{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_123-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-11-08","aktenzeichen":"3 StR 123/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 123/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Be-\n\nschwerdeführers und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffern 1. a) und 2. auf\n\ndessen Antrag, am 8. November 2000 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\na) das Verfahren in den Fällen 5, 6, 10 bis 13, 15 bis 18, 20\n\nbis 25, 32 und 48 bis 50 der Anklage vorläufig eingestellt;\n\nim Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-\n\nrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der\n\nStaatskasse zur Last;\n\nb) das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. November\n\n1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\naa) soweit der Angeklagte im Anklagefall 46 (Konto\n\nSt. wegen Untreue verurteilt wurde;\n\nbb) im Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die (verbleiben-\n\nden) Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 42 Fällen und\n\nwegen Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-\n\nklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts, wobei die Verfahrens-\n\nrüge nicht ausgeführt und daher unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n1. In den Fällen 5, 6, 10 bis 13, 15 bis 18, 20 bis 25, 32 sowie 48 bis 50\n\nder Anklage stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesan-\n\nwaltes gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein, weil in diesen Fällen die Ver-\n\nurteilung des Angeklagten wegen Untreue (§ 266 StGB) von den getroffenen\n\nFeststellungen nicht getragen wird.\n\na) In den Anklagefällen 5, 11, 12, 16, 17 und 23 (jeweils Konto E. ) so-\n\nwie im Anklagefall 32 (Konto Sch. ) hatte der Angeklagte als Geschäfts-\n\nstellenleiter der O. bank (O ) den Sollsaldo eines von\n\nihm manipulierten Kontos dadurch erhöht, daß er von diesem Geldbeträge auf\n\nandere von ihm manipulierte Konten überwies und dadurch dort jeweils den\n\nSollsaldo entsprechend verringerte. Den Feststellungen läßt sich nicht ent-\n\nnehmen, daß der O hierdurch ein - weiterer - Vermögensnachteil im Sinne\n\ndes § 266 Abs. 1 StGB entstand, denn dem Geldabfluß auf dem einen Konto\n\nkorrespondierte unmittelbar der Geldzufluß auf dem anderen. Eine derartige\n\nreine Umbuchung eines Sollsaldos ist grundsätzlich nicht nach § 266 Abs. 1\n\nStGB strafbar (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 29; BGH NStZ 1995,\n\n232).\n\nDa zu dem Kontoinhaber E. bereits seit 1989 jede Geschäftsverbin-\n\ndung der O abgebrochen war, liegt auch eine Gefährdung seines Vermö-\n\ngens durch die Belastungen seines Kontos unter dem Gesichtspunkt fern, daß\n\ner aufgrund der vom Angeklagten manipulierten Kontounterlagen unberechtig-\n\nten Forderungen der O ausgesetzt sein könnte. Der O -Kunde Sch. \n\n war vom Angeklagten erfunden worden. Ein Vermögensschaden zum Nach-\n\nteil dieses Kontoinhabers scheidet damit von vornherein aus.\n\nb) In den Anklagefällen 6, 10, 13, 15, 18 und 20 hatte der Angeklagte je-\n\nweils von dem Konto E. Überweisungen auf die Konten L. und N. \n\nvorgenommen. Das Landgericht hat keine näheren Feststellungen dazu ge-\n\ntroffen, ob es sich bei letztgenannten um vom Angeklagten manipulierte oder\n\nlediglich um sogenannte Mangelkonten handelte, die infolge mangelhafter\n\nKontenbetreuung durch den Angeklagten ins Soll geraten waren (vgl. UA S. 7).\n\nHandelte es sich um manipulierte Konten, so scheidet ein Vermögens-\n\nnachteil der O allein durch Umbuchung des Sollsaldos aus (s. oben). Waren\n\ndie Konten L. und N. Mangelkonten, so könnte durch die Gutschrift\n\nder einzelnen Überweisungsbeträge zwar eine konkrete Gefährdung des Ver-\n\nmögens der O dann eingetreten sein, wenn ihr infolge der Gutschrift das\n\ntatsächliche Fortbestehen entsprechender Forderungen auf Ausgleich des\n\nSollsaldos gegen ihre Kunden L. und N. verschleiert wurde und sie\n\ndeshalb diese Forderungen nicht mehr verfolgte. Dies würde indessen voraus-\n\nsetzen, daß diese Forderungen nicht bereits wirtschaftlich wertlos waren, es\n\nsich also nicht um sog. Abschreibungsfälle im Sinne von UA S. 7 handelte (vgl.\n\nBGH wistra 1986, 217, 218). Dazu hat das Landgericht jedoch keine Feststel-\n\nlungen getroffen.\n\nBezüglich einer eventuellen Untreue zum Nachteil des Kontoinhabers\n\nE. gilt das unter a) Gesagte entsprechend.\n\nc) In den Anklagefällen 48 bis 50 konnte durch die Überweisungen vom\n\nmanipulierten Unter- auf das Hauptkonto des O -Kunden B. zur Er-\n\nstattung von Überziehungszinsen ein Vermögensnachteil der O nur eintre-\n\nten, wenn sie gegen B. einen Anspruch auf Zahlung von Überziehungs-\n\nzinsen hatte. Dies läßt sich den Feststellungen indessen nicht mit ausreichen-\n\nder Sicherheit entnehmen. Denn danach war B. ein Kredit ohne Limit zu-\n\ngesagt worden und das Landgericht legt nicht dar, daß diese Zusage unwirk-\n\nsam gewesen wäre. Bei unbegrenztem Kredit können jedoch keine Überzie-\n\nhungszinsen geschuldet sein.\n\nAndererseits ist aber auch keine Untreue des Angeklagten zum Nachteil\n\nB. belegt, denn das angefochtene Urteil läßt auch die Möglichkeit offen,\n\ndaß dieser wegen Überschreitung eines ihm wirksam gezogenen Kreditrah-\n\nmens Überziehungszinsen schuldete. War dies der Fall, lag für ihn kein Ver-\n\nmögensnachteil darin, daß die entsprechenden Belastungen statt auf dem\n\nHaupt- auf dem Unterkonto gebucht waren.\n\nDamit läßt sich nach den getroffenen Feststellungen aber auch nicht aus-\n\nschließen, daß es sich bei den Überweisungen vom Konto E. auf das Un-\n\nterkonto B. (Anklagefälle 21 und 24) um straflose reine Umbuchungen\n\nin dem unter a) dargestellten Sinne handelte.\n\nd) Nach den Urteilsgründen ist auch nicht erkennbar, daß der O da-\n\ndurch ein Vermögensnachteil entstanden ist, daß der Angeklagte von dem bis-\n\nherigen, von ihm manipulierten Konto E. Guthabenbeträge auf das von ihm\n\neigenmächtig auf diesen Namen neu eingerichtete Konto überwiesen hatte\n\n(Anklagefälle 22 und 25).\n\n2. Aufgrund der Verfahrensbeschränkung entfällt die Verurteilung des An-\n\ngeklagten wegen Untreue in 20 Fällen nebst den zugehörigen Einzelstrafen.\n\nDies führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Darüber hinaus ist auf die Sachrü-\n\nge des Angeklagten allein seine Verurteilung wegen Untreue im Fall 46 der\n\nAnklage aufzuheben.\n\na) Zwar hat der Angeklagte in den Anklagefällen 2 (Konto V. ), 34\n\n(Konto F. ), 36 (Konto Ha. ), 37 (Konto H. ) und 45\n\n(Konto St. ) nach den Feststellungen ebenfalls nur zwischen von ihm\n\nmanipulierten Konten bzw. von manipulierten Konten auf notleidende sog.\n\nMangelkonten Überweisungen vorgenommen, so daß aus den oben unter 1. a)\n\nund b) dargelegten Gründen eine Untreue zum Nachteil der O ebenfalls\n\nnicht hinreichend belegt ist.\n\nDies gefährdet den Bestand des Schuldspruchs wegen Untreue in diesen\n\nFällen indessen nicht. Denn der Angeklagte hat sich hier jedenfalls der Untreue\n\nzum Nachteil der tatsächlich existierenden und noch in Geschäftsbeziehungen\n\nzur O stehenden Bankkunden schuldig gemacht, von deren Konten er die\n\nÜberweisungen vornahm. Mit den entsprechenden Belastungsbuchungen auf\n\nden Konten trat eine konkrete Gefährdung des Vermögens dieser Kunden ein.\n\nDenn da der Angeklagte alle erforderliche Konto- und Kreditunterlagen sowie\n\ndie Überweisungsträger gefälscht hatte, erwuchs damit die Gefahr, daß die\n\nKunden aufgrund dieser Urkunden von der O auf Ausgleich der Konten im\n\nWege der \"Darlehensrückzahlung\" in Anspruch genommen würden, obwohl sie\n\neinen entsprechenden Kredit tatsächlich nicht in Anspruch genommen hatten.\n\nDer Aufrechterhaltung der Schuldsprüche in diesen Fällen jeweils unter\n\ndem Gesichtspunkt der Untreue zum Nachteil der Bankkunden statt zum\n\nNachteil der O steht § 265 Abs. 4 StPO nicht entgegen. Der geständige An-\n\ngeklagte hätte sich gegenüber dieser abweichenden Beurteilung nicht anders\n\nals geschehen verteidigen können.\n\nb) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil der\n\nO im Fall 46 der Anklage (Konto St. ) kann dagegen keinen Be-\n\nstand haben.\n\nNach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte es der Angeklagte auf\n\nnicht eindeutig geklärte Weise erreicht, daß der Bankkunde St. einen\n\nAuftrag an die O über den Ankauf von 12.250 holländischer Gulden unter-\n\nzeichnete, wofür im Gegenzug dessen Konto mit dem Gegenwert von\n\n11.123 DM belastet wurde. Anschließend \"manipulierte\" der Angeklagte den\n\nAnkauf von 12.250 Gulden durch die O von einem tatsächlich nicht existie-\n\nrenden Kunden R. , auf dessen Namen der Angeklagte durch Fälschung\n\nder erforderlichen Unterlagen ein Konto errichtet hatte, das aufgrund mehrerer\n\nAbhebungen des Angeklagten im Soll stand. Diesem Konto wurde der Gegen-\n\nwert der \"angekauften\" Gulden von 10.829 DM gutgeschrieben.\n\nDamit ist eine Untreue des Angeklagten zum Nachteil der O nicht be-\n\nlegt, denn es läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen, daß dieser durch\n\ndas Vorgehen des Angeklagten ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266\n\nAbs. 1 StGB entstanden ist. Ein solcher konnte in Form einer Vermögensge-\n\nfährdung nur dann eintreten, wenn die O verpflichtet war, die Belastung des\n\nKontos St. über 11.123 DM für den Erwerb der Gulden rückgängig zu\n\nmachen, so daß ihr der Gegenwert der 12.250 Gulden durch die manipulatori-\n\nschen Kontobewegungen des Angeklagten ersatzlos verloren gehen konnte.\n\nDies ist indessen nicht belegt. Da das Landgericht letztlich offen läßt, wie es zu\n\nder echten Unterschrift des Kunden St. auf dem Auftrag über den\n\nAnkauf der Gulden kam, steht nicht fest, daß der entsprechende Vertrag zwi-\n\nschen der O und dem Kunden etwa aufgrund betrügerischer Vorgehenswei-\n\nse des Angeklagten nicht wirksam (§ 138 BGB) oder zumindest in anfechtbarer\n\nWeise (§ 123 BGB) zustande gekommen ist und daher ein Anspruch des Kun-\n\nden St. auf Rückgängigmachung der Kontobelastung (§ 812 BGB) in\n\nBetracht kommt.\n\nZwar deutet die vom Landgericht mitgeteilte Einlassung des Angeklag-\n\nten darauf hin, daß er die Unterschrift des Kunden St. in betrügeri-\n\nscher Weise erlangt hat. Ob dies tatsächlich der Fall war, hat das Landgericht\n\nindessen nicht geklärt. Daher ist der Senat gehindert, den Schuldspruch in\n\ndiesem Anklagepunkt abzuändern und den Angeklagten wegen Betruges zum\n\nNachteil des O -Kunden St. zu verurteilen. Aus diesem Grunde\n\nbedarf es insoweit weiterer Feststellungen.\n\n3. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die\n\nSachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_123-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-08/3-str-123-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_123-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_123-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-08/3-str-123-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_123-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:37:53.312630+00:00"}}