{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_559-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-06-07","aktenzeichen":"3 StR 559/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 559/99\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge\n\nzu 2.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Juni 2000 gemäß\n\n§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten M. gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1999 wird\n\na) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nim Februar 1998 (geplanter Transport mit dem PKW AUDI\n\n100) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fal-\n\nlen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-\n\nlagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch\n\ndahin geändert, daß der Angeklagte M. wegen\n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nin\n\nnicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs\n\nJahren und sechs Monaten verurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M.\n\nund die Revision des Angeklagten E. gegen das\n\nvorbezeichnete Urteil werden verworfen.\n\n3. Der Angeklagte M. hat die verbleibenden Kosten\n\nseines Rechtsmittels, der Angeklagte E. hat die\n\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten M. wegen unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und den Angeklagten E.\n\nwegen Beihilfe zu der ersten der beiden Taten zu einer Freiheitsstrafe von drei\n\nJahren verurteilt.\n\n1. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Re-\n\nvision des Angeklagten M. hat nur in dem aus der Entscheidungsfor-\n\nmel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.\n\na) Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, weil er im Februar\n\n1998 in Düsseldorf einen PKW AUDI 100 daraufhin angesehen hat, ob sich bei\n\ndem Fahrzeug bauliche Veränderungen zum Verstecken von Rauschgift vor-\n\nnehmen lassen könnten, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\ndas Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch\n\nberichtigt. Die bisher festgestellten Handlungen des Angeklagten tragen den\n\nSchuldspruch nicht. Weitergehende Feststellungen sind nicht ausgeschlossen,\n\naber auch nicht naheliegend, so daß aus Gründen der Prozeßökonomie das\n\nVerfahren einzustellen war. Damit erledigt sich auch die gegen diesen Teil der\n\nVerurteilung gerichtete Verfahrensrüge.\n\nb) Soweit der Angeklagte im übrigen wegen Umbaus eines PKW zum\n\nDrogentransport in Düsseldorf im Januar 1998, Einbaus von 14 Kilogramm\n\nAmphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % MDMA-Base in\n\ndiesen Wagen in Amsterdam und Rückbaus des Wagens nach u.a. von der\n\nZeugin W. durchgeführter Drogentransportfahrt in Düsseldorf verurteilt\n\nworden ist, bleibt die Revision ohne Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerden versagen. In Ergänzung der Antragsschrift\n\ndes Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der Rüge der Verletzung von\n\n§ 60 Nr. 2 StPO ergänzend.:\n\nDie Zeugin W. ist im Wege der Rechtshilfe vom Bezirksrichter in\n\nLondon vernommen und dabei in der Form des Voreides vereidigt worden. Die\n\nNiederschrift über diese Vernehmung hat die Strafkammer im Wege der Verle-\n\nsung in das Verfahren eingeführt und die Aussage in der Beweiswürdigung als\n\nein zur Überführung des Angeklagten beitragendes Indiz gewertet. Die Zeugin\n\nwar der Beteiligung an dem Betäubungsmittelgeschäft, das Gegenstand des\n\nUrteils ist, verdächtig. Die Revision rügt, daß die Strafkammer die Zeugenaus-\n\nsage nicht als unbeeidete Aussage gewertet hat.\n\nBei Vernehmungen im Ausland bedarf es auch hinsichtlich ihrer Ver-\n\nwertbarkeit im deutschen Strafprozeß in der Regel nur der Einhaltung der im\n\nAusland geltenden Verfahrensvorschriften, weil nicht erwartet werden kann,\n\ndaß bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen deutsches Prozeßrecht ange-\n\nwendet wird (vgl. BGHR StPO § 251 I Nr. 2 Auslandsvernehmung 6\n\nm.w.Nachw.; zustimmend Rose NStZ 1998, 154). Daß die Zeugin nach engli-\n\nschem Recht nicht hätte im Wege des Voreides vereidigt werden dürfen, be-\n\nhauptet auch die Revision nicht. Damit war die Verwertung der aus der Ver-\n\nnehmung gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich zulässig, obwohl die Verei-\n\ndigung mit deutschem Prozeßrecht nicht übereinstimmte (vgl. Wilkitzki in\n\nGrützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 2. Aufl. Vor\n\n§ 68 IRG Rdn. 13). Zu einem förmlichen Hinweis im Zusammenhang mit der\n\nBeweiserhebung oder in den Urteilsgründen, daß die nach ausländischen\n\nVerfahrensvorschriften zulässige, aber gegen das Vereidigungsverbot des § 60\n\nNr. 2 StPO verstoßende eidliche Zeugenvernehmung nur als uneidliche Aus-\n\nsage gewertet werden würde, war das Gericht nicht gehalten, denn es hatte\n\ndiese mit deutschem Verfahrensrecht nicht in Einklang stehende Vereidigung\n\nnicht zu verantworten und deshalb weder einen Anlaß für Rückschlüsse aus\n\nder Vereidigungsentscheidung auf die Beweissituation gegeben (vgl. BGH\n\nNJW 1982, 1601, 1602) noch einen etwa begangenen Fehler zu heilen (vgl.\n\nBGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 4). Das Gericht hätte andererseits die\n\nAussage nicht als eidliche verwerten, d.h. ihr wegen des Eides eine besondere\n\nGlaubhaftigkeit beimessen dürfen (vgl. BGHSt 2, 300, 304; Wilkitzki aaO\n\nRdn. 15; Rose NStZ 1998, 154, 155). Eine solche Würdigung hat das Gericht\n\nindes nicht vorgenommen.\n\nDer Senat kann ausschließen, daß die für diesen Fall verhängte Ein-\n\nsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten durch die wegfallende Einzel-\n\nstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe für die Tat, wegen der nun das Verfahren\n\nnach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, beeinflußt worden ist. Deshalb kann\n\nsie bestehen bleiben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten E. ist unbegründet, da die\n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat.\n\n3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß es der Übersichtlichkeit\n\ndes Urteils und der Unterscheidbarkeit der einzelnen Taten dient, wenn diese\n\nin den Urteilsgründen jeweils mit einer Ordnungsziffer versehen werden.\n\nKutzer Rissing-van Saan Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_559-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-07/3-str-559-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_559-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_559-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-07/3-str-559-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_559-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:14:35.936270+00:00"}}