{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_139-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-08-09","aktenzeichen":"3 StR 139/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Andere Straftat i.S. des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist auch die Straftat einer anderen Person.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 139/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n9. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Osnabrück vom 4. Januar 2000 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n Gründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur besonders\n\nschweren Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der\n\nBeschwerdeführer erhebt eine Aufklärungsrüge und macht mit der Sachrüge\n\ngeltend, daß es sich bei der in § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB genannten Absicht,\n\neine andere Straftat zu ermöglichen, um ein persönliches Merkmal handle, das\n\nnur beim Angestifteten, nicht aber beim Angeklagten vorgelegen habe. Das\n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Zeugen R. , den\n\nPächter einer Bar, der ihm von seinen erheblichen finanziellen Problemen be-\n\nrichtet hatte, dazu angestiftet, das gepachtete Lokal \"abzufackeln\", um aus der\n\nVersicherungssumme seine finanziellen Probleme zu lösen. Der Zeuge R. \n\nhat das Gebäude, in dem sich auch Wohnungen befinden, in Brand gesetzt\n\nund weitgehend zerstört. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstif-\n\ntung zur besonders schweren Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit\n\n§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt, weil der Zeuge R. \"in der Absicht han-\n\ndeln sollte, eine andere Straftat, nämlich einen Versicherungsbetrug, zu bege-\n\nhen\".\n\nI. Die Aufklärungsrüge erweist sich als nicht begründet. Ihr liegt folgen-\n\nder Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Haupttäter R. hat in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsver-\n\nfahren in einer Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter am 22. Dezember 1998\n\nin Anwesenheit von Oberstaatsanwalt M. erklärt, daß der Angeklagte\n\nihn nicht nur zur Tat bestimmt, sondern ihm auch den verwendeten Brandbe-\n\nschleuniger übergeben habe. In der gegen ihn durchgeführten Hauptverhand-\n\nlung hat R. dagegen nach einem von Oberstaatsanwalt M. als Sit-\n\nzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gefertigten Aktenvermerk bestritten, daß\n\ner den Brandbeschleuniger von dem Angeklagten erhalten hatte und in einem\n\nNachsatz hinzugefügt: \"... meine Erinnerungen verschwimmen ...\". In der\n\nHauptverhandlung gegen den Angeklagten, bei der Oberstaatsanwalt M. \n\n wieder Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war, hat er nach den Ur-\n\nteilsfeststellungen - in Übereinstimmung mit seiner ersten Darstellung vor dem\n\nErmittlungsrichter am 22. Dezember 1998 - nunmehr als Zeuge bestätigt, den\n\nBrandbeschleuniger vom Angeklagten bekommen zu haben.\n\nDer Beschwerdeführer macht mit der Aufklärungsrüge geltend, daß\n\nOberstaatsanwalt M. über das Aussageverhalten hätte vernommen\n\noder wenigstens der von ihm über die Angaben des R. in der gegen diesen\n\ngerichteten Hauptverhandlung gefertigte Aktenvermerk verlesen werden müs-\n\nsen, da die Strafkammer bei der Beweiswürdigung davon ausgegangen ist, daß\n\nsich die Aussage des Zeugen mit seinen früheren Angaben decken würde.\n\nDas Landgericht mußte sich zu der vermißten Beweiserhebung nicht ge-\n\ndrängt sehen. Entgegen der Auffassung des Revisionsführers kann nicht aus-\n\ngeschlossen werden, daß der aufgezeigte Widerspruch in der Hauptverhand-\n\nlung eine das Gericht und die Verfahrensbeteiligten befriedigende Erklärung\n\ngefunden haben kann. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Oberstaatsanwalt\n\nM. , der bereits bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom\n\n22. Dezember 1998 anwesend gewesen war, in der Hauptverhandlung gegen\n\nden Angeklagten wiederum als Sitzungsvertreter fungierte und somit in persön-\n\nlicher Kenntnis der früheren Aussagen des Zeugen seine erneuten Angaben\n\nverfolgen konnte. Bei dieser Sachlage erscheint es bereits in hohem Maße un-\n\nwahrscheinlich, daß weder er, noch ein anderer Beteiligter den Widerspruch\n\naufgegriffen und einer Erörterung zugeführt haben soll; jedenfalls kann nicht\n\nausgeschlossen werden, daß entweder der Zeuge R. für seine abweichen-\n\nden Angaben in seiner eigenen Hauptverhandlung eine Erklärung gegeben\n\nhat, die die Glaubhaftigkeit seiner sonstigen Angaben nicht in Frage gestellt\n\nhat, oder daß Oberstaatsanwalt M. bei Erörterung der Diskrepanz sei-\n\nnen nachträglich und aus dem Gedächtnis gefertigten Vermerk (\"die Notizen\n\ngeben die Aussage weder vollständig noch wörtlich wieder\") insoweit abschwä-\n\nchen mußte.\n\nIm übrigen könnte auch ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf der\n\nunterlassenen Aufklärung beruht. Die Aussage des Zeugen R. war in ihrem\n\nwesentlichen Kern, nämlich zu der Anstiftungshandlung selbst, durchgehend\n\nkonstant und wurde insoweit durch den Zeugen K. bestätigt.\n\nII. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Der Angeklagte hat nach den\n\ngetroffenen Feststellungen den Zeugen R. angestiftet, ein Gebäude, das\n\n- auch - der Wohnung von Menschen dient, in Brand zu setzen und hat dabei\n\nin der Absicht gehandelt, daß dieser einen Versicherungsbetrug und damit eine\n\nandere Straftat begehen könne. Darin hat die Strafkammer im Ergebnis zu\n\nRecht eine Anstiftung zu einer besonders schweren Brandstiftung nach § 306 b\n\nAbs. 2 Nr. 2 i.V. mit § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gesehen.\n\na) Daß das Gebäude, in dem die von dem Zeugen R. gepachtete Bar\n\nuntergebracht war, nur zum Teil Wohnzwecken diente, steht der Anwendung\n\ndes § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch nach neuem Recht nicht entgegen (BGH\n\nNStZ 2000, 197, 198; vgl. zum bisherigen Recht BGHSt 34, 115, 117 f.; BGH\n\nNStZ 1985, 455).\n\nb) Das Ermöglichen einer anderen Straftat i.S. des § 306 b Abs. 2 Nr. 2\n\nStGB ist auch dann erfüllt, wenn die schwere Brandstiftung zum Zweck eines\n\nBetrugs zum Nachteil der Versicherung begangen wird (BGH NJW 2000,\n\n226 ff., zur Veröffentlichung \n\nin BGHSt unter 45, 211 bestimmt). Der\n\n4. Strafsenat hat in dieser Entscheidung eingehend dargelegt, daß der gegen-\n\nüber § 307 Nr. 2 StGB a.F. geänderte Wortlaut, die Reduzierung des Strafrah-\n\nmens und die Gesetzgebungsgeschichte zur Neufassung des § 306 b StGB\n\neine dem Wortlaut widersprechende Einschränkung, wonach die Ausnutzung\n\nder brandbedingten Gemeingefahr erforderlich sei, nicht mehr rechtfertigen\n\nkann. Der Senat hat sich dieser Auffassung zwischenzeitlich angeschlossen\n\n(BGH NStZ 2000, 197, 198; Beschl. vom 15. März 2000 - 3 StR 597/99).\n\nc) Unter \"andere Straftat\" i.S. des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist nicht nur\n\neine andere Straftat des Täters, sondern auch eine andere Straftat einer ande-\n\nren Person zu verstehen. Dies ist für den Anwendungsbereich der insoweit\n\ngleichlautenden Vorschrift des § 211 Abs. 2 StGB anerkannt (BGHSt 9, 180,\n\n182 m.w.Nachw.; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 9; Horn in SK-StGB\n\n50. Lfg. § 211 Rdn. 55; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 211\n\nRdn. 32; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 211 Rdn. 12). Zur Begründung wird\n\nangeführt, daß weder der Wortlaut noch der Sinn des Gesetzes eine ein-\n\nschränkende Auslegung des Anwendungsbereichs zulassen (BGH aaO\n\nS. 182). Für den Anwendungsbereich des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB, der vom\n\nWortlaut mit der entsprechenden Mordqualifikation des § 211 Abs. 2 StGB und\n\nmit § 315 Abs. 3 Nr. 1 b StGB (= § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F.) völlig überein-\n\nstimmt, kann nichts anderes gelten. Für die Auslegung der Merkmale der Er-\n\nmöglichungs- und Verdeckungsabsicht gelten nach bisheriger Auffassung die-\n\nselben Grundsätze (vgl. Horn in SK-StGB 49. Lfg. § 315 Rdn. 13 i.V. mit § 211\n\nRdn. 55; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 315 Rdn. 22 i.V. mit § 211 Rdn. 9;\n\nLackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 315 Rdn. 8 i.V. mit § 211 Rdn. 13). Wie sich\n\naus der Begründung des Entwurfs des 6. StrRG vom 25. September 1997 er-\n\ngibt, wurde bei der Qualifikation \"eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu\n\nverdecken\" an die entsprechende Vorschrift des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F.\n\nangeknüpft, ohne daß den Gesetzgebungsmaterialien irgendein Anhaltspunkt\n\nzu entnehmen ist, daß dieses wortgleich übernommene Qualifikationsmerkmal\n\nbei § 306 b StGB einen anderen Anwendungsbereich als bei § 315 Abs. 3\n\nNr. 1 b oder § 211 Abs. 2 StGB haben solle (BTDrucks.13/8587 S. 49; vgl. zum\n\nRückgriff auf die Auslegung zu diesen Vorschriften auch BGH NJW 2000, 226,\n\n228).\n\nDer besondere Unwert der schweren Brandstiftung, \"um eine andere\n\nStraftat zu ermöglichen\", liegt darin, daß sie der Begehung kriminellen Un-\n\nrechts dienen soll, wobei sich die erhöhte Verwerflichkeit aus der Bereitschaft,\n\nzur Durchsetzung krimineller Ziele ein abstrakt (§ 306 a Abs. 1 StGB) oder\n\nkonkret (§ 306 a Abs. 2 StGB) gefährliches Brandstiftungsdelikt zu begehen,\n\nmithin aus der Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht durch den Täter\n\nergibt (BGH NJW 2000, 226, 228). Unter diesen Gesichtspunkten rechtfertigt\n\nsich - ebenso wie bei § 211 Abs. 2 und § 315 Abs. 3 Nr. 1 b StGB - keine un-\n\nterschiedliche Behandlung, gleich ob der Täter weiteres eigenes oder fremdes\n\nkriminelles Unrecht ermöglichen will. Auch die hohe Mindeststrafe des § 306 b\n\nAbs. 2 StGB mit fünf Jahren Freiheitsstrafe, für deren Anwendungsbereich zur\n\nZeit ein minder schwerer Fall nicht zur Verfügung steht, gebietet eine unter-\n\nschiedliche Auslegung nicht. Wie sich aus der Gesetzgebungsgeschichte er-\n\ngibt, wurde die Herabsetzung der Untergrenze des Strafrahmens von zehn\n\n(§ 307 StGB a.F.) auf fünf Jahre (§ 306 b Abs. 2 StGB n.F.) damit begründet,\n\ndaß die Qualifikationsmerkmale gegenüber der alten Fassung erweitert worden\n\nsind (BTDrucks.13/8587 S. 49; vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte BGH NJW\n\n2000, 226, 228).\n\nd) Der Angeklagte hatte bei seiner Anstiftungshandlung auch die Ab-\n\nsicht, den Haupttäter R. dazu zu bestimmen, daß dieser eine Brandstiftung\n\nbegeht, um dadurch den Versicherungsbetrug zu ermöglichen. Allerdings hat\n\ndie Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung lediglich darauf abgestellt, daß\n\nnach dem Willen des Angeklagten R. in der Absicht handeln sollte, eine\n\nandere Straftat zu begehen. Damit hat sie einen falschen rechtlichen Maßstab\n\nzugrundegelegt, weil die in § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB geforderte Absicht ein\n\ntäterbezogenes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2\n\nStGB ist, das für jeden Beteiligten vorliegen muß, gegen den die Strafschär-\n\nfungsvorschrift angewandt werden soll (BGH NStZ 2000, 197, 198). Die Ur-\n\nteilsfeststellungen ergeben jedoch, daß diese Absicht auch beim Angeklagten\n\nselbst vorgelegen hat. So ergibt sich aus UA S. 5, daß der Angeklagte dem\n\nZeugen R. deswegen den Vorschlag machte, die angepachtete Bar \"abzu-\n\nfackeln\", damit er die Versicherung in Anspruch nehmen könne, denn \"wenn es\n\nbrennen würde, würde die Versicherung bezahlen, dann seien alle Probleme\n\nfür ihn erledigt\". Auf UA S. 10 hat die Strafkammer bei der rechtlichen Würdi-\n\ngung trotz des rechtlich fehlerhaften Ausgangspunktes deutlich gemacht, daß\n\nnach dem Willen des Angeklagten der Zeuge R. den Brand nur deswegen\n\nlegen sollte, damit er einen Versicherungsbetrug begehen könne.\n\nAbsicht bedeutet dabei nur zielgerichtetes Handeln, das heißt der\n\nHandlungswille des Täters muß gerade auf den vom Gesetz bezeichneten\n\nHandlungserfolg gerichtet sein (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl.\n\n§ 15 Rdn. 66; vgl. auch Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 15 Rdn. 20), der hier in\n\nder Begehung der anderen Straftat, nämlich des Versicherungsbetrugs liegt.\n\nDa sich die Absicht nur auf die Ermöglichung der Begehung einer anderen\n\nStraftat, nicht aber auf die Erzielung der Früchte aus dieser Straftat beziehen\n\nmuß, kommt es auch nicht darauf an, ob und auf welche Weise der Angeklagte\n\ndurch die Anstiftungshandlung an der letztlich durch R. zu erzielenden Ver-\n\nsicherungssumme finanziell partizipieren wollte oder aber ein sonstiges Ei-\n\ngeninteresse an dieser Tat hatte, da die Tatbestandsverwirklichung nur das\n\nZiel, auf dessen Erreichung es dem Täter ankommt, nicht aber das Endziel,\n\nd.h. das Motiv sein muß (Lackner/Kühl a.a.O.).\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n______________________\n\nStGB § 306 b Abs. 2 Nr. 2\n\nAndere Straftat i.S. des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist auch die Straftat einer\n\nanderen Person.\n\nBGH, Urt. vom 9. August 2000 - 3 StR 139/00 - LG Osnabrück","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_139-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-09/3-str-139-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_139-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_139-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-09/3-str-139-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_139-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:25:07.675772+00:00"}}