder dargetan noch er-\n\nsichtlich sei.\n\n2. Das Landgericht hat beide Beweisanträge mit fehlerhaften Begrün-\n\ndungen abgelehnt.\n\nIn dem ersten Beschluß wird keine Rechtsgrundlage für die Ablehnung\n\nbenannt. Es ist auch nicht erkennbar, auf welchen der in § 244 Abs. 3 StPO\n\ngenannten Gründe die Kammer ihren Beschluß stützten wollte. Entgegen der\n\nAuffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift läßt sich dem\n\nBeschluß nicht entnehmen, daß das Landgericht die Zeugin als völlig ungeeig-\n\nnetes Beweismittel angesehen hat. Abgesehen davon, daß das Revi-\n\nsionsgericht in aller Regel eine fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages\n\nnicht durch eine andere Begründung ersetzen kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 86 m.w.Nachw.), fehlen Anhaltspunkte da-\n\nfür, daß das Landgericht der Sache nach diesen Ablehnungsgrund gemeint\n\nhaben könnte. Denn es liegt auf der Hand, daß die Dolmetscherin etwas zur\n\nSachaufklärung hätte beitragen können (vgl. Herdegen in KK StPO 4. Aufl.\n\n§ 244 Rdn. 77 m.w.Nachw.).\n\nDie Begründung läßt zudem besorgen, daß der Tatrichter die Bedeutung\n\nder Aussage der Dolmetscherin über den Inhalt der Vernehmung der Zeugin\n\nM. zur Erforschung der Wahrheit verkannt hat. Es ging der Verteidigung\n\nbeider Angeklagter ersichtlich nicht um die Auslegung der Aussage der Zeugin\n\nM. , sondern um deren Inhalt, soweit es den Forderungsgrund betraf, nach\n\ndem der Beweisantrag auf Vernehmung dieser Zeugin gemäß § 244 Abs. 5\n\nSatz 2 StPO abgelehnt worden war. Zwar war deren Aussage in der Hauptver-\n\nhandlung verlesen und der Vernehmungsbeamte dazu vernommen worden. Die\n\nAngeklagten hatten aber erkennbar den Beweisantrag gestellt, um eine weitere\n\nZeugin - die einzige neben dem vernehmenden Polizeibeamten - zum Aussa-\n\ngeverhalten und den Angaben der Zeugin M. zum Grund des Zahlungs-\n\nbegehrens der Angeklagten zu hören, zu dem die beiden anderen unmittelba-\n\nren Tatzeugen im Laufe des Verfahrens widersprüchliche und in der Hauptver-\n\nhandlung sich inhaltlich nicht deckende Angaben gemacht hatten, während\n\nnach dem Beweisthema die Zeugin bekundet hätte, daß die Zeugin M. die\n\nim wesentlichen übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten bestätigt\n\nhätte.\n\nDer zweite Beweisantrag hätte nicht wegen fehlender Konnexität abge-\n\nlehnt werden dürfen. Die erforderliche Konnexität zwischen Beweismittel und\n\nBeweisbehauptung (vgl. BGHSt 43, 321, 329 f.) bedeutet für den Fall des Zeu-\n\ngenbeweises nur, daß der Antrag erkennen lassen muß, weshalb der Zeuge\n\nüberhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll. Dieser Zusam-\n\nmenhang versteht sich hier von selbst.\n\n3. Der Senat kann entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts\n\nnicht ausschließen, daß das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung der Be-\n\nweisanträge beruht. Angesichts der gesamten Beweislage, die zudem in den\n\nUrteilsgründen nur lückenhaft mitgeteilt wird, kann der Senat, dem eine eigene\n\nBeweiswürdigung versagt ist, nicht ausschließen, daß die Strafkammer die\n\nEinlassungen der Angeklagten und die diesen entgegenstehende Aussage des\n\nGeschädigten G. für die Angeklagten günstiger bewertet hätte, hätte sie\n\ndie Dolmetscherin zu dem genannten Beweisthema vernommen.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_154-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-02/3-str-154-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_154-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_154-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-02/3-str-154-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_154-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:24:02.147070+00:00"}}