{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_565-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-02-16","aktenzeichen":"3 StR 565/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 565/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Februar 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Dortmund vom 2. September 1999 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen\n\nein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Freiheitsstrafe von sechs\n\nMonaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; au-\n\nßerdem hat es einen Geldbetrag von 1.930 DM für verfallen erklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des\n\nUrteils und Zurückverweisung der Sache, weil das Landgericht keine ihrer Be-\n\ngehung nach hinreichend konkretisierte Einzeltaten festgestellt und der Verur-\n\nteilung möglicherweise auch bereits verjährte Taten zugrundegelegt hat.\n\n1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte in dem Zeitraum vom\n\n31. Dezember 1994 bis Januar 1999 im Raum M. als Funktionär für die\n\nPKK tätig, gegen die der Bundesminister des Innern am 22. November 1993\n\nein Betätigungsverbot gemäß § 18 Satz 2 VereinsG verhängt hat, das seit dem\n\n26. März 1994 bestandskräftig ist. Wie dem Urteil entnommen werden kann,\n\nhat der Angeklagte in dem genannten Zeitraum den Verkauf und die Verteilung\n\nvon diversem Propagandamaterial der PKK für die Städte M. , B. \n\nund S. , die dem Raum M. angehören, organisiert. Hierbei führte\n\ner Listen und rechnete die jeweiligen Erlöse mit den vorgesetzten PKK-Stellen\n\nab. Zu dem von ihm vertriebenen Propagandamaterial gehörten u.a. die PKK-\n\nPropagandazeitschriften Serxwebun, Berxwedan, Kurdistan Report, Sterka Ci-\n\nwan und Jina Serbilind sowie Schriften über PKK-Kongresse. Weiterhin war\n\nder Angeklagte mit der Einsammlung, Abrechnung und Weiterleitung von\n\nSpendengeldern für die PKK befaßt. Anläßlich einer am 26. Januar 1999 bei\n\nihm durchgeführten Hausdurchsuchung wurden Abrechnungslisten über den\n\nVerkauf u.a. der genannten Schriften gefunden, deren Datierung im Dezember\n\n1994 beginnt und die auch zahlreiche Daten aus den Jahren 1995 und 1997\n\nenthalten. Bei dieser Durchsuchung wurden außerdem im Keller des Ange-\n\nklagten mehrere Exemplare der Zeitschrift Serxwebun, Ausgabe Dezember\n\n1998, Plakate mit dem Bild des PKK-Generalsekretärs Öcalan, sowie Serxwe-\n\nbun-Kalender 1999 und in der Wohnung des Angeklagten zwei Spendenlisten\n\nmit insgesamt 1.930 DM Bargeld vorgefunden.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß damit eine nach § 20 Abs. 1\n\nNr. 4 VereinsG strafbare Tätigkeit des Angeklagten belegt sei, die im Dezem-\n\nber 1994 begonnen habe und im Januar 1999 noch fortdauerte; es vertritt die\n\nAnsicht, daß von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen sei, weil der\n\nAngeklagte mitgliedschaftlich in die Struktur der PKK eingebunden ist, so daß\n\nes nicht darauf ankomme, ob für den gesamten Tatzeitraum den Angeklagten\n\nbelastendes Material vorliege oder nicht. Das ist in mehrfacher Hinsicht sach-\n\nlich-rechtlich fehlerhaft.\n\n2. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß § 20 Abs. 1 Nr. 4\n\nVereinsG weder ein Organisationsdelikt ist noch zu den Deliktstatbeständen\n\ngehört, bei denen die rechtliche Verbindung zu einer sog. tatbestandlichen\n\nHandlungseinheit nahe liegt. Vielmehr stellt das Vergehen nach § 20 Abs. 1\n\nNr. 4 VereinsG seiner Deliktsstruktur nach die Verwirklichung eines auf das\n\nBetätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG bezogenen Ungehorsamstatbe-\n\nstandes dar. Jede diesem Verbot widersprechende Tätigkeit wird grundsätzlich\n\nals solche selbständig vom Tatbestand erfaßt und ist eine selbständige Straftat\n\n(vgl. BGHSt 43, 312, 314 f.; BGH NStZ 1999, 411 f.; Senatsbeschluß vom\n\n11. Februar 2000 - 3 StR 486/99, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n\nZwar hat der Senat ausgesprochen, daß u.U. mehrere solcher Einzeltaten zu\n\neiner natürlichen Handlungseinheit zusammengefaßt werden können (BGHSt\n\n43, 312, 315 f.) oder durch die Art und Weise der Tatausführung, etwa durch\n\nÜbernahme und Ausübung eines auf gewisse Dauer angelegten Amtes oder\n\neiner Funktion im Interesse des mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins,\n\nmehrere Zuwiderhandlungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG zusammenge-\n\nfaßt und als eine Tat gewertet werden können (Senatsbeschluß vom 11. Fe-\n\nbruar 2000 - 3 StR 486/99). Eine solche Zusammenfassung mehrerer Zuwider-\n\nhandlungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG zu einer Tat setzt jedoch\n\ngrundsätzlich den Nachweis und die Feststellung konkreter einzelner Tätigkei-\n\nten des Angeklagten voraus, die auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage\n\nberuhen und aus objektivierbaren Beweisumständen abgeleitet werden müs-\n\nsen. Das hat das Landgericht verkannt.\n\na) Die Urteilsgründe enthalten als noch hinreichend konkretisierte Ein-\n\nzeltaten allenfalls eine Verkaufsaktion des Angeklagten betreffend die Zeit-\n\nschrift Serxwebun, Ausgabe Dezember 1998, und jeweils eine im November\n\nund Dezember 1998 durchgeführte Spendensammelaktion für die PKK. Für den\n\ngesamten Zeitraum zuvor fehlt es an jeglichen, auch nur ansatzweise konkreti-\n\nsierten Feststellungen zu einzelnen Tätigkeiten des Angeklagten. Der Um-\n\nstand, daß er spätestens ab Dezember 1994 als Funktionär für die PKK tätig\n\nwar, reicht für sich genommen für eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4\n\nVereinsG nicht aus. Im übrigen ist die Annahme einer natürlichen Handlungs-\n\neinheit auch bei mitgliedschaftlich in die PKK eingebundenen Tätern nicht die\n\nRegel, sondern die Ausnahme; insbesondere sind die konkret festzustellenden\n\neinzelnen Betätigungen sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob die rechtlichen Vor-\n\naussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit, nämlich ein enger zeitlicher,\n\nräumlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlun-\n\ngen, die aufgrund eines einheitlichen Willens begangen werden, überhaupt\n\nvorliegen. Das erscheint bei einem Tatzeitraum von über vier Jahren eher fern-\n\nliegend.\n\nb) Durch die großzügige Annahme einer einzigen Tat im Sinne des § 20\n\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG kann der Angeklagte nicht nur infolge Zugrundelegens\n\neines zu großen Schuldumfangs beschwert sein, sondern vor allem auch des-\n\nhalb, weil bei der Annahme von zumindest zwei, wenn nicht sogar mehrerer\n\nEinzeltaten hinsichtlich der länger zurückliegenden Betätigungen Verjährung in\n\nBetracht kommt.\n\nDas Vergehen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ist im Höchstmaß mit ei-\n\nner Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht und verjährt deshalb in drei Jahren\n\n(§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Die vom Senat von Amts wegen vorzunehmende\n\nÜberprüfung der Verfahrensvoraussetzungen hat ergeben, daß die erste ver-\n\njährungsunterbrechende Handlung mit der richterlichen Anordnung vom\n\n3. Februar 1999 erfolgt ist, mit der die Beschlagnahme der bei der Durchsu-\n\nchung am 26. Januar 1999 sichergestellten Beweismittel bestätigt wurde; die\n\nDurchsuchung selbst beruhte ersichtlich nicht auf einer richterlichen Durchsu-\n\nchungsanordnung, sondern ist aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anord-\n\nnung wegen Gefahr im Verzug gemäß §§ 102, 105 Abs. 1 Satz 1 StPO durch-\n\ngeführt worden. Dies würde aber bedeuten, daß für den Fall, daß in dem ange-\n\nklagten Tatzeitraum vom Dezember 1994 bis Januar 1999 von mehreren selb-\n\nständigen Taten des Angeklagten auszugehen ist, diejenigen Taten verjährt\n\nsind, die vor dem 3. Februar 1996 begangen worden sind. Das hat sowohl das\n\nLandgericht als auch die Anklage verkannt, die im übrigen, anders als das Ur-\n\nteil, ausreichend konkretisierte Einzelfälle umschreibt, jedenfalls soweit sie für\n\ndie einzelnen Monate des Anklagezeitraums den Verkauf bzw. die Verteilung\n\nder monatlich erschienenen verschiedenen Propagandazeitschriften der PKK\n\ndurch den Angeklagten sowie zwei Fälle (November und Dezember 1998) der\n\nSpendeneinsammlung für die PKK konkret benennt.\n\n3. Der Senat hat davon abgesehen, das Verfahren hinsichtlich derjeni-\n\ngen vor dem 3. Februar 1996 begangenen und beendeten möglichen Einzel-\n\ntaten selbst gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses\n\neinzustellen. Es ist nicht auszuschließen, daß der neue Tatrichter jedenfalls\n\ninsoweit zur Annahme einer Tat im Rechtssinne gelangen kann, als der Ange-\n\nklagte ab Ende Dezember 1994 für die PKK in seinem Raum M. die\n\nAufgabe übernommen und diese auch ausgeübt hat, die monatlich erscheinen-\n\nden verschiedenen Propagandazeitschriften der PKK in Empfang zu nehmen,\n\nauf die anderen Städte seines Gebiets zu verteilen oder an einzelne Interes-\n\nsenten zu verkaufen und diese abzurechnen. Nach den Grundsätzen der Se-\n\nnatsentscheidung vom 11. Februar 2000 - 3 StR 486/99 können alle diejenigen\n\nZuwiderhandlungen gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer\n\nTat im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG (Bewertungseinheit) zusammen-\n\ngefaßt werden, die ein Angeklagter in Ausübung eines Amtes oder einer Funk-\n\ntion begangen hat, das oder die er im Interesse der PKK und mit dem Willen\n\nübernommen hat, zur Aufrechterhaltung oder zur Unterstützung der verbotenen\n\nTätigkeit der PKK beizutragen. Der neue Tatrichter wird jedoch zu beachten\n\nhaben, daß auch solchen Bewertungseinheiten Grenzen gesetzt sind, entwe-\n\nder dadurch, daß der Angeklagte das Amt oder die Funktion aufgibt oder - aus\n\nwelchen Gründen auch immer - für eine gewisse Zeit nicht ausübt. Davon ist\n\ninsbesondere dann auszugehen, wenn sich für einen bestimmten Zeitraum, wie\n\nmöglicherweise im vorliegenden Fall für das Jahr 1996, keine Nachweise für\n\neine ununterbrochene Betätigung im Rahmen der übernommenen Funktion\n\nfinden lassen. Nimmt der Angeklagte diese Funktion später wieder auf oder\n\nübernimmt er eine andere, auf eine gewisse Dauer angelegte Aufgabe für die\n\nPKK, so beginnt damit jeweils eine neue Tat.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-16/3-str-565-99","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":9},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-16/3-str-565-99","retrieved":"2026-07-10 10:58:43.753378+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-16/3-str-565-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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