{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-01-04","aktenzeichen":"3 StR 561/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 561/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Januar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 2000\n\ngemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Osnabrück vom 16. September 1999 wird\n\na) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte\n\nwegen dreier am 19., 20. und 21. November 1998 begange-\n\nner Fälle der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an\n\n K. verurteilt worden ist;\n\nim Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens\n\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-\n\nkasse zur Last;\n\nb) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in 65\n\nFällen der Abgabe und in 21 Fällen der Verbrauchsüberlas-\n\nsung von Betäubungsmitteln an Minderjährige, sowie in zwei\n\nFällen der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Dezember\n\n1999 ausgeführt:\n\n\"Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens ist auf Zweifel an der Zu-\n\nverlässigkeit der auf UA S. 5 zu den Fällen 3 bis 5 getroffenen Feststellungen\n\nzurückzuführen. Diesen zufolge hat der Beschwerdeführer seiner Freundin\n\nK. (auch) in der Zeit vom 19. bis 21. November 1998 täglich jeweils\n\netwa ein Gramm Marihuana überlassen. Ob das zutrifft, erscheint indessen im\n\nHinblick auf die sich auf UA S. 7/8 findenden Ausführungen zur Beweiswürdi-\n\ngung unsicher, wonach\n\n- der Angeklagte zwar eingeräumt hat, 'in einer Vielzahl von Fällen', an deren\n\ngenaue Anzahl er sich aber nicht erinnert, an seine damalige Freundin\n\nMarihuana abgegeben zu haben,\n\n- die Richtigkeit dieses Geständnisses durch die Aussage der Zeugin K. \n\n bestätigt wird,\n\n- diese aber lediglich 'glaubhaft bekundet (hat), daß sie in der Zeit vom 22.11.\n\nbis 27.12.1998 täglich für ca. zwei bis drei Joints vom Angeklagten Marihua-\n\nna bekommen habe'.\n\nInfolgedessen ist zumindest fraglich, ob die Feststellungen zu den Fäl-\n\nlen 3 bis 5 der Urteilsgründe durch das Ergebnis der Beweisaufnahme gedeckt\n\nsind.\n\nDa angesichts der Zahl und der Höhe der nach der Teileinstellung ver-\n\nbleibenden Einzelstrafen ausgeschlossen ist, daß der Tatrichter, wäre bereits\n\ner nach § 154 StPO verfahren, auf eine niedrigere als die jetzt verhängte Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, bedarf es deren Aufhebung nicht.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Bei der Neufassung des Schuldspruchs\n\nhat der Senat darüber hinaus auch berücksichtigt, daß in den Fällen II. 68 bis\n\n79 und 83 bis 91 der Urteilsgründe keine Abgabe, sondern lediglich eine Ver-\n\nbrauchsüberlassung an Minderjährige vorgelegen hat. Diese selbständige Tat-\n\nbestandsalternative des § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG muß in der Entscheidungs-\n\nformel zum Ausdruck gebracht werden. Im übrigen durfte sich die Strafkammer\n\nbei der rechtlichen Würdigung nicht mit der Angabe begnügen, in den Fällen II.\n\n3 bis 91 seien Betäubungsmittel an Minderjährige \"abgegeben oder ihnen ver-\n\nabreicht, bzw. zum unmittelbaren Verbrauch überlassen worden\". Vielmehr wä-\n\nre die rechtliche Subsumtion erforderlich gewesen, in welchen Fällen welche\n\nTatbestandsalternative angenommen worden ist, zumal diese ein unterschied-\n\nliches strafrechtliches Gewicht aufweisen (was die Strafkammer schließlich bei\n\nder Strafzumessung wenigstens teilweise berücksichtigt hat).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils jedenfalls keine den Bestand\n\nder Entscheidung gefährdenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-04/3-str-561-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-04/3-str-561-99","retrieved":"2026-07-10 10:54:55.329933+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-04/3-str-561-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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