{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_114-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-04-05","aktenzeichen":"3 StR 114/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 114/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. April 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2000 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Aurich vom 8. Dezember 1999 wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\n\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schwe-\n\nren Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur-\n\nteilt. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revi-\n\nsion bleibt erfolglos.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\n\nStPO). Der Erörterung bedarf nur folgendes:\n\nIm Ergebnis nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht wegen der\n\nAlkoholisierung des Angeklagten eine erheblich verminderte Steuerungsfähig-\n\nkeit gemäß § 21 StGB ausgeschlossen hat. Zwar teilt das Urteil nicht im ein-\n\nzelnen die Berechnungsgrundlagen wie Körpergewicht und Reduktionsfaktor\n\nmit (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2; Tröndle/Fischer,\n\nStGB 49. Aufl. § 20 Rdn. 9 e m.w.Nachw.), aus denen der Sachverständige auf\n\nGrund der Trinkmengenangaben des Angeklagten eine maximale Blutalkohol-\n\nkonzentration zur Tatzeit von 1,98 %o errechnet hat. Außerdem ist die Berech-\n\nnung der Blutalkoholkonzentration - wie der Generalbundesanwalt im einzelnen\n\nzutreffend ausführt - auch deshalb fehlerhaft, weil ihr nicht ein Resorp-\n\ntionsdefizit von 10 %, sondern ein solches von 30 % zugrundegelegt worden ist\n\n(vgl. Tröndle/Fischer, aaO Rdn. 9 g m.w.Nachw.). Dies gefährdet hier jedoch\n\nden Bestand des Strafausspruchs nicht, weil es unter den vorliegenden Um-\n\nständen auf die genaue Höhe des errechneten Blutalkoholwertes nicht an-\n\nkommt. Der Senat kann nämlich auf Grund der in dem angefochtenen Urteil\n\nwiedergegebenen aussagekräftigen, gewichtigen Indizien, die gegen eine er-\n\nhebliche alkoholbedingte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen\n\n(BGHSt 43, 66 ff.; Tröndle/Fischer, aaO Rdn. 9 i und j), einen Rechtsfehler der\n\nsachverständig beratenen Strafkammer bei der Verneinung des § 21 StGB im\n\nErgebnis ausschließen.\n\nDer nach eigenen Angaben trinkgewohnte Angeklagte hat sich selbst als\n\nangetrunken, aber nicht als betrunken bezeichnet. Eine Einschränkung seiner\n\nWahrnehmungsfähigkeit oder Motorik hat er nach seiner detaillierten Einlas-\n\nsung nicht feststellen können. Sein Verhalten bei und nach der Tat zeigt in sich\n\nlogische und schlüssige Handlungskonsequenzen mit motorischen Kombina-\n\ntionsleistungen, die bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfä-\n\nhigkeit so nicht möglich gewesen wären. Er hat die Tat mit mehrfachem Rich-\n\ntungswechsel durch sinnvolles Verhalten beherrscht. Nachdem der erste\n\nSchlag mit einer Bierflasche auf den Kopf des Tatopfers nicht den beabsich-\n\ntigten Erfolg hatte, ließ er sich von einem Mittäter eine weitere Bierflasche ge-\n\nben, mit der er nochmals zuschlug. Nach der Tat flüchtete er zum Kasernen-\n\ngelände, überkletterte ohne Probleme einen dieses abgrenzenden Zaun mit\n\nStacheldraht und stiftete tatnah und zielgerichtet seine Kameraden in einem\n\ngeordneten Gespräch an, bei einer eventuellen Nachfrage zu seinen Gunsten\n\nfalsche Angaben über die Rückkehr in die Kaserne zu machen. Gegenüber\n\ndiesen aussagekräftigen Indizien von Gewicht hat die Strafkammer zu Recht\n\ndem lediglich auf Grund von Trinkmengenangaben des alkoholgewöhnten An-\n\ngeklagten errechneten Blutalkoholwert keine wesentliche Aussagekraft beige-\n\nmessen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 36; BGH NStZ 1998,\n\n457), zumal bei schwerwiegenden Straftaten gegen Leib und Leben - wie hier -\n\ndie Hemmschwelle höher als bei anderen Delikten anzusetzen ist.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_114-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-05/3-str-114-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_114-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_114-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-05/3-str-114-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR_114-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:04:59.846203+00:00"}}