{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_573-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-04-26","aktenzeichen":"3 StR 573/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 573/99\n\nURTEIL\n\nvom\n\n26. April 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom\n\n26. April 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Düsseldorf vom 2. September 1999\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-\n\nstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit der Sachrüge beanstandet der Ange-\n\nklagte im wesentlichen seine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltrei-\n\nbens und das Strafmaß. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen bot Anfang 1996 V. dem über fi-\n\nnanzielle Schwierigkeiten klagenden Angeklagten an, für ihn eine Drogenku-\n\nrierfahrt zu unternehmen und gegen gute Bezahlung Kokain aus Venezuela\n\nnach Europa zu schmuggeln. Da dem Angeklagten das Risiko im Hinblick auf\n\nseine einschlägige Vorstrafe \n\n- wegen eines Transportes von knapp\n\n600 Kilogramm Haschisch fünf Jahre Freiheitsstrafe und 55 Millionen Peseten\n\nGeldstrafe durch das Nationalgericht in Madrid im Juli 1993 sowie Einziehung\n\nseiner Segelyacht - zu groß erschien, lehnte er dieses Ansinnen ab, einigte\n\nsich dann aber mit V. darauf, daß ein Dritter als eigentlicher Kurier das\n\nRauschgift transportieren und dabei von dem Angeklagten begleitet und über-\n\nwacht werden \n\nsollte, \n\nder \n\nseinerseits \n\nden \n\nFlug \n\nnach Vene-\n\nzuela und zurück nach D. organisieren sollte. Dafür sollte er \"zumin-\n\ndest\" sämtliche Unkosten erhalten sowie weitere 1.000 DM.\n\nMitte März 1996 holte der Angeklagte den von V. als Kurier ausge-\n\nsuchten schwer herzkranken portugiesischen Staatsangehörigen C. vom\n\nBahnhof in F. ab, brachte ihn für mehrere Tage in seiner Wohnung in\n\nK. unter, kaufte die Flugscheine und flog getrennt sitzend mit C. \n\nnach Isla Margarita, wo sie mehrfach die Hotels wechselten, bis dem Ange-\n\nklagten zwei Hartschalenkoffer gebracht wurden, in deren Böden eine große\n\nMenge Kokain versteckt war. Er brachte die Koffer zu C. und wies diesen\n\nan, sie mit Kleidung zu füllen. Nach getrenntem Einchecken und Rückflug am\n\n4. April 1996 passierte C. den deutschen Zoll in D. alleine; dort\n\nwurde das Rauschgift entdeckt und sichergestellt. Insgesamt führte C. bei\n\nder Einreise 3.700 Gramm Kokain mit Wirkstoffgehalten von 80,1 % bis 91,5 %\n\nentsprechend einer Mindestmenge von 3.186,95 Gramm Kokainhydrochlorid\n\nmit sich. C. wurde später vom Landgericht D. wegen unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\n\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in einem\n\nminder schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mo-\n\nnaten verurteilt.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten auch wegen täterschaftlich uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält\n\nentgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts rechtli-\n\ncher Nachprüfung stand. Die Frage, ob die Beteiligung an der Tat Mittäter-\n\nschaft oder Beihilfe ist, beurteilt sich auch bei dem unerlaubten Handeltreiben\n\nmit Betäubungsmitteln nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgren-\n\nzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß\n\nder Begriff des Handeltreibens wegen seiner weiten Auslegung jede eigennüt-\n\nzige, den Umsatz fördernde Tätigkeit erfaßt, selbst wenn es sich nur um eine\n\ngelegentliche, einmalige oder vermittelnde Tätigkeit handelt. Auch eine eigen-\n\nnützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte kann den Begriff des Handeltrei-\n\nbens erfüllen (BGHSt 34, 124, 125). Daher kann grundsätzlich auch die Tätig-\n\nkeit eines Kuriers, der selbständig gegen Entlohnung Betäubungsmittel trans-\n\nportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, mittäterschaftliches Han-\n\ndeltreiben sein (st. Rspr., vgl. BGHR § 29 l BtMG Handeltreiben 36; BGH StV\n\n1998, 596), sofern seine Rolle nicht nur ganz untergeordnet ist (BGH NStZ-RR\n\n1999, 24). Für einen Beteiligten, der dem Kurier übergeordnet ist, diesen an-\n\nleitet und überwacht, gelten diese Grundsätze erst recht. Es ist Sache des\n\nTatrichters, aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung\n\ndes Täters umfaßten Umstände zu entscheiden, ob dieser als Mittäter oder nur\n\nals Gehilfe an der Straftat beteiligt war (BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben\n\n25). Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können sein der Grad\n\ndes eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tat-\n\nherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung\n\nund Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen\n\n(st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1999, 451, 452).\n\nDiese Kriterien hat das Landgericht beachtet. Nach dem gemeinsam\n\nentwickelten Tatplan sollte V. den \"eigentlichen\" Kurier aussuchen und\n\ndem Angeklagten zuführen, während dieser - arbeitsteilig - in eigener und al-\n\nleiniger Verantwortung die Vorbereitung für das Abholen und die Einfuhr des\n\nRauschgifts nach Deutschland organisieren sollte. Er selbst nahm das\n\nRauschgift in Venezuela entgegen und gab es an C. weiter, der das eigent-\n\nliche Entdeckungsrisiko alleine tragen sollte, und der von dem Angeklagten,\n\nder ihn ständig überwachte, zu allen Einzelheiten Anweisungen erhielt. Zu\n\nRecht hat das Landgericht diese Tatbeiträge als wesentliche Voraussetzungen\n\nfür einen späteren gewinnbringenden Weiterverkauf gewertet. Nach der Vor-\n\nstellung des Angeklagten sollte er gerade nicht Kurier einer, was von vornher-\n\nein geplant war, großen Menge Kokain sein. Er wollte schon im Hinblick auf\n\nseine Vorstrafe nicht das Entdeckungsrisiko eines Kurieres tragen, sondern\n\naus dem Hintergrund den Transport lenken und den Eintritt des Taterfolgs si-\n\ncherstellen, so daß er mit seinem Tatbeitrag nicht lediglich fremdes Tun fördern\n\nwollte. Weder isoliert betrachtet noch im Vergleich zu V. war sein Han-\n\ndeln von untergeordneter Art (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 24).\n\nDem stehen auch die Feststellungen zur Eigennützigkeit nicht entgegen.\n\nDenn aus ihnen ergibt sich nicht nur, daß der Angeklagte \"zumindest\" seine\n\nUnkosten und weitere 1.000 DM erhalten sollte, sondern daß V. und der\n\nAngeklagte handelseinig wurden, um dem Angeklagten aus seinen finanziellen\n\nSchwierigkeiten zu helfen (UA S. 5). Die Mitwirkung eines Beteiligten in der\n\nRolle eines gleichberechtigten Partners spricht zwar für die Annahme von Mit-\n\ntäterschaft (vgl. BGH NStZ 1984, 413; 1991, 91), ist jedoch umgekehrt nicht\n\nVoraussetzung hierfür. Gerade bei arbeitsteilig organisiertem Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln sind Aufgabenbereich, Risikotragung und Stellung inner-\n\nhalb der Händlerhierarchie erfahrungsgemäß stark unterschiedlich, was sich\n\nhäufig auch in unterschiedlicher Teilhabe am erzielbaren Gewinn auswirkt.\n\n3. Die Ausführungen zum Strafausspruch lassen Rechtsfehler nicht er-\n\nkennen; die Revision zeigt solche auch nicht auf. Ein Verstoß gegen den\n\nGrundsatz schuldangemessenen Strafens liegt nicht vor (vgl. dazu BGHSt 20,\n\n266). Auch stehen die Strafen des Angeklagten und die des C. nicht in ei-\n\nnem schlechthin unvertretbaren Verhältnis zueinander (vgl. dazu BGHR StGB\n\n§ 46 II Zumessungsfehler 1, Wertungsfehler 23).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Pfister","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_573-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-26/3-str-573-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_573-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_573-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-26/3-str-573-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_573-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:07:38.840861+00:00"}}