{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/1999/StB__16-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-01-14","aktenzeichen":"StB 16/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 BJs 47/99 - 4 (22)\nStB 16/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Januar 2000\n\nin dem Ermittlungsverfahren\n\ngegen\n\nwegen Verdachts des versuchten Mordes u.a.;\n\nhier: Beschwerde des Beschuldigten E. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2000 gemäß § 304\n\nAbs. 5 StPO beschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Er-\n\nmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1999\n\n- 1 BGs 268/99 - wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Neubrandenburg hat am 26. August 1999 - III Qs\n\n78/99 - gegen den Beschwerdeführer Haftbefehl wegen versuchten Mordes in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 211, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und\n\n4, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB) erlassen und die Untersuchungshaft angeord-\n\nnet. Ihm wird vorgeworfen, am 22. August 1999 gegen 4.00 Uhr in Eg. in\n\nder Nähe des Festplatzes gemeinschaftlich mit anderen durch eine Handlung\n\nversucht zu haben, aus dem niederen Beweggrund ”Ausländerhaß” die vietna-\n\nmesischen Staatsangehörigen N. und V. T. zu töten, und die-\n\nse vorsätzlich körperlich mißhandelt und an der Gesundheit beschädigt zu ha-\n\nben, wobei die Körperverletzungen mittels gefährlicher Werkzeuge und mittels\n\neiner das Leben gefährdenden Behandlung begangen worden sein sollen.\n\nNach einer mündlichen Haftprüfung hat der Ermittlungsrichter des Bun-\n\ndesgerichtshofs mit Beschluß vom 1. Dezember 1999 - 1 BGs 268/99 - ange-\n\nordnet, daß der Haftbefehl des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. August\n\n1999 aufrechterhalten bleibt und weiterhin zu vollziehen ist. Gegen diese Ent-\n\nscheidung richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, mit der er die Auf-\n\nhebung des Haftbefehls, hilfsweise die Aussetzung des Vollzugs erstrebt.\n\nDas nach § 304 Abs. 5 StPO zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Zu\n\nRecht hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl des\n\nLandgerichts Neubrandenburg vom 26. August 1999 aufrechterhalten und des-\n\nsen weiteren Vollzug angeordnet.\n\n1. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des\n\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofes für die Haftprüfung ergibt sich aus\n\n§ 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a), § 142 a Abs. 1 GVG.\n\nDurchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des\n\n§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) GVG bestehen nicht (so auch die Mehr-\n\nheitsmeinung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drucks.\n\n10/6635, S. 15; vgl. Hannich in KK 4. Aufl. § 120 GVG Rdn. 3; Schnarr MDR\n\n1988, 89 ff. und 1993, 589 ff.; vgl. auch Eisenberg NStZ 1996, 263 ff.). Das\n\ndem Beschwerdeführer und seinen Mittätern zur Last liegende Verbrechen des\n\nversuchten Mordes ist eine in dieser Vorschrift genannte Katalogtat. Zwar ist\n\nein versuchter Mord gewöhnlich der allgemeinen Kriminalität zuzuordnen, so\n\ndaß für dieses Delikt grundsätzlich die rechtsprechende Gewalt von den Ge-\n\nrichten der Bundesländer (Art. 92 GG) ausgeübt wird. Da aber die Tat vom\n\n22. August 1999 \"nach den Umständen bestimmt\" und geeignet ist, die innere\n\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, und der Gene-\n\nralbundesanwalt den unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. hierzu Eisenberg NStZ\n\n1996, 263, 264 f. m.w.Nachw.) der besonderen Bedeutung des Falles in noch\n\nvertretbarer Weise bejaht hat, handelt es sich im Hinblick auf die Wiederho-\n\nlungsgefahr durch Gleichgesinnte und die im In- und Ausland hervorgerufene\n\nbesondere Beachtung um eine Straftat aus dem Bereich des Staatsschutzes,\n\nfür den nach Art. 96 Abs. 5 GG, § 120 Abs. 2 und 6 GVG, § 102 JGG die Straf-\n\ngerichtsbarkeit des Bundes gegeben ist. Diese schließt sich an die mit men-\n\nschenverachtender Brutalität durchgeführten Gewalttaten an, die aus rechtsex-\n\ntremistischer Gesinnung seit 1990 immer wieder gegen ausländische Mitbürger\n\nbegangen wurden. Durch die sich wiederholenden Straftaten mit schwerwie-\n\ngenden Folgen für die Opfer, die lediglich als Repräsentanten der von den\n\nTätern gehaßten Gruppe der Ausländer angegriffen werden, wird zum einen\n\ndas friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern empfindlich\n\ngestört; zum anderen wird auch in der Öffentlichkeit, insbesondere unter den in\n\nder Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern, ein allgemeines Klima\n\nder Angst und Einschüchterung hervorgerufen, in dem die innere Sicherheit\n\nbeeinträchtigende Zweifel aufkommen, ob die Sicherheitsorgane in ausrei-\n\nchendem Maße fähig und entschlossen sind, die ausländischen Mitbürger zu\n\nschützen. Außerdem lösen sie bei Personen mit einer rechtsextremen Gesin-\n\nnung einen Nachahmungseffekt aus mit der Folge einer immer schwerer be-\n\nherrschbaren Gefahr. Die Verbindung des Beschwerdeführers und seiner Mit-\n\ntäter zu den örtlichen rechtsextremistischen Gruppen und die Begleitumstände\n\nder ihnen vorgeworfenen Tat stellen ausreichende Anhaltspunkte dafür dar,\n\ndaß den Tätern diese sich ihnen aufdrängenden Auswirkungen ihrer Straftat\n\nnicht nur bewußt waren, sondern von ihnen auch gewollt worden sind.\n\n2. Der Beschwerdeführer ist bei dem derzeitigen Stand der Ermittlungen\n\nder mittäterschaftlichen Beteiligung an dem rechtlich zutreffend als versuchter\n\nMord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewerteten Angriff vom\n\n22. August 1999 auf die vietnamesischen Staatsangehörigen dringend ver-\n\ndächtig. Er hat selbst eingeräumt, gegen eines der Tatopfer zwei Faustschläge\n\ngeführt zu haben. Im übrigen ergibt sich der dringende Tatverdacht insbeson-\n\ndere aus den Einlassungen der Mitbeschuldigten L. und \n\nK. sowie des anderweitig verfolgten S. , die durch die Aussagen\n\nder unbeteiligten Zeugin M. und des Geschädigten N. \n\nin wesentlichen Punkten bestätigt werden. Auch der anderweitig verfolgte\n\n R. hat den Beschwerdeführer in seinen ersten, tatnahen Ver-\n\nnehmungen schwer belastet. Entgegen seiner Einlassung soll der Beschwer-\n\ndeführer von Beginn der Mißhandlungen an bis zu deren Ende selbst auf die\n\nVietnamesen mit den Füßen eingetreten haben. Die entlastende Aussage des\n\nMitbeschuldigten Sch. steht in Widerspruch zu dem übrigen bisheri-\n\ngen Beweisergebnis, so daß der Verdacht besteht, der Beschwerdeführer und\n\n Sch. haben während der gemeinsamen Untersuchungshaft verein-\n\nbart, sich gegenseitig zu entlasten.\n\nNach dem derzeitigen Erkenntnisstand haben der Beschwerdeführer und\n\nseine Mittätern aus ”Ausländerhaß” die vietnamesischen Staatsangehörigen\n\nverfolgt, sie zu Fall gebracht, um die am Boden liegenden Opfer einen Kreis\n\nzur Verhinderung ihrer Flucht gebildet und wuchtig mit den Fäusten sowie mit\n\n- teilweise schweren, festen - Schuhen auf Kopf, Bauch und Rücken der Ge-\n\nschädigten eingetreten, was zu gravierenden Verletzungen geführt hat, und\n\ndabei Parolen wie ”Ausländer verrecke” und ”Ausländersau” geschrien. Ein Teil\n\nder Mittäter trug schweres Schuhwerk, was dem Beschwerdeführer bekannt\n\nwar. Obwohl er die mit großer Brutalität gegen Kopf, Bauch und Rücken der\n\nOpfer geführten Tritte wahrnahm, hat er sich weiterhin an der Tat beteiligt und\n\nsich vom Verhalten seiner Mittäter nicht distanziert. Es besteht daher der drin-\n\ngende Verdacht, daß er mit den gemeinsam ausgeführten Schlägen und Tritten\n\nim Bewußtsein von deren Lebensgefährlichkeit einverstanden war und den für\n\nmöglich gehaltenen Tod der vietnamesischen Staatsbürger in Kauf genommen\n\nhat. Eine Tötung aus ”Ausländerhaß” ist als niederer Beweggrund im Sinne des\n\n§ 211 StGB zu werten. Der Beschwerdeführer muß sich im Rahmen des ge-\n\nmeinsamen Tatentschlusses auch die Tatbeiträge seiner Mittäter zurechnen\n\nlassen (§ 25 Abs. 2 StGB). Ob ein ihm nicht zurechenbarer Exzeß einzelner\n\nMittäter vorliegt, für den derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte vorhanden\n\nsind, muß dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorbe-\n\nhalten bleiben.\n\n3. Es bestehen die Haftgründe der Verdunkelungs- und Fluchtgefahr\n\n(§ 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO) sowie der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO.\n\nDer Beschwerdeführer muß mit einer erheblichen Jugendstrafe rechnen, was\n\nfür ihn einen beträchtlichen Fluchtanreiz darstellt. Trotz der inzwischen abge-\n\nschlossenen Ermittlungen besteht vor allem die große Gefahr, daß er mit den\n\nanderen Tatbeteiligten verdunkelnde Absprachen trifft oder in unlauterer Weise\n\nauf andere Personen aus dem rechtsextremen Umfeld einzuwirken versucht,\n\num diese zu einer für ihn günstigen Zeugenaussage zu veranlassen. Bereits\n\nunmittelbar nach der Tat hat der Beschwerdeführer verdunkelnde Absprachen\n\nmit Mitbeschuldigten getroffen. Insoweit wird auf den Beschluß des OLG\n\nRostock vom 17. September 1999 verwiesen.\n\nDer Zweck der Untersuchungshaft kann durch vorläufige Erziehungsan-\n\nordnungen, insbesondere durch eine einstweilige Unterbringung des Be-\n\nschwerdeführers in einem Heim nicht erreicht werden (§ 72 JGG). Durch solche\n\nMaßnahmen kann vor allem der erheblichen Verdunkelungsgefahr nicht aus-\n\nreichend entgegengewirkt werden, weil Einrichtungen der Sozialfürsorge die zu\n\nbefürchtenden Kontaktaufnahmen mit anderen Tatbeteiligten oder Zeugen\n\nnicht effektiv verhindern können. Da zur Verhinderung der Verdunkelungsge-\n\nfahr geeignete Auflagen nicht erkennbar sind, kann der Haftbefehl auch nicht\n\naußer Vollzug gesetzt werden. Angesichts der Schwere der dem Beschwerde-\n\nführer zur Last liegenden Straftaten und den gegebenen Umständen ist auch\n\nunter Berücksichtigung der besonderen Belastungen für einen Jugendlichen\n\nder weitere Vollzug des Haftbefehls nicht unverhältnismäßig.\n\nKutzer Rissing-van Saan von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/StB__16-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-14/stb-16-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 142a","ref_norm":"142a","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/StB__16-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/StB__16-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-14/stb-16-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/StB__16-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:53:22.002853+00:00"}}