{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_496-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-04-05","aktenzeichen":"3 StR 496/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 496/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. April 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2000 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Osnabrück vom 14. April 1999 wird\n\na) die Verurteilung des Angeklagten im Fall B. II. 46 der Ur-\n\nteilsgründe aufgehoben;\n\nim Umfang der Aufhebung fallen die Kosten des Verfahrens\n\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-\n\nkasse zur Last,\n\nb) der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Ange-\n\nklagte wegen Betruges in 87 Fällen verurteilt ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 88 Fällen unter\n\nFreisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\n\nneun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf\n\ndie allgemeine Sachrüge gestützten Revision.\n\nDer Senat hebt die Verurteilung im Fall B. II. 46 der Urteilsgründe (Be-\n\ntrug zum Nachteil des M. ) auf Antrag des Generalbundesanwalts auf.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n\n22. Februar 2000 folgendes ausgeführt:\n\n\"Der Verurteilung des Angeklagten im Fall B. II. 46 der Entscheidungs-\n\ngründe steht entgegen, dass dieser Fall ausweislich des Protokolls (vgl. Bl. 70,\n\n80 PB), welchem insoweit ausschließliche Beweiskraft gemäß §§ 273, 274\n\nStPO zukommt, in dem Hauptverhandlungstermin vom 9. März 1999 nach\n\n§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und im weiteren Verlauf der Haupt-\n\nverhandlung nicht wieder durch Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO\n\n- nach vorheriger Gewährung rechtlichen Gehörs - aufgenommen wurde (vgl.\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl. § 154 Rdnr. 17, 22). Der Aus-\n\nspruch über die Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten wird durch\n\nden Wegfall der für den eingestellten Fall verhängten Einzelstrafe von zwei\n\nMonaten nicht berührt. Der Senat wird ausschließen können, dass die Straf-\n\nkammer bei der Höhe und Anzahl der verbleibenden Strafen auf eine niedrige-\n\nre Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Mit der Einstellung durch einen Ge-\n\nrichtsbeschluß gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu be-\n\nachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wie-\n\nderaufnahmebeschluß gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist, der von dem\n\nGericht erlassen werden muß, das das Verfahren eingestellt hat (vgl. Rieß in\n\nLöwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 154 Rdn. 50, 58, 63 m.w.Nachw.). Einen\n\nsolchen Beschluß hat das Landgericht nicht erlassen.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts darge-\n\nstellten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_496-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-05/3-str-496-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_496-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_496-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-05/3-str-496-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_496-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:04:57.273286+00:00"}}