{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_588-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-01-26","aktenzeichen":"3 StR 588/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 588/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Januar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nu.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2000\n\ngemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revi-\n\nsion gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. September\n\n1999 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\n\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. Sep-\n\ntember 1999, das in seiner Anwesenheit verkündet wurde, wegen Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben zu\n\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat\n\ner mit Schreiben ohne Datum, eingegangen beim Landgericht am 29. Septem-\n\nber 1999, Revision eingelegt. Durch Beschluß vom 5. Oktober 1999 hat das\n\nLandgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der\n\nRevisionseinlegungsfrist als unzulässig verworfen. Mit einem weiteren, in der\n\nJustizvollzugsanstalt am 9. November 1999 aufgegebenen handschriftlichen\n\nSchreiben, eingegangen beim Landgericht am 10. November 1999, hat der An-\n\ngeklagte erklärt: ”Mit diesem Schreiben möchte ich mit meinem Urteil zufrieden\n\nstelen und das Revision ablenen.” Der Verteidiger des Angeklagten hat mit\n\nSchreiben vom 11. November 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\ngegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt, seinen Antrag\n\nnäher begründet und nochmals Revision gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKleve vom 21. September 1999 eingelegt.\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die vom\n\nVerteidiger eingelegte Revision sind unzulässig.\n\nAus dem Schreiben des Angeklagten vom 9. November 1999 ergibt sich\n\ndessen eindeutiger und vorbehaltsloser Wille zur Rücknahme seiner Revision.\n\nDie handschriftliche Unterzeichnung des eigenhändig geschriebenen Schrift-\n\nstücks ist kein wesentliches Erfordernis der Schriftlichkeit. Für die Einhaltung\n\nder Schriftform ist es vielmehr ausreichend, daß der Angeklagte als der Urhe-\n\nber des Schreibens zweifelsfrei erkennbar ist (vgl. BGHSt 2, 77, 78; 12, 317;\n\n31, 7, 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Einl. Rdn. 128). Auch eine\n\nunzulässige Revision kann wirksam zurückgenommen werden (BGH NStZ\n\n1995, 356 f.). Diese wirksame Rücknahmeerklärung kann als Prozeßhandlung\n\nweder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (BGHR StPO § 302\n\nAbs. 1 Rücknahme 2).\n\nDie Rücknahmeerklärung im Schreiben vom 9. November 1999 enthält\n\neinen Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (BGHSt 10, 245, 247;\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 12). Wegen dieses Ver-\n\nzichts sind sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision unzu-\n\nlässig (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2 und 7; BGH NStZ 1995, 356 f.;\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 12).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_588-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-26/3-str-588-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_588-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_588-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-26/3-str-588-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_588-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:51:18.716411+00:00"}}