{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_122-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-04-19","aktenzeichen":"3 StR 122/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 122/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. April 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. April 2000 einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 30. November 1999 dahin geändert, daß\n\nder Angeklagte auch einer tateinheitlich begangenen gefährli-\n\nchen Körperverletzung schuldig ist. Im übrigen wird die Revisi-\n\non als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils\n\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2\n\nStPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt und dem Führen einer\n\nhalbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm\n\nzu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der\n\nAngeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\n\nführt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen ist es unbegründet.\n\nInsoweit verweist der Senat auf die bis auf eine Ausnahme (vgl. 1.) zutreffen-\n\nden Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die § 244\n\nAbs. 3 StPO betreffende Verfahrensrüge zulässig erhoben. Der Zulässigkeit\n\nder Rüge steht nicht entgegen, daß die Revision den Beweisantrag und den\n\nGerichtsbeschluß nicht im Wortlaut mitteilt. Denn es reicht aus, daß - wie hier -\n\ndie Revision Antrag und Beschluß in eigenen Worten wiedergibt und dieser\n\nVortrag vollständig ist (vgl. BGHR StPO § 344 II 2 Beweisantragsrecht 4; BGH\n\nbei Miebach/Sander NStZ-RR 2000, 1 - m.w.Nachw.).\n\nDie Zulässigkeit scheitert auch nicht daran, daß der Beschwerdeführer\n\nnicht mitgeteilt hat, daß sein Beweisantrag eine zusätzliche Begründung mit\n\neinem Hilfsbeweisantrag enthielt und darüber ausweislich des ebenfalls nicht\n\nmitgeteilten Hauptverhandlungsprotokolls verhandelt wurde. Insoweit hat der\n\nAngeklagte nämlich in der Hauptverhandlung Begründung und Hilfsbeweisan-\n\ntrag zurückgenommen. Deshalb liegt keine nur auszugsweise Wiedergabe des\n\nBeweisantrags vor, was für die Zulässigkeit nicht ausreichen würde (vgl. BGH\n\nNStZ 1999, 396, 399), sondern in Bezug auf die Beweisbehauptung ein voll-\n\nständiger Vortrag.\n\nDie Rüge deckt auch einen Verfahrensfehler auf. Der Verteidiger hatte\n\nzum Beweis der Tatsache, daß der Zeuge Ali K. vor und während der Schuß-\n\nabgabe im Krankenwagen behandelt wurde (und deshalb von dem Angeklag-\n\nten weder vor noch während der Schußabgabe gesehen werden konnte), die\n\nVernehmung des Rettungssanitäters beantragt. Diesen Antrag hat die Straf-\n\nkammer abgelehnt, weil die Behauptung so behandelt werden könne, als wäre\n\ndie behauptete Tatsache wahr. Gegen diese Wahrunterstellung hat das Land-\n\ngericht aber verstoßen, weil es seinen Feststellungen die Aussage des Zeugen\n\nKHK Ka. zugrunde gelegt hat, wonach dieser Zeuge den Ange-\n\nklagten darauf hingewiesen und ihm augenfällig deutlich gemacht habe, daß\n\nder Bruder des Angeklagten, der Zeuge Ali K. - unmittelbar bevor der Ange-\n\nklagte auf das im Funkstreifenwagen sitzende Opfer schoß - wieder einmal den\n\nKrankenwagen verlassen hatte und auf der Straße umherlief, sich ihm also\n\nnicht das Bild eines schwer- oder lebensgefährlich verletzt im Krankenwagen\n\nliegenden Bruders aufgedrängt haben könne.\n\n2. Auf diesem ausschließlich die Strafzumessung berührenden Rechts-\n\nfehler beruht aber der milde Strafausspruch nicht. Die Kammer, die die Strafe\n\ndem Strafrahmen des § 213 StGB entnommen hat, hat nämlich zum einen nicht\n\ngeprüft, ob der Angeklagte heimtückisch - das Opfer, dem sich der Angeklagte\n\nvon schräg hinten näherte, saß gefesselt und ohne Fluchtmöglichkeit in einem\n\nFunkstreifenwagen; aus ein bis anderthalb Meter Entfernung gab der Ange-\n\nklagte mindestens fünf Schüsse ab - töten wollte.\n\nZum anderen hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen, daß sich\n\nder Angeklagte nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nauch tateinheitlich einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht (vgl.\n\nBGH NStZ 1999, 30, zum Abdruck in BGHSt bestimmt), mithin nicht zwei, son-\n\ndern drei Straftatbestände vorsätzlich verwirklicht hat.\n\n3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Das Landgericht\n\nwar verpflichtet, die angeklagte Tat in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht\n\nerschöpfend abzuurteilen. Das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2\n\nStPO wird durch die vom Senat vorgenommene Schuldspruchergänzung nicht\n\nverletzt, dieses schließt das Risiko einer Verschärfung des Schuldspruchs\n\nnicht aus (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 358 StPO Rdn. 18). § 265 StPO steht\n\nnicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der gefährlichen\n\nKörperverletzung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler RiBGH Pfister ist durch Urlaub\n\n verhindert zu unterschreiben.\n\n Kutzer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_122-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-19/3-str-122-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_122-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_122-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-19/3-str-122-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_122-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:07:54.548121+00:00"}}