{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_502-99A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-04-27","aktenzeichen":"3 StR 502/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 502/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. April 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten\n\nund des Generalbundesanwalts am 27. April 2001 beschlossen:\n\nEs wird festgestellt, daß der Angeklagte seine Revision gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. Februar 1999\n\nwirksam zurückgenommen hat.\n\nDer Beschluß des Senats vom 2. August 2000 ist gegenstandslos.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht Oldenburg verurteilte den Angeklagten am\n\n24. Februar 1999 wegen Vergewaltigung und wegen Fahrens ohne Fahrer-\n\nlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und\n\nsechs Monaten, ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus an und untersagte der Verwaltungsbehörde, ihm vor Ablauf von fünf\n\nJahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. In der Hauptverhandlung war der Ange-\n\nklagte von Rechtsanwalt N. verteidigt worden. Dieser hatte mit Schriftsatz\n\nvom 9. Februar 1999 sein Mandat als Wahlverteidiger niedergelegt und sich\n\ngleichzeitig bereit erklärt, den Angeklagten als Pflichtverteidiger zu vertreten.\n\nEine Bestellung zum Pflichtverteidiger ist der Akte nicht zu entnehmen.\n\nRechtsanwalt N. legte am 26. Februar 1999 Revision gegen das landge-\n\nrichtliche Urteil ein, die er am 3. Juni 1999 begründete. Gleichzeitig stellte er\n\neinen Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung\n\nder Revisionsbegründungsfrist.\n\nBereits am 26. März 1999 hatte Rechtsanwalt N. beim Landge-\n\nricht die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren beantragt. Auf entspre-\n\nchende Anfrage der Rechtspflegerin teilte er mit, er sei im Hauptverhand-\n\nlungstermin vom 24. Februar 1999 zum Pflichtverteidiger bestellt worden, und\n\nbeantragte entsprechende Berichtigung des Sitzungsprotokolls. Diesen Antrag\n\nwies der Vorsitzende der Strafkammer mit Beschluß vom 23. Juni 1999 zurück.\n\nMit Schriftsatz an das Landgericht Oldenburg vom 23. September 1999\n\nnahm Rechtsanwalt N. seinen Antrag auf Festsetzung von Pflichtvertei-\n\ndigergebühren im Hinblick auf die Ablehnung der Protokollberichtigung zurück.\n\nGleichzeitig brachte er seine Auffassung zum Ausdruck, daß der Angeklagte\n\nsomit in der Hauptverhandlung weder von einem Wahl- noch von einem\n\nPflichtverteidiger vertreten worden sei. Die von ihm - Rechtsanwalt N. -\n\neingelegte Revision sei somit ebenfalls weder von einem Wahl- noch von ei-\n\nnem Pflichtverteidiger eingelegt worden. Sodann heißt es: \"Letztlich dürfte dies\n\nohne Bedeutung sein, da Herr A. die Durchführung des Revisionsver-\n\nfahrens nicht wünscht. Als Anlage überreiche ich Original des Schreibens des\n\nHerrn A. vom 18.06.1999\". Bei der Anlage handelt es sich um ein an\n\nRechtsanwalt N. gerichtetes, handschriftliches und mit dem Namen des\n\nAngeklagten unterzeichnetes Schreiben vom 18. Juni 1999, in welchem \" \n\nA. \" mitteilt, daß er die Revision zurücknehmen möchte, und dies näher be-\n\ngründet.\n\nDer Schriftsatz vom 23. September 1999 wurde nicht zu den zwischen-\n\nzeitlich an die Staatsanwaltschaft weitergeleiteten Sachakten nachgereicht,\n\nsondern in das Kostensonderheft eingelegt.\n\nNachdem die Akten dem Generalbundesanwalt vorgelegt worden waren,\n\nregte dieser beim Landgericht an, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger\n\nbeizuordnen. Der Vorsitzende der Strafkammer bestellte dem Angeklagten\n\ndaraufhin mit Beschluß vom 9. Dezember 1999 Rechtsanwalt L. als\n\n\"Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren ab dem 14.05.1999\". Dieser legte\n\nmit Schriftsatz vom 27. Dezember 1999 erneut Revision für den Angeklagten\n\nein, beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\n\nVersäumung der Revisionseinlegungsfrist und begründete in der Folge das\n\nRechtsmittel.\n\nDer Senat hat mit Beschluß vom 2. August 2000 auf die durch Rechts-\n\nanwalt N. eingelegte Revision des Angeklagten das Urteil des Landge-\n\nrichts im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und das Rechtsmittel\n\nim übrigen verworfen. Er hat dort darauf hingewiesen, daß bereits Rechtsan-\n\nwalt N. die Revision wirksam eingelegt und begründet hatte und die\n\nRechtsmittelbegründung auch rechtzeitig war, da die Begründungsfrist erst mit\n\nder Zustellung des angefochtenen Urteils an den Angeklagten am 21. Mai 1999\n\nzu laufen begann.\n\nDas Landgericht hat dem Senat die Akten im Hinblick auf den nunmehr\n\naufgefundenen Schriftsatz des Rechtsanwalts N. vom 23. September\n\n1999 erneut vorgelegt. Der Generalbundesanwalt beantragt festzustellen, daß\n\nder Beschluß des Senats vom 2. August 2000 gegenstandslos und das Verfah-\n\nren durch Revisionsrücknahme erledigt ist. Der Angeklagte läßt vortragen, daß\n\ner sich an die Abfassung des Schreibens an Rechtsanwalt N. vom\n\n18. Juni 1999 nicht erinnere und im übrigen diesem Schreiben aufgrund seines\n\npsychischen Zustandes jedenfalls keine Rechtswirkung zukomme.\n\nII. Wird im Strafverfahren die Frage streitig, ob ein Rechtsmittel wirksam\n\nzurückgenommen wurde, ist in der Regel eine feststellende Klärung durch\n\nförmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (BGH NStZ 2001,\n\n104; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8). Dies führt hier\n\nzu der deklaratorischen Feststellung des Senats, daß die Revision des Ange-\n\nklagten gegen das landgerichtliche Urteil wirksam zurückgenommen wurde und\n\nder Beschluß des Senats vom 2. August 2000 daher gegenstandslos ist.\n\n1. Der Schriftsatz vom 23. September 1999 beinhaltet die Rücknahme\n\nder von Rechtsanwalt N. für den Angeklagten eingelegten und begrün-\n\ndeten Revision. Er bringt in Verbindung mit dem als Anlage beigefügten\n\nSchreiben vom 18. Juni 1999 deutlich zum Ausdruck, daß unabhängig davon,\n\nob Rechtsanwalt N. den Angeklagten in der Hauptverhandlung rechts-\n\nwirksam als Wahl- oder Pflichtverteidiger vertreten und für diesen die Revision\n\nwirksam eingelegt sowie begründet hat, das Rechtsmittel nicht weitergeführt\n\nwerden soll. Dies ist für eine Rechtsmittelrücknahme ausreichend.\n\n2. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam.\n\na) Dem steht zunächst nicht entgegen, daß sie aus Sicht von Rechtsan-\n\nwalt N. unter der Bedingung abgegeben wurde, daß entgegen seiner\n\nRechtsmeinung doch eine wirksame Revision eingelegt worden war. Zwar ist\n\ndie Rechtsmittelrücknahme als Prozeßhandlung grundsätzlich bedingungs-\n\nfeindlich. Jedoch kann sie, ebenso wie andere Prozeßhandlungen, von einer\n\nreinen Rechtsbedingung abhängig gemacht werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner, StPO 44. Aufl. Einl. Rdn. 118 und vor § 296 Rdn. 5 jew. m.w.Nachw.).\n\nSie kann daher an die Bedingung geknüpft werden, daß das Rechtsmittel\n\nüberhaupt wirksam eingelegt wurde. Diese Bedingung war hier gegeben. Der\n\nSenat nimmt insoweit auf seine Ausführungen im Beschluß vom 2. August 2000\n\nBezug.\n\nb) Rechtsanwalt N. war zur Abgabe der Rücknahmeerklärung\n\ndurch das Schreiben des Angeklagten vom 18. Juni 1999 ausdrücklich er-\n\nmächtigt im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO.\n\nSoweit der Angeklagte über seinen jetzigen Verteidiger vortragen läßt,\n\ner könne sich nicht erinnern, das Schreiben vom 18. Juni 1999 unterzeichnet\n\nzu haben, begründet dies keine Zweifel des Senats daran, daß der Angeklagte\n\nder Absender dieses Schriftstückes ist. Die Unterschrift stimmt mit denen auf\n\nanderen zur Akte gelangten Schreiben des Angeklagten und derjenigen auf\n\nseiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung überein. Zwar unterscheidet\n\nsich die Handschrift, in der das Schreiben vom 18. Juni 1999 abgefaßt ist, von\n\nden Handschriften der anderen mit seinem Namen unterzeichneten Briefen.\n\nDies findet seine Erklärung jedoch in der Lese- und Schreibschwäche des An-\n\ngeklagten, die der vom Landgericht zur Prüfung der Schuldfähigkeit des Ange-\n\nklagten beigezogene Sachverständige festgestellt hat. Der Angeklagte läßt\n\nseine Schreiben ersichtlich von Dritten abfassen und unterzeichnet sie dann\n\nlediglich.\n\nDer Angeklagte bringt in dem Brief vom 18. Juni 1999 sein Begehren,\n\nRechtsanwalt N. , den er als seinen Verteidiger erachtet, solle die einge-\n\nlegte Revision zurücknehmen, unmißverständlich zum Ausdruck. Diese Erklä-\n\nrung ist rechtswirksam. Die Wirksamkeit der Ermächtigung nach § 302 Abs. 2\n\nStPO setzt allerdings voraus, daß der Angeklagte bei Abgabe der entspre-\n\nchenden Erklärung verhandlungsfähig ist (Ruß in KK-StPO 4. Aufl. § 302 Rdn.\n\n22\n\nm.w.Nachw.). Ob dies der Fall ist, hat das Rechtsmittelgericht im Freibeweis-\n\nverfahren zu klären (vgl. BGH NStZ 1999, 258; 1999, 526, 527). Die entspre-\n\nchende Prüfung hat hier jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der\n\nAngeklagte aufgrund seines geistigen Zustandes keine hinreichende Einsicht\n\nin den Inhalt seines Schreibens vom 18. Juni 1999 und dessen rechtlichen\n\nReichweite gehabt hätte. Es liegt schon allgemein fern, daß eine psychische\n\nBeeinträchtigung des Angeklagten, die lediglich zur Annahme verminderter\n\nSteuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB führt, Auswirkungen auf seine\n\nnach anderen Maßstäben zu beurteilende Fähigkeit haben könnte, sich sach-\n\ngerecht zu verteidigen und Verfahrenserklärungen in ihrer Bedeutung und Wir-\n\nkung zu erfassen. Insbesondere liefert vorliegend die Intelligenzminderung des\n\nAngeklagten, die nach Ansicht des Sachverständigen und des Landgerichts\n\nlediglich im Zusammenwirken mit persönlichkeitsspezifischen Faktoren auf-\n\ngrund einer familiären Belastungssituation und alkoholbedingter Enthemmung\n\nzu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\n\nbei Tatbegehung führte, hierfür keinen Beleg.\n\nWeder die Urteilsgründe noch das Hauptverhandlungsprotokoll ergeben\n\neinen Hinweis darauf, daß Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des\n\nAngeklagten bestanden hätten. Er hat aktiv an der Verhandlung mitgewirkt und\n\nsich, wie den Urteilsgründen entnommen werden kann, umfangreich zu seiner\n\nPerson und zu den Tatvorwürfen eingelassen und Reue über das Sexualdelikt\n\ngeäußert. Während der Hauptverhandlung hat weder das Gericht noch der\n\nVerteidiger noch der anwesende Sachverständige irgendwelche Zweifel an der\n\nVerhandlungsfähigkeit des Angeklagten geäußert. In einem derartigen Fall\n\nkann die Verhandlungsfähigkeit grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne\n\nweitere Ermittlungen bejaht werden (vgl. BGH NStZ 1999, 258, 259; 1999, 526,\n\n527; BGH, Beschl. vom 19. September 2000 - 4 StR 337/00). Es gibt auch kei-\n\nnen Anhaltspunkt dafür, daß sich nach der Hauptverhandlung vom 24. Februar\n\n1999 im weiteren Vollzug der Untersuchungshaft bis zum 18. Juni 1999 Ände-\n\nrungen im psychischen Zustand des Angeklagten ergeben hätten, die eine ab-\n\nweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.\n\nc) Das Verfahren wurde somit durch Rücknahme der Revision des An-\n\ngeklagten bereits im September 1999 abgeschlossen. Der Beschluß des Se-\n\nnats vom 2. August 2000 kann daher keine Rechtswirkungen mehr entfalten.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_502-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-27/3-str-502-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_502-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_502-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-27/3-str-502-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_502-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:04:08.607492+00:00"}}