{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_502-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-08-02","aktenzeichen":"3 StR 502/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 502/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n2. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Oldenburg vom 24. Februar 1999 im Rechtsfol-\n\ngenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\n\nund wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und der Verwaltungs-\n\nbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu er-\n\nteilen. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch und zu den Maß-\n\nregelaussprüchen nach § 63 StGB und §§ 69, 69 a StGB Erfolg; im übrigen ist\n\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die durch Rechtsanwalt N. eingelegte und mit der Sachrüge be-\n\ngründete Revision ist zulässig.\n\nRechtsanwalt N. hat am 26. Februar 1999 rechtzeitig Revision ein-\n\ngelegt. Da erst die Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 21. Mai 1999\n\nwirksam erfolgte, war auch die Revisionsbegründung durch Rechtsanwalt\n\nN. am 1. Juni 1999 rechtzeitig. Zwar war die erste Zustellung des Urteils an\n\nRechtsanwalt N. am 9. April 1999 unwirksam, da er nicht nach § 145 a\n\nAbs. 1 StPO ermächtigt war, Zustellungen für den Angeklagten in Empfang zu\n\nnehmen. Er hatte am 9. Februar 1999 das Mandat als Wahlverteidiger nieder-\n\ngelegt, womit die schriftliche Vollmacht vom 13. Oktober 1997 erledigt war (vgl.\n\nBGHSt 41, 303, 304); er ist danach nicht zum Pflichtverteidiger bestellt worden.\n\nDie Zustellung an den Angeklagten persönlich am 21. Mai 1999 ist hingegen\n\ngemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 211, 212, 195 Abs. 2, 191 ZPO wirksam\n\nerfolgt.\n\nDer Wirksamkeit der Revisionseinlegung und -begründung durch\n\nRechtsanwalt N. steht nicht entgegen, daß er das Wahlverteidigermandat\n\nniedergelegt hatte, aber nicht zum Pflichtverteidiger bestellt worden war. Es\n\nkann offen bleiben, ob bereits darin, daß Rechtanwalt N. in der Hauptver-\n\nhandlung mit Willen des Angeklagten als dessen Verteidiger aufgetreten ist,\n\neine konkludente Wiedererteilung eines Wahlverteidigermandats gesehen\n\nwerden kann. Denn auch ein Rechtsanwalt, dem die Verteidigung nicht über-\n\ntragen ist, kann Revision einlegen und die Begründungsschrift unterzeichnen,\n\nwenn er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärungen zur Einlegung\n\nbzw. Begründung der Revision bevollmächtigt ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner, StPO 44. Aufl. § 341 Rdn. 3, § 345 Rdn. 12); dies war der Fall, wie\n\nsich aus dem mit der Revisionsbegründung verbundenen Wiedereinsetzungs-\n\ngesuch vom 1. Juni 1999 ergibt, in dem Rechtsanwalt N. anwaltlich versi-\n\nchert hat, daß der Angeklagte ihn mit der Einlegung der Revision beauftragt\n\nhabe, wie auch durch die Einlegung der Revision am Tag des Urteils doku-\n\nmentiert werde. Der Angeklagte habe davon ausgehen können, daß innerhalb\n\nder Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel eingelegt und begründet werden würde.\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch vom 1. Juni 1999 ist - wie bereits der\n\nGeneralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - deshalb gegenstandslos;\n\nebenso das Wiedereinsetzungsgesuch vom 27. Dezember 1999 durch den am\n\n9. Dezember 1999 bestellten Pflichtverteidiger L. .\n\n2. Die Revision ist in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang\n\nbegründet.\n\na) Die mit Schriftsatz vom 2. Mai 2000 erhobenen Verfahrensrügen sind\n\nunzulässig, weil sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist angebracht\n\nworden sind. Die Revision hat jedoch mit der Sachrüge zum gesamten\n\nRechtsfolgenausspruch Erfolg.\n\nZwar sind die verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sechs Jahren und\n\nzweimal sechs Monaten, die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und\n\nsechs Monaten und die diesen Strafen zugrundeliegenden Feststellungen an\n\nsich nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch unterliegt aber deshalb der\n\nAufhebung, weil das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat,\n\nwenn das Verfahren nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils in erheblicher\n\nWeise unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz\n\n1 MRK verzögert worden ist. Zwar ist eine Verletzung des Beschleunigungsge-\n\nbots im Revisionsverfahren grundsätzlich nur aufgrund einer entsprechenden\n\nVerfahrensrüge zu prüfen (BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 12;\n\nBGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 7, 9; BGH NJW 2000,\n\n748; BGH, Beschl. vom 21. Januar 2000 - 3 StR 367/99). Eine Verfahrensver-\n\nzögerung kann aber (noch) nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht\n\nwerden, wenn sie im wesentlichen erst nach Ablauf der Revisionsbegrün-\n\ndungsfrist eintritt. In solchen Fällen hat das Revisionsgericht die rechtsstaats-\n\nwidrige Verfahrensverzögerung auf die zulässige Revision eines Angeklagten\n\nin entsprechender Anwendung des § 354 a StPO von Amts wegen zu berück-\n\nsichtigen (BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 8; BGH StV 1998, 377;\n\nBGH wistra 1999, 261). Der Senat hat nach Auswertung des Akteninhalts im\n\nWege des Freibeweises festgestellt, daß nach Urteilsverkündung die fehler-\n\nhafte Sachbehandlung durch die Strafverfolgungsbehörden eine Verfahrens-\n\nverzögerung von annähernd einem Jahr zur Folge hatte.\n\nDie Akten sind beim Revisionsgericht am 16. Juni 2000, d.h. erst knapp\n\nsechzehn Monate nach der am 24. Februar 1999 erfolgten Urteilsverkündung\n\neingegangen. Aufgrund des Umstandes, daß der Vorsitzende der Strafkammer\n\ndas Schreiben des Rechtsanwalts N. vom 9. Februar 1999, mit dem dieser\n\ndas Wahlverteidigermandat niedergelegt hatte, erst am 14. Mai 1999 zur\n\nKenntnis genommen hat, wurde dem Angeklagten nicht umgehend, d.h. vor der\n\nHauptverhandlung vom 24. Februar 1999, ein Pflichtverteidiger bestellt. Dies\n\nführte nicht nur dazu, daß die erste Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt\n\nN. vom 9. April 1999 unwirksam war, sondern auch zu Zweifeln bei den\n\nVerfahrensbeteiligten darüber, ob Rechtsanwalt N. zur Revisionseinlegung\n\nund -begründung überhaupt bevollmächtigt war. Dennoch wurde dem Ange-\n\nklagten auch am 14. Mai 1999 noch kein Pflichtverteidiger bestellt. Dies ge-\n\nschah erst am 9. Dezember 1999. Zudem waren Bedenken gegen eine wirk-\n\nsame Bevollmächtigung des Rechtsanwalts N. spätestens durch das Wie-\n\ndereinsetzungsgesuch vom 1. Juni 1999 die Grundlage entzogen, in dem die-\n\nser mit Willen des Angeklagten in der Hauptverhandlung als Verteidiger aufge-\n\ntretene Rechtsanwalt anwaltlich versicherte, der Angeklagte habe ihn unver-\n\nzüglich mit der Einlegung der Revision beauftragt gehabt. Bereits nach Ein-\n\ngang der mit dem genannten Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Revisi-\n\nonsbegründung vom 1. Juni 1999 und nicht erst nach zahlreichen weiteren\n\nüberflüssigen Verfahrenshandlungen hätte die Akte über die Staatsanwalt-\n\nschaft und den Generalbundesanwalt dem Senat vorgelegt werden müssen,\n\nder dann spätestens im Herbst 1999 statt Anfang August 2000 über die Revi-\n\nsion entschieden hätte.\n\nEine Sachentscheidung, d.h. eine Herabsetzung der verhängten Einzel-\n\nfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe durch den Senat kommt nicht in\n\nBetracht, weil angesichts der maßvollen Strafen nicht ausgeschlossen werden\n\nkann, daß der neue Tatrichter auch unter Berücksichtigung des Verstoßes ge-\n\ngen das Beschleunigungsgebot gleich hohe (vgl. dazu BGHSt 45, 308 = NJW\n\n2000, 748) oder nur unwesentlich niedrigere Strafen verhängen wird. Der neue\n\nTatrichter hat dabei allerdings das Ausmaß der Kompensation für den vom Se-\n\nnat festgestellten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1\n\nSatz 1 MRK jeweils unter Vergleich der ohne Berücksichtigung des Konven-\n\ntionsverstoßes angemessenen mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrück-\n\nlich und konkret zu bestimmen (BGH NStZ 1999, 181 f. m.w.Nachw.).\n\nb) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psych-\n\niatrischen Krankenhaus hat, auch schon für sich genommen, ebenfalls keinen\n\nBestand.\n\nDas Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, bei\n\ndem Angeklagten müsse aufgrund des spezifischen Zusammenwirkens von\n\neiner leichten Intelligenzminderung und persönlichkeitsspezifischen Faktoren\n\nin der Phase einer familiären Belastungssituation sowie einer alkoholischen\n\nEnthemmung (max. BAK 1 - 1,5 %o) von einer erheblich verminderten Steue-\n\nrungsfähigkeit ausgegangen werden. Auch seien von ihm infolge seines Zu-\n\nstandes, vornehmlich der leichten Intelligenzminderung, weitere erhebliche\n\nStraftaten zu erwarten, so daß der Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich\n\nsei. Damit hat das Landgericht aber weder hinreichend die Voraussetzungen\n\neiner positiv festzustellenden erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.d.\n\n§ 21 StGB dargelegt, noch das Vorliegen eines dauerhaften Zustandes i.S.d.\n\n§ 63 StGB begründet. Zwar könnte für einen solchen Zustand der Umstand\n\nsprechen, daß der Angeklagte lediglich über einen IQ von 49 verfügt, jedoch\n\nergibt sich dies nicht eindeutig aus den bisherigen Urteilsausführungen, da das\n\nLandgericht, ersichtlich dem Sachverständigen folgend, durchgängig von einer\n\n\"leichten Intelligenzminderung\" ausgeht, ohne dies näher zu begründen. Eine\n\nerhebliche Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der\n\nSchuldfähigkeit bei der konkreten Tatausführung versteht sich danach nicht\n\nvon selbst. Auch die für eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Ge-\n\nfährlichkeitsprognose ist nur unzureichend begründet. Diese erfordert eine ein-\n\ngehende Gesamtwürdigung des Täters und der Tat. Das Landgericht legt nicht\n\ndar, warum nunmehr die schon in der Vergangenheit vorliegende Intelligenz-\n\nminderung die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten des Angeklagten begrün-\n\nden soll. Bisher hat er neben leichteren Verkehrsstraftaten Eigentumsdelikte\n\nbegangen. Ob diese auf die Intelligenzminderung zurückzuführen sind, teilt die\n\nStrafkammer nicht mit. Bei der abgeurteilten Vergewaltigung handelt es sich\n\num die erste Straftat, bei der der Angeklagte Gewalt gegen Personen ange-\n\nwendet hat. Die Strafkammer prüft ferner nicht, ob es sich nicht um eine Gele-\n\ngenheits- oder Konfliktstat handelt, die unabhängig von einem möglicherweise\n\nfestzustellenden dauerhaften (krankhaften) Zustand begangen worden sein\n\nkann (vgl. BGH NStZ 1985, 309; 1991, 528; Lackner StGB 23. Aufl. § 63 Rdn. 6\n\nff. m.w.Nachw.).\n\nc) Der Maßregelausspruch gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3, § 69 Abs. 1\n\nStGB begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken, weil die isolierte Sperrfrist von\n\nfünf Jahren nur formelhaft begründet ist.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n von Lienen RiBGH Becker ist urlaubsbedingt\n\n ortsabwesend und deshalb an der\n\n Unterschrift gehindert.\n\n Rissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_502-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-02/3-str-502-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_502-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_502-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-02/3-str-502-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_502-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:23:39.640967+00:00"}}