{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_487-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-01-21","aktenzeichen":"3 StR 487/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 487/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Januar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n21. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hannover vom 9. Juli 1999, soweit es den Ange-\n\nklagten I. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen\n\na) im Fall II 2 der Urteilsgründe (gefährliche Körperverlet-\n\nzung zum Nachteil M. ) im Strafausspruch sowie\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer\n\nErpressung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit zwei\n\nrechtlich zusammentreffenden Fällen der Sachbeschädigung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die\n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus\n\nder Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nDie Revision deckt im Fall II 1 der Urteilsgründe - Verurteilung des An-\n\ngeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung - keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten auf. Zur Auslegung des Begriffs der Drohung\n\nmit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Zusammenhang mit dem\n\nSchutz von Erpressungsopfern bei Vorliegen einer \"Dauergefahr\" über einen\n\nlängeren Zeitraum verweist der Senat auf seine Entscheidung NJW 1997, 265,\n\n266 sowie auf BGH NStZ-RR 1999, 266. Die Urteilsfeststellungen belegen\n\nnoch hinreichend den Vorsatz des Angeklagten. Durch die ihn begünstigende\n\nfehlerhafte Strafrahmenbestimmung ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\nIm Fall II 2 der Urteilsgründe - gefährliche Körperverletzung in Tateinheit\n\nmit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Sachbeschädigung - hat der\n\nStrafausspruch keinen Bestand. Zur Ahndung der am 28. Februar 1998, mithin\n\nvor dem Inkrafttreten des 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts am 1. April\n\n1998 begangenen - nicht als minder schwerer Fall gewerteten - Tat durfte nicht\n\nder Strafrahmen des § 224 Abs. 1 n.F. StGB (sechs Monate bis zehn Jahre),\n\nsondern mußte der des § 223 a Abs. 1 a.F. StGB (drei Monate bis fünf Jahre)\n\nzugrundegelegt werden. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter\n\nbei Anwendung des milderen Strafrahmens auf eine niedrigere (Ein-\n\nsatz-)Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nKutzer Miebach RiBGH Winkler ist durch\n Urlaub verhindert zu un-\n terschreiben.\n\n Kutzer\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-21/3-str-487-99","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-21/3-str-487-99","retrieved":"2026-07-10 10:53:43.300710+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-21/3-str-487-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2000-01-21","dockets":["3 StR 487/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_487-99","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.01.2000 – 3 StR 487/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-21/3-str-487-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hannover vom 9. Juli 1999, soweit es den Ange-\n\nklagten I. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen\n\na) im Fall II 2 der Urteilsgründe (gefährliche Körperverlet-\n\nzung zum Nachteil M. ) im Strafausspruch sowie\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:53:43.300710+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}