{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/1999/StB__15-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-01-12","aktenzeichen":"StB 15/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) Zur Annahme eines Staatsschutzdelikts bei Tötungsverbrechen aus Auslän- derhaß (hier: versuchter Mord zum Nachteil von Vietnamesen).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 BJs 47/99 - 4 (22)\nStB 15/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Januar 2000\n\nin dem Ermittlungsverfahren\n\ngegen\n\nwegen Verdachts des versuchten Mordes u.a.;\n\n hier: Beschwerde des Beschuldigten S. aus\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Januar 2000 gemäß § 304\n\nAbs. 5 StPO beschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Er-\n\nmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. November\n\n1999 - 1 BGs 266/99 - wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Neubrandenburg hat am 26. August 1999 - III Qs\n\n78/99 - gegen den Beschwerdeführer Haftbefehl wegen versuchten Mordes in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 211, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und\n\n4, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB) erlassen und die Untersuchungshaft angeord-\n\nnet. Ihm wird vorgeworfen, am 22. August 1999 gegen 4.00 Uhr in E. in\n\nder Nähe des Festplatzes gemeinschaftlich mit anderen durch eine Handlung\n\nversucht zu haben, aus dem niederen Beweggrund ”Ausländerhaß” die vietna-\n\nmesischen Staatsangehörigen N. und T. zu töten, und die-\n\nse vorsätzlich körperlich mißhandelt und an der Gesundheit beschädigt zu ha-\n\nben, wobei die Körperverletzungen mittels gefährlicher Werkzeuge und mittels\n\neiner das Leben gefährdenden Behandlung begangen worden sein sollen.\n\nNach einer mündlichen Haftprüfung hat der Ermittlungsrichter des Bun-\n\ndesgerichtshofs mit Beschluß vom 30. November 1999 - 1 BGs 266/99 - ange-\n\nordnet, daß der Haftbefehl des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. August\n\n1999 aufrechterhalten bleibt und weiterhin zu vollziehen ist. Gegen diese Ent-\n\nscheidung richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, mit der er die Auf-\n\nhebung des Haftbefehls, zumindest die Aussetzung des Vollzugs erstrebt.\n\nDas nach § 304 Abs. 5 StPO zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Zu\n\nRecht hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl des\n\nLandgerichts Neubrandenburg vom 26. August 1999 aufrechterhalten und des-\n\nsen weiteren Vollzug angeordnet.\n\n1. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des\n\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofes für die Haftprüfung ergibt sich aus\n\n§ 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a), § 142 a Abs. 1 GVG.\n\nDurchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des\n\n§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) GVG bestehen nicht (so auch die Mehr-\n\nheitsmeinung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags BT-Drucks.\n\n10/6635, S. 15; vgl. Hannich in KK 4. Aufl. § 120 GVG Rdn. 3; Schnarr MDR\n\n1988, 89 ff. und 1993, 589 ff.; vgl. auch Eisenberg NStZ 1996, 263 ff.). Das\n\ndem Beschwerdeführer und seinen Mittätern zur Last liegende Verbrechen des\n\nversuchten Mordes ist eine in dieser Vorschrift genannte Katalogtat. Zwar ist\n\nein versuchter Mord gewöhnlich der allgemeinen Kriminalität zuzuordnen, so\n\ndaß für dieses Delikt grundsätzlich die rechtsprechende Gewalt von den Ge-\n\nrichten der Bundesländer (Art. 92 GG) ausgeübt wird. Da aber die Tat vom\n\n22. August 1999 \"nach den Umständen bestimmt\" und geeignet ist, die innere\n\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, und der Gene-\n\nralbundesanwalt den unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. hierzu Eisenberg NStZ\n\n1996, 263, 264 f. m.w.Nachw.) der besonderen Bedeutung des Falles in noch\n\nvertretbarer Weise bejaht hat, handelt es sich im Hinblick auf die Wiederho-\n\nlungsgefahr durch Gleichgesinnte und die im In- und Ausland hervorgerufene\n\nbesondere Beachtung um eine Straftat aus dem Bereich des Staatsschutzes,\n\nfür den nach Art. 96 Abs. 5 GG, § 120 Abs. 2 und 6 GVG, § 102 JGG die Straf-\n\ngerichtsbarkeit des Bundes gegeben ist.\n\nEine Beeinträchtigung der \n\ninneren Sicherheit der Bundesrepublik\n\nDeutschland durch eine Straftat liegt nicht erst dann vor, wenn die Existenz des\n\nStaates, dessen Institutionen oder die freiheitlich - demokratische Grundord-\n\nnung insgesamt in Frage stehen. Sie ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn\n\ndie Tat - wie hier - Auswirkungen auf den inneren Frieden der Bundesrepublik\n\nDeutschland in einer Weise hat, die über die Verletzung der Rechtsgüter ein-\n\nzelner Personen und die dadurch hervorgerufene Gefährdung der öffentlichen\n\nSicherheit erheblich hinausgehen (vgl. Schnarr MDR 1993, 589, 593). Das dem\n\nBeschwerdeführer zur Last liegende Verbrechen schließt sich an die mit men-\n\nschenverachtender Brutalität durchgeführten Gewalttaten an, die aus rechts-\n\nextremistischer Gesinnung seit 1990 immer wieder gegen ausländische Mitbür-\n\nger begangen wurden. Die sich wiederholenden Straftaten mit schwerwiegen-\n\nden Folgen für die Opfer richten sich auch gegen die auf Toleranz gegenüber\n\nMenschen unterschiedlicher Rassen, Sprachen sowie religiöser und politischer\n\nAnschauungen aufbauende Wertentscheidung des Grundgesetzes, weil die\n\nOpfer lediglich als Repräsentanten der den Tätern verhaßten Gruppe ange-\n\ngriffen werden. Dadurch wird zum einen das friedliche Zusammenleben von\n\nDeutschen und Ausländern empfindlich gestört; zum anderen wird durch sie in\n\nder Öffentlichkeit, insbesondere unter den in der Bundesrepublik Deutschland\n\nlebenden Ausländern, ein allgemeines Klima der Angst und Einschüchterung\n\nhervorgerufen, in dem die innere Sicherheit beeinträchtigende Zweifel auf-\n\nkommen, ob die Sicherheitsorgane in ausreichendem Maße fähig und ent-\n\nschlossen sind, die ausländischen Mitbürger zu schützen. Außerdem lösen sie\n\nbei Personen mit einer rechtsextremen Gesinnung, die den gewalttätigen\n\nKampf gegen Ausländer zur Erhaltung der nationalen Identität der Deutschen\n\nfür erforderlich halten, einen Nachahmungseffekt aus mit der Folge einer immer\n\nschwerer beherrschbaren Gefahr, zumal bestimmte Teile der Bevölkerung für\n\ngegen Ausländer gerichtete Gewalttaten Verständnis zeigen und sich mit den\n\nTätern solidarisieren.\n\nDie Tat war - als weitere Voraussetzung für die Zuständigkeit des Gene-\n\nralbundesanwalts und des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs - nach\n\nden Umständen auch dazu bestimmt, die innere Sicherheit der Bundesrepublik\n\nDeutschland zu beeinträchtigen. Die Verbindung des Beschwerdeführers und\n\nseiner Mittäter zu den örtlichen rechtsextremistischen Gruppen und die Be-\n\ngleitumstände der ihnen vorgeworfenen Tat stellen ausreichende Anhalts-\n\npunkte dafür dar, daß den Tätern die auf der Hand liegenden Auswirkungen\n\nder Straftat nicht nur bewußt waren, sondern von ihnen gewollt worden sind.\n\n2. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand ist der Beschwerdeführer der\n\nmittäterschaftlichen Beteiligung an dem rechtlich zutreffend als versuchter\n\nMord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewerteten Angriff vom\n\n22. August 1999 auf die vietnamesischen Staatsangehörigen dringend ver-\n\ndächtig. Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus den Einlas-\n\nsungen der Mitbeschuldigten L. und K. sowie den Tat-\n\nschilderungen des anderweitig verfolgten R. bei verschiedenen\n\nVernehmungen, die durch die Aussagen der unbeteiligten Zeugen Le. \n\n und M. in wesentlichen Punkten bestätigt werden. Danach\n\nhat der Beschwerdeführer nicht nur - wie er einräumt - ”Ausländersau” ge-\n\nschrien, sondern hat auch an der Verfolgung der vietnamesischen Staatsange-\n\nhörigen teilgenommen, um die am Boden liegenden Opfer zusammen mit sei-\n\nnen Mittätern zur Verhinderung einer Flucht einen Kreis gebildet und den Op-\n\nfern selbst mit seinen Schuhen Tritte versetzt.\n\nDas vom Senat im einzelnen geprüfte Beschwerdevorbringen ist bei dem\n\nderzeitigen Stand der Ermittlungen nicht geeignet, die gegen den Beschwer-\n\ndeführer bestehenden dringenden Verdachtsgründe zu entkräften. Aus den\n\nvom Ermittlungsrichter in dem angefochtenen Beschluß dargestellten Gründen\n\nkann der Einlassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.\n\nDer Beschwerdeführer ist zur Zeit des versuchten Mordes dringend ver-\n\ndächtig, auch wenn er nur seine Mittäter durch seinen Anfeuerungsruf\n\n”Ausländersau” unterstützt, an dem um die Opfer gebildeten Kreis zur Verhin-\n\nderung einer Flucht mitgewirkt und mit Turnschuhen auf die Geschädigten ein-\n\ngetreten hat. Ein Teil der Mittäter trug schweres Schuhwerk, was ihm bekannt\n\nwar. Obwohl er die aus ”Ausländerhaß” mit großer Brutalität gegen Kopf,\n\nBauch und Rücken der Opfer geführten Tritte, die zu gravierenden Verletzun-\n\ngen geführt haben, wahrnahm, hat er sich weiterhin an der Tat beteiligt und\n\nsich vom Verhalten seiner Mittäter nicht distanziert. Es besteht daher der drin-\n\ngende Verdacht, daß er mit den Schlägen und Tritten seiner Mittäter im Be-\n\nwußtsein von deren Lebensgefährlichkeit einverstanden war und den für mög-\n\nlich gehaltenen Tod der vietnamesischen Staatsbürger in Kauf genommen hat.\n\nEine Tötung aus ”Ausländerhaß” ist als niederer Beweggrund im Sinne des\n\n§ 211 StGB zu werten. Der Beschwerdeführer muß sich im Rahmen des ge-\n\nmeinsamen Tatentschlusses die Tatbeiträge seiner Mittäter zurechnen lassen\n\n(§ 25 Abs. 2 StGB). Ob ein ihm nicht zurechenbarer Mittäterexzeß vorliegt, für\n\nden derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, muß dem Ergebnis\n\nder Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.\n\n3. Es bestehen die Haftgründe der Verdunkelungs- und Fluchtgefahr\n\n(§ 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO) sowie hilfsweise der Haftgrund des § 112\n\nAbs. 3 StPO. Der Beschwerdeführer muß mit einer erheblichen Freiheits- oder\n\nJugendstrafe rechnen, was für ihn einen beträchtlichen Fluchtanreiz darstellt.\n\nTrotz der inzwischen abgeschlossenen Ermittlungen besteht vor allem die Ge-\n\nfahr, daß er mit den anderen Tatbeteiligten verdunkelnde Absprachen trifft oder\n\nin unlauterer Weise auf andere Personen aus dem rechtsextremen Umfeld ein-\n\nzuwirken versucht, um diese zu einer für ihn günstigen Zeugenaussage zu ver-\n\nanlassen. Durch weniger einschneidende Maßnahmen als den Vollzug der\n\nUntersuchungshaft kann der Flucht- und Verdunkelungsgefahr nicht ausrei-\n\nchend entgegengewirkt werden (§ 116 StPO). Angesichts der Schwere der dem\n\nBeschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten ist der weitere Vollzug des\n\nHaftbefehls nicht unverhältnismäßig.\n\nKutzer Rissing-van Saan von Lienen\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHR: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n_________________\n\nGVG § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a)\n\nZur Annahme eines Staatsschutzdelikts bei Tötungsverbrechen aus Auslän-\n\nderhaß (hier: versuchter Mord zum Nachteil von Vietnamesen).\n\nBGH, Beschl. vom 12. Januar 2000 - 3 BJs 47/99 - 4 (22) Ermittlungsrichter des\n StB 15/99 Bundesgerichtshofes","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/StB__15-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-12/stb-15-99","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 142a","ref_norm":"142a","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/StB__15-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/StB__15-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-12/stb-15-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/StB__15-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:54:11.327578+00:00"}}