{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_551-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-05-24","aktenzeichen":"3 StR 551/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 551/99\n\nUrteil\n\nvom\n\n24. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 2000,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Dresden vom 13. Juli 1999 wird\n\na) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der\n\nräuberischen Erpressung in drei Fällen, jeweils in Tatein-\n\nheit mit Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches\n\nBetätigungsverbot und in einem Fall in weiterer Tateinheit\n\nmit gefährlicher Körperverletzung, und der versuchten\n\nräuberischen Erpressung in Tateinheit mit Zuwiderhan-\n\ndeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot\n\nschuldig ist,\n\nb) der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 1. der Ur-\n\nteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in\n\nzwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtli-\n\nches Betätigungsverbot und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit gefährlicher\n\nKörperverletzung, und wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit\n\nmit Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot verurteilt\n\nund aus Einzelstrafen von zwei Jahren drei Monaten (Fall II. 1.), zwei Jahren\n\nzwei Monaten (Fall II. 2.) und zwei Jahren (Fall II. 3.) eine Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und neun Monaten gebildet. Gegen diese Entscheidung\n\nwendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf das\n\nKonkurrenzverhältnis im Fall II. 1. der Urteilsgründe und die Gesamtstrafenbil-\n\ndung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Verlet-\n\nzung materiellen Rechts rügt. Die Revision hat in dem aus der Entscheidungs-\n\nformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen zu Fall II. 1. der Urteilsgründe hatte der An-\n\ngeklagte als Gebietsleiter der \"Arbeiterpartei Kurdistans\" (PKK) für den Raum\n\nLeipzig unter dem Namen \"C. \" die Aufgabe übernommen, zahlungsunwillige\n\ntürkische Gewerbetreibende durch Drohungen und notfalls durch Anwendung\n\nvon Gewalt zu Geldzahlungen an die PKK zu veranlassen. Zu diesem Zweck\n\nsuchte er zusammen mit mehreren unbekannten Begleitern in der ersten De-\n\nzemberhälfte 1997 dreimal den Betreiber eines Imbißstandes Ce. auf\n\nund verlangte eine \"Jahresspende\" von 3.000 DM sowie ab Januar 1998 \"Mo-\n\nnatsspenden\" von 150 DM. Seinen Forderungen verlieh der Angeklagte durch\n\ndie Drohung Nachdruck, im Falle einer Weigerung werde Ce. kein Geschäft\n\nmehr haben, das er betreiben könne. Außerdem drohte er konkludent mit kör-\n\nperlichen Übergriffen, zumal der Bruder des Geschädigten, der sich einer For-\n\nderung der PKK widersetzt hatte, zuvor von dem Angeklagten und seinen Be-\n\ngleitern zusammengeschlagen worden war. Auf Grund der immer intensiver\n\nwerdenden Drohungen übergab der Zeuge Ce. am 13. Dezember 1997 dem\n\nAngeklagten persönlich die geforderte \"Jahresspende\" von 3.000 DM.\n\nDie Drohungen hinterließen - wie von vornherein beabsichtigt - bei dem\n\nGeschädigten einen so nachhaltigen Eindruck, daß dieser in den Folgemona-\n\nten Januar bis August 1998 verschiedenen \"Spendeneintreibern\" der PKK mo-\n\nnatlich 150 DM übergab, die ihm Grüße von \"C. \" ausrichteten.\n\nDas Landgericht hat diesen Sachverhalt als räuberische Erpressung in\n\nTateinheit mit einem Verstoß gegen ein Betätigungsverbot nach dem Vereins-\n\ngesetz (§§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1 und 2, 255 StGB, §§ 20 Abs. 1 Nr. 4, 18\n\nSatz 2 VereinsG, § 52 StGB) angesehen und hierfür eine Freiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren und drei Monaten verhängt. Es hat die gegenüber dem Geschä-\n\ndigten Ce. begangenen Handlungen als Einzelakte eines einheitlichen Ge-\n\nschehens bewertet und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusam-\n\nmenhangs eine natürliche Handlungseinheit angenommen. Nach Auffassung\n\ndes Landgerichts ist der einheitliche Plan, der auf einen Gesamterfolg, nämlich\n\ndie Zahlung der einmaligen \"Jahresspende\" von 3.000 DM und der \"Monats-\n\nspenden\" von jeweils 150 DM ausgerichtet gewesen sei, die Klammer, die die\n\neinzelnen Spendeneintreibungen zu einer natürlichen Handlungseinheit ver-\n\nbindet.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, daß das Landgericht im Fall\n\nII. 1. der Urteilsgründe nur eine materiellrechtliche Tat angenommen hat.\n\na) Gegen die Bewertung des Tatgeschehens in diesem Fall als eine na-\n\ntürliche Handlungseinheit und damit als eine materiellrechtliche Tat bestehen\n\ndurchgreifende rechtliche Bedenken. Eine einheitliche Handlung im Sinne einer\n\nnatürlichen Handlungseinheit ist nur dann gegeben, wenn mehrere im wesent-\n\nlichen gleichartige Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen\n\nwerden und aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart eng\n\nmiteinander verbunden sind, daß das gesamte Tätigwerden objektiv auch für\n\neinen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusam-\n\nmengehöriges Tun erscheint (vgl. BGHSt 10, 230, 231; 43, 312, 315; Tröndle/\n\nFischer, StGB 49. Aufl. vor § 52 Rdn. 2). Eine Tat im Rechtssinne liegt danach\n\nnur dann vor, wenn die der Tatbestandsverwirklichung dienenden Teilakte ei-\n\nnen einheitlichen Lebensvorgang bilden, wobei der Wechsel des Angriffsmit-\n\ntels nicht von entscheidender Bedeutung ist. Ein einheitlicher Lebensvorgang\n\nin diesem Sinne ist gegeben, wenn die einzelnen Handlungen in engem räum-\n\nlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dieses Erfordernis besteht bei\n\nErpressung auch dann, wenn durch die Einzelakte, die auf die Willensent-\n\nschließung des Opfers einwirken sollen, letztlich nur die ursprüngliche Drohung\n\ndurchgehalten wird (BGHSt 40, 75, 77). Die tatbestandliche Einheit der Erpres-\n\nsung endet dort, wo der Täter entsprechend den Regelungen über den Rück-\n\ntritt vom Versuch nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, d.h. entweder\n\nbei der vollständigen Zielerreichnung oder beim fehlgeschlagenen Versuch\n\n(BGHSt 41, 368, 369).\n\nGemessen an diesen Grundsätzen gilt vorliegend folgendes:\n\nb) Hinsichtlich der drei Besuche des Angeklagten in der ersten Dezem-\n\nberhälfte 1997, durch die der Angeklagte den Geschädigten Ce. zur Heraus-\n\ngabe der \"Jahresspende\" von 3.000 DM veranlaßte, ist eine sogenannte tatbe-\n\nstandliche Handlungseinheit und somit eine materiellrechtliche Tat gegeben.\n\nEs handelt sich insoweit um einen Fall der sukzessiven Tatbestandserfüllung\n\n(vgl. dazu Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. 1999 vor § 52 ff. Rdn. 33; Sam-\n\nson/Günther in SK-StGB 8. Lfg. vor § 52 Rdn. 25), bei dem jeder nachfolgende\n\nTätigkeitsakt die unmittelbare Weiterführung des zuvor begonnen Angriffs auf\n\ndie Willensfreiheit und das Vermögen des Geschädigten Ce. war. Durch die\n\neinzelnen Besuche in der ersten Dezemberhälfte 1997 ist lediglich die ur-\n\nsprüngliche Drohung durchgehalten und intensiviert worden (vgl. BGHSt 40,\n\n75, 77), die schließlich durch die Zahlung der \"Jahresspende\" zu dem von An-\n\nfang an beabsichtigten ersten Handlungserfolg gelangte.\n\nc) Hinsichtlich der \"Monatsspenden\" von 150 DM in der Zeit von Januar\n\nbis August 1998 stellt zunächst jede einzelne Beitreibung aus der Sicht der\n\n\"Spendeneintreiber\" eine selbständige räuberische Erpressung dar. Wie sich\n\naus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, haben in allen diesen Fällen\n\ndie vom Angeklagten geschickten Personen den Geschädigten Ce. jeweils\n\nunter konkludenter Wiederholung der im Dezember 1997 ihm gegenüber ge-\n\näußerten Drohungen jeden Monat neu dazu veranlaßt, die \"Monatsspende\" von\n\n150 DM zu bezahlen. Anhaltspunkte dafür, daß der Geschädigte Ce. auch\n\nohne das monatliche Erscheinen der \"PKK-Spendeneintreiber\" von sich aus\n\nweitere Zahlungen geleistet hätte, können dem Urteil nicht entnommen werden.\n\nBei den \"Monatsspenden\", für die ein Endzeitpunkt oder eine Gesamtsumme\n\nnicht vorgesehen war, handelt es sich somit jeweils um eigene, selbständige\n\nHandlungen und damit um eigenständige materiellrechtliche Taten der jeweili-\n\ngen Eintreiber.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als Auftraggeber der \"Spenden-\n\neintreiber\" zutreffend als (Mit-) Täter der monatlich erfolgten weiteren Erpres-\n\nsungen eingestuft. Den Urteilsfeststellungen kann jedoch nicht zweifelsfrei ent-\n\nnommen werden, daß der Angeklagte hinsichtlich aller monatlichen Erpres-\n\nsungstaten eigene Aktivitäten entwickelt hat, obwohl dafür die Urteilsausfüh-\n\nrungen (UA S. 16), es sei fernliegend anzunehmen, daß bei einer derart hierar-\n\nchisch strukturierten Organisation wie der PKK verschiedene Geldabholer\n\n\"Grüße von C. \" ausrichten - wie es der Zeuge Ce. aussagte - , oh-\n\nne daß der Vorgesetzte hiervon Kenntnis gehabt habe, sowie die weiteren\n\nrechtskräftig festgestellten Taten zum Nachteil weiterer Geschädigter sprechen\n\nkönnten. Wie häufig und wie konkret sich der Angeklagte in die monatlichen\n\nBeitreibungsaktivitäten der PKK eingeschaltet hat, wird sich auch in einer neu-\n\nen Hauptverhandlung nicht mehr sicher feststellen lassen. Der genannten Ur-\n\nteilspassage sowie dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann aber\n\nmit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, daß der Angeklagte über\n\nseine drei persönlichen Besuche bei dem Geschädigten Ce. in der ersten\n\nDezemberhälfte 1997 hinaus auf Grund seiner Stellung in der örtlichen Hierar-\n\nchie der PKK zumindest einen weiteren selbständigen organisatorischen Bei-\n\ntrag zum Eintreiben der \"Monatsspenden\" geleistet hat, da verschiedene PKK-\n\nAktivisten bei dem Geschädigten erschienen sind und jeweils \"Grüße\" von dem\n\nAngeklagten ausgerichtet haben, die dieser den \"Spendeneintreibern\" in ir-\n\ngendeiner Form als Auftrag übermittelt hat; offenbleiben muß nur, ob dies bei\n\neiner oder bei mehreren Gelegenheiten geschah. Läßt sich nicht klären, durch\n\nwieviele Handlungen ein Tatbeteiligter als Mittäter oder Teilnehmer mehrere\n\nEinzeltaten gefördert hat, ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen,\n\ndaß er nur eine Handlung begangen hat (BGH wistra 1997, 61, 62; NStZ 1997,\n\n121; Rissing-van Saan aaO § 52 ff. Rdn. 16). Nimmt man zu Gunsten des An-\n\ngeklagten einen einzigen Tatbeitrag zum Eintreiben der \"Monatsspenden\" an,\n\nwerden die Fälle der räuberischen Erpressung von Januar bis August 1998\n\nhierdurch und nicht durch die Rechtsfigur der natürlichen Handlungseinheit in\n\nseiner Person zu einer einzigen Tat der räuberischen Erpressung verbunden\n\n(vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10; BGH NJW 1995, 2933, 2934;\n\nBeschl. vom 12. März 1997 - 3 StR 5/97; Beschl. vom 12. Juni 1997 - 1 StR\n\n245/97; Rissing-van Saan aaO § 52 Rdn. 16; Samson/Günther aaO § 52\n\nRdn. 20, 22; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. vor § 52 Rdn. 22; a.A. Stree in\n\nSchönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 52 Rdn. 21). Diese ist neben der im De-\n\nzember 1997 begangenen und beendeten räuberischen Erpressung in Höhe\n\nvon 3.000 DM \"Jahresspende\" als selbständige Straftat abzuurteilen.\n\nd) Somit hat sich der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen\n\nräuberischer Erpressung in zwei Fällen schuldig gemacht. Diese stehen jeweils\n\nin Tateinheit mit Zuwiderhandeln gegen ein Betätigungsverbot nach § 20\n\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG, weil die Erpressungen zu Gunsten der verbotenen PKK\n\nerfolgten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO\n\ngeändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte, dem\n\nbereits in der Anklageschrift selbständige Einzeltaten zur Last gelegt worden\n\nwaren, nicht anders hätte verteidigen können als geschehen.\n\ne) Wegen der Annahme von zwei Fällen statt eines Falles der räuberi-\n\nschen Erpressung in Tateinheit mit Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtli-\n\nches Betätigungsverbot kann die im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte Ein-\n\nzelstrafe keinen Bestand haben. Vielmehr werden zwei neue Einzelstrafen zu\n\nbilden sein. Dies führt dazu, daß auch die verhängte Gesamtstrafe aufgehoben\n\nwerden muß. Ob diese auch deswegen nicht hätte bestehen bleiben können,\n\nweil - wie die Staatsanwaltschaft meint und wofür vieles spricht - die gegen den\n\nAngeklagten sprechenden Umstände in diesem Zusammenhang nicht ausrei-\n\nchend berücksichtigt wurden und die Gesamtstrafe, da sie an der unteren\n\nGrenze liegt und die Einsatzstrafe nur geringfügig übersteigt (vgl. BGHSt 24,\n\n268, 271; BGH, Urt. vom 13. November 1997 - 4 StR 417/97), zumindest ein-\n\ngehender hätte begründet werden müssen, bedarf deshalb keiner weiteren Er-\n\nörterung.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_551-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-24/3-str-551-99","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_551-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_551-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-24/3-str-551-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_551-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:12:40.956765+00:00"}}