{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_149-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-04-19","aktenzeichen":"3 StR 149/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 149/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. April 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am\n\n19. April 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Hannover vom 27. Oktober 1999 wird der Schuld-\n\nspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Mordes\n\nin Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit er-\n\npresserischem Menschenraub verurteilt wird. Die Einzelstrafe\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit er-\n\npresserischem Menschenraub entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und wegen Mordes\n\nunter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von acht Jahren aus dem Urteil des\n\nLandgerichts Hannover vom 2. März 1998 zu lebenslanger Freiheitsstrafe als\n\nGesamtstrafe verurteilt und festgestellt, daß die Schuld des Angeklagten be-\n\nsonders schwer wiegt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf\n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.\n\nDie Annahme von zwei selbständigen Taten hält der rechtlichen Über-\n\nprüfung nicht stand. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\n\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte am\n\n27. Mai 1997 nach An. , um eine Filiale der Stadtsparkasse zu überfallen.\n\nEr betrat mit einer scharf geladenen Pistole die Sparkasse, richtete abwech-\n\nselnd seine Waffe auf die Kassiererin und eine Kundin und verlangte mehrfach\n\ngroße Geldscheine. Angesichts der gegen sie und die Kundin gerichteten Dro-\n\nhung kam die Kassiererin der Aufforderung des Angeklagten nach und packte\n\n13.440 DM in eine Plastiktüte, die sie dem Angeklagten übergab.\n\nBeim Verlassen der Sparkasse begegnete der Angeklagte im Bereich\n\nder Tür dem 78-jährigen Rentner A. . Dieser erkannte, daß der Ange-\n\nklagte einen Raubüberfall begangen hatte, versperrte ihm den Weg und schlug\n\nmit seiner Gehhilfe nach ihm. Nachdem er A. mehrmals ohne Erfolg\n\nzur Freigabe des Weges aufgefordert hatte, gab der Angeklagte zwei Warn-\n\nschüsse ab, von denen sich A. nicht beeindrucken ließ. Um nicht als\n\nTäter des Überfalls ermittelt zu werden und unerkannt entkommen zu können,\n\nschoß der Angeklagte daraufhin in Tötungsabsicht zweimal aus kurzer Entfer-\n\nnung auf den Bauch- und Brustbereich des A. , der tödlich getroffen\n\nwurde.\n\n2. Diese Feststellungen hat die Strafkammer fehlerfrei getroffen. Dies\n\ngilt insbesondere auch für den direkten Tötungsvorsatz. Sie hat das Handeln\n\ndes Angeklagten in der Sparkasse rechtlich zutreffend als schwere räuberische\n\nErpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und die Tötung\n\ndes Rentners als Mord gewertet. Da der Angeklagte den Rentner A. \n\nerschießen wollte, um dadurch seine Flucht zu ermöglichen und nicht wegen\n\ndes Überfalls bestraft zu werden, hat er zur Verdeckung einer Straftat getötet.\n\nZwischen der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresseri-\n\nschem Menschenraub einerseits und dem Mord andererseits hat das Landge-\n\nricht Tatmehrheit angenommen und hierfür eine Freiheitsstrafe von zehn Jah-\n\nren und eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.\n\nDies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Meinung\n\ndes Landgerichts stehen die schwere räuberische Erpressung und der erpres-\n\nserische Menschenraub mit dem Mord in Tateinheit. Für Tateinheit ausrei-\n\nchend \n\nist die \n\nteilweise \n\nIdentität der objektiven Ausführungshandlungen\n\n(BGHSt 22, 206, 208; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 52\n\nRdn. 10), selbst wenn die Überschneidung der Handlungen nur in der Beendi-\n\ngungsphase stattfindet (BGH NStZ 1995, 588; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl.\n\n§ 52 Rdn. 20). Somit kann auch im Zeitraum zwischen Vollendung und Beendi-\n\ngung der Tat noch Tateinheit begründet werden. Da die Schüsse des Ange-\n\nklagten auf den ihm den Weg versperrenden Rentner A. der Beendi-\n\ngung des Überfalls auf die Sparkasse dienten, ist Tateinheit zwischen dem\n\nMord und den in der Sparkasse begangenen Straftaten anzunehmen, selbst\n\nwenn eine Absicht der Beutesicherung nicht ausdrücklich festgestellt wurde\n\n(BGH NJW 1992, 2103, 2104; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 20).\n\nDie Sachrüge des Angeklagten führt zu einer entsprechenden Änderung\n\ndes Schuldspruchs und zum Wegfall der wegen der begangenen räuberischen\n\nErpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub verhängten Frei-\n\nheitsstrafe von zehn Jahren. Wegen der Straftat vom 27. Mai 1997 ist der An-\n\ngeklagte somit zu einer sich aus § 211 StGB ergebenden lebenslangen Frei-\n\nheitsstrafe verurteilt. Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht\n\nentgegen, da sich der Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können als\n\ngeschehen.\n\n3. Die Einbeziehung der Freiheitsstrafe von acht Jahren aus dem Urteil\n\ndes Landgerichts Hannover vom 2. März 1998 in die lebenslange Freiheits-\n\nstrafe als Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB ist rechtsfehlerhaft. Zwar wurde die\n\ngegenständliche Straftat vor dieser Verurteilung begangen. Die Strafkammer\n\nhat jedoch nicht bedacht, daß die gegenständliche Straftat auch vor der Ver-\n\nurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in\n\nTatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Ge-\n\nsamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen durch das Amtsgericht Hannover am\n\n11. Juli 1997 begangen wurde, diese Geldstrafe nach den Feststellungen noch\n\nnicht bezahlt oder sonst erledigt ist und deshalb durch diese Verurteilung eine\n\nZäsur eingetreten ist, die der erfolgten Gesamtstrafenbildung entgegensteht\n\n(vgl. BGHSt 33, 367, 368; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4;\n\nTröndle/\n\nFischer, StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 5). Die Möglichkeit, gemäß § 55 Abs. 1, § 53\n\nAbs. 2 Satz 2 StGB auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, ist kein Grund, die\n\nZäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen\n\n(BGHSt 32, 190, 194; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9). Der\n\nVorteil aus der fehlerhaften Einbeziehung der Freiheitsstrafe von acht Jahren\n\nin die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe kann dem Angeklagten nicht genom-\n\nmen werden (§ 358 Abs. 2 StPO, vgl. BGHSt 8, 203 ff.; Rissing-van Saan, aaO\n\n§ 55 Rdn. 45).\n\nDurch den aufgezeigten Rechtsfehler wird auch nicht der Ausspruch\n\nüber die besondere Schwere der Schuld in Frage gestellt. Die Strafkammer hat\n\nausdrücklich darauf hingewiesen, daß auch ohne Berücksichtigung der der\n\nVerurteilung vom 2. März 1998 zugrundeliegenden Tat die Schuld des Ange-\n\nklagten besonders schwer wiegt.\n\nKutzer Rissing-van Saan Wink-\nler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_149-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-19/3-str-149-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_149-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_149-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-19/3-str-149-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_149-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:05:59.034930+00:00"}}