{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_454-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-07-14","aktenzeichen":"3 StR 454/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 454/99\n\nURTEIL\n\nvom\n\n14. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Betrug u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n12. Juli 2000 in der Sitzung am 14. Juli 2000, an denen teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Bremen in der Verhandlung\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 22. Mai 1998 (V gr. 1/96)\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte im\n\nFall 7 der Urteilsgründe (S. ) wegen Beihilfe zum\n\nversuchten Betrug verurteilt wird;\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 3 (K. ), 6\n\n(G. ) und 7 (S. ) der Urteilsgründe und im\n\nAusspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten M. (unter dem Ak-\n\ntenzeichen: V gr. 1/96) wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen und wegen\n\nBeihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\n\nverurteilt und ihm für die Dauer von fünf Jahren untersagt, den Beruf eines\n\nRechtsanwalts auszuüben. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklag-\n\nten mit Verfahrensrügen und einzelnen sachlichrechtlichen Beanstandungen.\n\nDurch Urteil vom gleichen Tag hat das Landgericht Oldenburg den ge-\n\nsondert Verfolgten B. (unter dem Aktenzeichen: 5 KLs 8/98) wegen Bei-\n\nhilfe zum Betrug in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren untersagt,\n\nden Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das Verfahren auf die Revision\n\ndes B. gegen dieses Urteil ist beim Senat zum Aktenzeichen 3 StR 53/00\n\nanhängig. Der Senat hat beide Verfahren zum Zweck gemeinsamer Verhand-\n\nlung vor dem Revisionsgericht miteinander verbunden.\n\nII.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte im Jahr\n\n1971 seine Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Sozietät N. , E. \n\nund W. in Oldenburg aufgenommen. Er wurde 1979 zum (Anwalts)Notar be-\n\nstellt und nach der Amtsniederlegung des (Anwalts)Notars E. im März\n\n1986 verstärkt als Notar mit der Beurkundung von Kaufverträgen tätig. Nach-\n\ndem er im Juli 1989 vorläufig seines Notaramtes enthoben worden war, wurde\n\nB. zum Notarvertreter bestellt und nahm fortan die Notargeschäfte wahr.\n\nDer Angeklagte bereitete die Vorgänge wie ein Bürovorsteher vor und küm-\n\nmerte sich insbesondere um den Mandanten P. . Dieser be-\n\nschäftigte von 1988 bis Anfang 1992 das Notariat mit ca. 600 Urkundsge-\n\nschäften, bezogen auf über 125 Grundstücksobjekte. Gegenstand des Verfah-\n\nrens sind zehn Grundstücksobjekte, bei denen P. und weitere Perso-\n\nnen verschiedene Kreditinstitute jeweils durch Täuschung über den Wert eines\n\nGrundstücks und die Werthaltigkeit von Sicherheiten zur Gewährung von Dar-\n\nlehen veranlaßten und die durch die ”Überfinanzierung” erlangten Beträge für\n\nsich vereinnahmten. In einem Fall, der nur dem Angeklagten zur Last liegt, ist\n\nes wegen einer möglichen Fehleinschätzung der Werthaltigkeit des Grund-\n\nstücks beim Betrugsversuch geblieben. In der Mehrzahl der Fälle wurden die\n\nKredite alsbald nicht mehr bedient, so daß die Kreditinstitute die Verwertung\n\nder Sicherheiten betreiben und teilweise ganz erhebliche, in die Millionen ge-\n\nhende Verluste realisieren mußten. In einem Fall war der Ausfall des Kredits\n\nUrsache dafür, daß das Kreditinstitut seine Geschäftstätigkeit einstellen mußte.\n\nP. ist bereits 1993 für vier dieser Fälle wegen Betruges rechtskräftig zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Der Angeklagte\n\nund B. haben nach den Feststellungen des Landgerichts zu diesen Taten\n\ndadurch Beihilfe geleistet, daß sie in der Vermutung oder in Kenntnis, daß die\n\nkreditgewährenden Banken jeweils getäuscht worden waren, die auf dem\n\nNotaranderkonto eingegangenen Darlehensbeträge jeweils auch zugunsten der\n\nTäter auskehrten, die Täter somit bei der Vollendung ihres Betrugs unterstütz-\n\nten, und dabei die Schädigung der Banken in Kauf nahmen oder diese sogar\n\nwollten, um sich weiterhin die Mandate P. s zu sichern, die wegen der\n\nhohen Geschäftswerte ein erhebliches Gebührenaufkommen versprachen.\n\nIII.\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungs-\n\nformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen versagen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf\n\ndie Darlegungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom\n\n13. Dezember 1999, die er in der Revisionshauptverhandlung wiederholt hat.\n\nErgänzender Erörterung bedürfen nur die folgenden Beanstandungen:\n\na) Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt\n\ngewesen, ist zulässig erhoben. Die Darlegung, die Angeklagten ”erklärten sich\n\nerstmals in der Hauptverhandlung am 24. Mai 1996 zu ihrem Lebenslauf,\n\nnachdem sämtliche Besetzungseinwände erhoben waren”, ist für einen recht-\n\nzeitigen Besetzungseinwand (§ 338 Nr. 1 b, § 222 b Abs. 1 StPO) ausreichend;\n\nsie enthält konkludent den Vortrag, daß die Vernehmung der Angeklagten zur\n\nSache erst nach Erhebung der Besetzungseinwände erfolgt ist.\n\nDie Rüge ist aber unbegründet. Das Präsidium hat hier keine allgemeine\n\nUmschreibung ”erfunden”, um eine bestimmte Sache aus dem Bestand der\n\n1. Großen Strafkammer herauszunehmen. Dieser waren vielmehr in der Ver-\n\ngangenheit die ”Anwaltssachen” als generell-abstrakt beschriebene Sonderzu-\n\nständigkeit zugewiesen. Das Präsidium hat der 1. Großen Strafkammer nun\n\ngenau diese Sonderzuständigkeit weggenommen und mit derselben Formulie-\n\nrung der 5. Großen Strafkammer zugeschlagen. Unter diesem Gesichtspunkt\n\nwurde die 1. Große Strafkammer nicht primär um eine Sache sondern um einen\n\nbereits zuvor nach allgemeinen Merkmalen beschriebenen Tätigkeitsbereich\n\nentlastet. Dies war wegen der auch von der Revision nicht bestrittenen Verrin-\n\ngerung der Strafkammern und der deshalb notwendigen Halbierung der\n\n1. Großen Strafkammer zulässig, auch wenn im konkreten Fall nur ein einziges\n\nVerfahren betroffen war. Auch bei besonders kritischer Überprüfung der Sach-\n\ngerechtigkeit der Auswahlkriterien (BGHSt 44, 161, 170) bestehen deshalb ge-\n\ngen diese Verfahrensweise hier keine Bedenken.\n\nEs kann deshalb dahinstehen, ob der Einwand, die Zuweisung verstoße\n\nauch gegen die aufgrund von § 21 e Abs. 4 GVG getroffene Regelung des Ge-\n\nschäftsverteilungsplans, rechtzeitig erhoben ist.\n\nb) Die Rüge, die Strafkammer habe zu Unrecht ihre Zuständigkeit ange-\n\nnommen (§ 338 Nr. 4 StPO), weil sie keine Wirtschaftsstrafkammer sei, die Sa-\n\nche aber als Wirtschaftsstrafsache gemäß § 74 c Abs. 1 Nr. 6 GVG vor eine\n\nsolche Kammer gehöre, ist zulässig erhoben, aber aus den vom Generalbun-\n\ndesanwalt genannten Erwägungen unbegründet.\n\nc) Unbegründet ist auch die Rüge, dem Angeklagten sei nicht das letzte\n\nWort gewährt worden. Ihr liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Wegen\n\nErkrankung seines Verteidigers war das Verfahren gegen B. am\n\n94. Verhandlungstag abgetrennt und gesondert \n\nfortgeführt worden. Am\n\n101. Verhandlungstag hatte der Angeklagte M. das letzte Wort. Sodann\n\nwurde Termin zur Fortsetzung auf den 22. Mai 1998 bestimmt. An diesem Tag\n\nwurde sodann in beiden Strafsachen jeweils das Urteil verkündet und gemein-\n\nsam begründet, ohne daß dem Angeklagten zuvor nochmals Gelegenheit zur\n\nÄußerung gegeben worden war.\n\nBei dieser Verfahrensweise ist § 258 Abs. 2 StPO nicht verletzt. Daß\n\nsich der Angeklagte nicht zu den in dem abgetrennten Verfahren gegen\n\nB. erhobenen Beweisen äußern konnte, ist unerheblich, da die Verfahren\n\nvom Zeitpunkt ihrer Trennung an voneinander unabhängig waren. Sie sind\n\nauch durch die gewählte Form der Urteilsverkündung nicht wieder miteinander\n\nverbunden worden. Der Prozeßverlauf belegt eindeutig, daß das Tatgericht\n\nkeine Verbindung der zuvor getrennten Sachen zum Zwecke weiterer gemein-\n\nsamer Verhandlung herbeiführen wollte. In beiden Verfahren stand lediglich\n\nnoch die Urteilsverkündung aus. Da die Urteilsgründe für beide Angeklagten\n\nweitestgehend deckungsgleich sind, hat die Strafkammer die Verfahren er-\n\nsichtlich aus nachvollziehbaren Gesichtspunkten der Prozeßökonomie aus-\n\nschließlich zu diesem Anlaß wieder zusammengelegt. Dies belegt auch - von\n\nder unzutreffenden Bezugnahme auf § 237 StPO abgesehen - der Wortlaut des\n\nim Verfahren gegen B. ergangenen Beschlusses. Dort heißt es, daß die\n\nVerbindung ”zur gemeinsamen Verkündung einer Entscheidung” erfolgen solle.\n\nDemgegenüber formuliert § 237 StPO, daß das Gericht die Verbindung mehre-\n\nrer Strafsachen ”zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung” anordnen kann. Als\n\nMaßnahme, mit der aus billigenswerten Gründen der Prozeßökonomie die ge-\n\nmeinsame Verkündung mehrerer überwiegend gleichlautender Urteile ange-\n\nordnet wurde, hat dieser Beschluß weder auf die Form noch auf den Inhalt der\n\nvon der Strafkammer zu treffenden Entscheidungen Einfluß genommen. Insbe-\n\nsondere änderte sich auch die prozessuale Stellung des Angeklagten zu B. \n\n nicht. Es liegt deshalb kein Wiedereintritt in die Verhandlung vor (vgl. BGHR\n\nStPO § 258 III Wiedereintritt 2, 4; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 258 Rdn. 25).\n\nDem Angeklagten mußte somit nicht erneut das letzte Wort gewährt werden.\n\nd) Die Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 338\n\nNr. 8 StPO) greift nicht durch. Nachdem die Verteidigung auf die Einführung\n\nzahlreicher Notariatsakten in die Hauptverhandlung gedrängt und das Landge-\n\nricht dem mangels Substantiierung der Anträge nur unter Aufklärungsgesichts-\n\npunkten stattgegeben hatte, lag in der Entscheidung, diese Akten, sofort ohne\n\nAkteneinsicht zu gewähren, in das Verfahren nach § 249 Abs. 2 StPO einzu-\n\nführen, keine Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt: Die\n\nVerteidiger hatten schon vor der Antragstellung sowie nach der Verlesung Ge-\n\nlegenheit zur Akteneinsicht; sie hatten damit Gelegenheit, die Einführung zu-\n\nsätzlicher Teile in die Hauptverhandlung zu beantragen und in den folgenden\n\nmehr als sechs Monaten der Hauptverhandlung erläuternde Erklärungen abzu-\n\ngeben.\n\ne) Die Rüge einer Verletzung des § 229 Abs. 1 StPO ist bereits nicht\n\nzulässig ausgeführt. Die Revision behauptet, die Hauptverhandlung sei nach\n\nder Sitzung vom 27. April 1998 erst am 11. Mai 1998 fortgesetzt und damit für\n\nmehr als 10 Tage unterbrochen worden, für Unterbrechungen von mehr als 10\n\nTagen (§ 229 Abs. 2 StPO) habe es an den gesetzlichen Voraussetzungen\n\ngefehlt. Für den Vortrag der Revision spricht zwar das Hauptverhandlungspro-\n\ntokoll, das den 11. Mai als Sitzungstag ausweist, nicht hingegen den 8. Mai,\n\nobwohl – ebenfalls ausweislich des Protokolls - auf diesen Tag die Fortsetzung\n\nder Hauptverhandlung bestimmt und für diesen Tag die Verfahrensbeteiligten\n\ngeladen worden waren. Die Revision teilt aber nicht die Anlagen zum ”Protokoll\n\nvom 11. Mai” und ebenso nicht die Anlagen zum Protokoll vom 12. Mai 1998\n\nmit. Bei ersteren handelt es sich um auf den 7. Mai datierte Beweisanträge, bei\n\nletzteren handelt es sich um eine Erklärung des Vorsitzenden sowie um Ent-\n\nscheidungen über die Beweisanträge, in denen diese Anträge als Anträge vom\n\n8. Mai bezeichnet werden. Damit wird das Hauptverhandlungsprotokoll wider-\n\nsprüchlich und verliert seine Beweiskraft nach § 274 StPO, so daß dem Senat\n\ndie Prüfung des Verfahrensablaufes im Wege des Freibeweises möglich ist.\n\nDiese ihrem Vortrag entgegenstehenden Umstände hätte die Revision mitteilen\n\nmüssen (Kuckein in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 38 m.w.Nachw.). Tatsächlich hat,\n\nwie sich der Senat im Freibeweis überzeugen konnte, die Hauptverhandlung\n\nam 8. Mai 1998 stattgefunden; am 11. Mai 1998 hatte die Strafkammer ein an-\n\nderes Verfahren verhandelt. Die Frist des § 229 Abs. 1 StPO war deshalb nicht\n\nüberschritten.\n\n2. Die sachlichrechtliche Überprüfung führt zur Änderung des Schuld-\n\nspruchs im Fall 7 (S. ) der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung der\n\nEinzelstrafen in diesem Fall und in den Fällen 3 (K. ) und 6 (G. ) sowie\n\nder Gesamtstrafe. Im übrigen haben die Beanstandungen keinen durchgreifen-\n\nden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.\n\na) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug bzw.\n\nzum versuchten Betrug ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Der Haupttäter\n\nhat die kreditgewährenden Banken jeweils über die Werthaltigkeit der zur Si-\n\ncherung von Krediten dienenden Grundstücke getäuscht und sie zur Bewilli-\n\ngung und Auszahlung von unzureichend gesicherten Krediten veranlaßt (zum\n\nVermögensschaden bei durch Grundschulden abgesicherten Krediten vgl. zu-\n\nletzt BGH, Beschl. vom 6. Juni 2000 – 1 StR 161/00 m.w.Nachw.), um die durch\n\ndie Überfinanzierung freien Geldbeträge für sich zu verwenden. Der Ange-\n\nklagte hat an dem Betrug dadurch mitgewirkt, daß er und B. , nachdem die\n\nKreditinstitute täuschungsbedingt die Darlehensvaluta auf das Notarander-\n\nkonto überwiesen hatten, das Geld von dort auszahlten und dabei u.a. dem\n\nHaupttäter die betrügerisch erlangte Überfinanzierung zugute brachten. Er hat\n\ndamit auch in den Fällen, in denen er die Kreditinstitute nicht selbst noch über\n\ndie Erfüllung von Treuhandauflagen täuschte, den Erfolg der Haupttat geför-\n\ndert. Er hat – ohne Einzelheiten der Betrugshandlungen zu kennen - von An-\n\nfang an gewußt, daß der Haupttäter diese Grundstücksgeschäfte zur Überfi-\n\nnanzierung nutzen wollte (UA S. 69), daß diese Geschäfte, an denen er mit-\n\nwirkte, ausschließlich darauf abzielten, im Wege des Betruges Finanzmittel zu\n\nschöpfen (vgl. BGHR StGB § 27 I Hilfeleisten 3). Er hat wegen der dabei für ihn\n\nanfallenden Notariatsgebühren an der Abwicklung der Geschäfte mitgewirkt in\n\nKenntnis (Fälle 3, 6, 9 und 10 der Urteilsgründe) oder Annahme der Vermö-\n\ngensschädigung der Kreditinstitute. Damit hat er sich mit dem Haupttäter soli-\n\ndarisiert. Sein Tatbeitrag ist nicht als berufstypische, neutrale Handlung anzu-\n\nsehen (vgl. BGHR StGB § 266 I Beihilfe 3; BGH NStZ 2000, 34).\n\nb) Die umfangreichen Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung\n\nzeigen keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat erkannt, daß nicht jeder\n\nder festgestellten Einzelumstände (so z.B. die extreme Steigerung des Grund-\n\nstückskaufpreises binnen kurzer Zeit, die Bewilligung von Grundschulden in\n\neiner den Kaufpreis wesentlich übersteigenden Höhe, die Abgabe von Schuld-\n\nanerkenntnissen für unspezifizierte Leistungen) für sich allein zur Überzeu-\n\ngungsbildung ausgereicht hätte. Es hat sich nur aufgrund einer Vielzahl solcher\n\nIndizien nachvollziehbar die Überzeugung von der Einbindung des Angeklag-\n\nten und B. s in die Betrugstaten verschafft. Dabei konnte es auch auf die\n\nin Einzelfällen festgestellten massiven Verstöße gegen die Treuhandauflagen\n\n(so z.B. die Entgegennahme von Verrechnungsschecks zum Nachweis des von\n\nden Banken vorausgesetzten Eigenkapitals bei zeitgleicher Rückführung der\n\n”Eigenkapitalsumme” aus der auf dem Notaranderkonto eingegangenen Darle-\n\nhensvaluta) abstellen und aus der regelmäßig durch den Angeklagten und\n\nB. gemeinschaftlich getroffenen Verfügung über das Notaranderkonto, zu\n\nder der Angeklagte nach seiner vorläufigen Amtsenthebung nicht mehr befugt\n\nwar, auf den bei beiden vorliegenden Beihilfevorsatz schließen. Aus der im we-\n\nsentlichen auf einer Wahrunterstellung beruhenden Feststellung, es habe 148\n\nNotariatsvorgänge betreffend den Haupttäter P. gegeben, bei denen\n\nAuffälligkeiten nicht festzustellen oder zumindest für den Angeklagten und\n\nB. nachvollziehbar erklärt worden waren, mußte das Landgericht nicht\n\nden Schluß auf die Gutgläubigkeit auch in den hier abgeurteilten Fällen ziehen.\n\nDas Landgericht hat sich intensiv mit diesen Vorgängen auseinandergesetzt\n\n(UA S. 43 bis 68).\n\nc) Im Fall 7 (Objekt S. ) tragen allerdings die Feststellungen\n\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum vollendeten Betrug nicht.\n\nDanach hatten sich der Angeklagte und B. vorgestellt, der Wert des\n\nGrundstücks mit Lagerhalle betrage nur 4,5 Mio. DM, so daß das Vermögen\n\nder Bank nach Auszahlung des Darlehens von 5,275 Mio. DM in Höhe der Dif-\n\nferenz (775.000 DM) konkret gefährdet, weil nicht ausreichend durch die be-\n\nstellte Grundschuld gesichert sei. Diese Vorstellung beruhte auf der Kenntnis,\n\ndaß in dem von B. für dieses Objekt beurkundeten Kaufvertrag ein Kauf-\n\npreis von 5,5 Mio. DM vereinbart war, der aber alsbald um 1 Mio. DM reduziert\n\nworden war, ohne daß dies der kreditgewährenden Bank mitgeteilt wurde. Wie\n\nin den anderen Fällen auch wollte sich P. als Käufer des Objekts durch\n\ndiese Überfinanzierung frei verfügbare Geldmittel verschaffen. Der Annahme\n\neiner entsprechenden Vermögensgefährdung steht hier allerdings die Fest-\n\nstellung entgegen, daß der kreditgewährenden Bank ein Wertgutachten vorlag,\n\nwonach das Objekt eineinhalb Jahre vor der Darlehensgewährung einen Ver-\n\nkehrswert von 6,5 Mio. DM hatte. Danach liegt es nicht fern, daß das Darlehen\n\nim Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Darlehensauszahlung (vgl.\n\nBGH, Beschl. vom 6. Juni 2000 – 1 StR 161/00 m.w.Nachw.), durch die Grund-\n\nschuld über 5,5 Mio. DM ausreichend gesichert gewesen ist. Zwar wurde das\n\nDarlehen alsbald nicht mehr bedient, so daß die Bank das Zwangsversteige-\n\nrungsverfahren einleitete, doch hat das Landgericht die weitere Entwicklung\n\nnicht geklärt und lediglich vermutet, die Bank sei aus dem Kreditengagement\n\n”ohne großen Schaden” davongekommen.\n\nDamit belegen die Feststellungen keinen Vermögensschaden in Form\n\neiner Vermögensgefährdung bei der Bank zum Tatzeitpunkt und nur eine Bei-\n\nhilfe des Angeklagten und B. s zum versuchten Betrug. Der Senat hat den\n\nSchuldspruch geändert. Die Einzelstrafe kann deshalb nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat aus dem Strafrahmen bis zu drei Jahren und neun Mona-\n\nten Freiheitsstrafe eine Strafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt und\n\ndabei ausdrücklich gewürdigt, daß die kreditgewährende Bank so gut wie ohne\n\nSchaden aus dem Engagement herausgekommen ist. Der Senat kann gleich-\n\nwohl nicht ausschließen, daß der Tatrichter, hätte er die Möglichkeit einer wei-\n\nteren Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und damit\n\neiner Strafrahmenobergrenze von nur zwei Jahren und neun Monaten bedacht,\n\neine noch niedrigere Strafe verhängt hätte.\n\nd) In zwei weiteren Fällen bestehen gegen die Darlegungen zum Scha-\n\ndensumfang durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\nDas Landgericht hat im Fall 3 der Urteilsgründe (Objekt K. ) auf einen\n\n”erkennbaren Überfinanzierungsbetrag” von 1,57 Mio. DM (die Differenz des\n\nbeurkundeten Kaufpreises von 3 Mio. DM zu dem tatsächlich vereinbarten\n\nKaufpreis von 1,43 Mio. DM) sowie auf den tatsächlich eingetretenen Schaden\n\nabgestellt, den es aus der Differenz zwischen dem von der geschädigten Bank\n\nzur teilweisen Finanzierung des Objekts ausgereichten Darlehen (2,5 Mio. DM)\n\nund dem Erlös aus der Zwangsversteigerung (906.000 DM), also mit 1,594 Mio.\n\nDM errechnet hat. Geht man, wie es das Landgericht in den anderen Fällen\n\ngetan hat, vom Verkehrswert in Höhe des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises\n\naus, so ist zu besorgen, daß das Landgericht verkannt hat, daß bei dem Ver-\n\nkehrswert des Grundstücks von 1,43 Mio. DM der ungesicherte Teil des Darle-\n\nhens und damit die konkrete Vermögensgefährdung der Bank nur 1,07 Mio. DM\n\nbetragen hat. Zwar ist es möglich, den Verlust, den die Bank zuletzt erlitten hat,\n\nals verschuldete Tatauswirkung (§ 46 Abs. 2 StGB) bei der Strafzumessung zu\n\nberücksichtigen, doch kann der Senat nicht ausschließen, daß der Tatrichter\n\neine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn er sich der tatsächlichen konkreten\n\nVermögensgefährdung bewußt gewesen wäre. Er hat deshalb die Einzelstrafe\n\nvon einem Jahr und drei Monaten aufgehoben. Der neue Tatrichter wird diese\n\nStrafe auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen neu zuzumes-\n\nsen haben.\n\nAuch im Fall 6 (Objekt G. ) weist die Schadensberechnung einen\n\ndurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Landge-\n\nricht hat die konkrete Vermögensgefährdung mit 13,46 Mio. DM (Nettodarle-\n\nhenssumme von 22,01 Mio. DM abzüglich eines Grundstückswertes von 8,55\n\nMio. DM) errechnet. Dabei hat es aber außer acht gelassen, daß die geschä-\n\ndigte Bank das Darlehen nicht in dieser Höhe ausgereicht, sondern davon ca.\n\n15,534 Mio. DM einbehalten und damit das Kreditengagement aus dem Fall 5\n\n(Objekt Kö. ) abgerechnet hat. Nach den Feststellungen zu diesem Fall\n\nwar dort das Darlehen nur durch einen Grundstückswert von 7,98 Mio. DM ab-\n\ngesichert, so daß mit dem neuen Darlehen auch eine ungesicherte Forderung\n\nder Bank von 6,19 Mio. DM (14,17 Mio. DM abzüglich 7,98 Mio. DM) erfüllt\n\nworden ist. Damit beträgt die beim Objekt G. eingetretene weitere Vermö-\n\ngensgefährdung nach den bisherigen Feststellungen lediglich 7,27 Mio. DM\n\n(13,46 Mio. DM abzüglich 6,19 Mio. DM). Zwar hat das Landgericht strafmil-\n\ndernd berücksichtigt, daß mit einem erheblichen Teil des betrügerisch erlang-\n\nten Darlehens der Kredit im Fall Kö. zurückgeführt worden ist, es hat\n\naber die Höhe der konkreten Vermögensgefährdung bei der Strafrahmenwahl\n\nausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten gewertet, so daß der Senat nicht\n\nauszuschließen vermag, daß das Landgericht die Strafe bei Zugrundelegung\n\nder niedrigeren Vermögensgefährdung dem nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB ge-\n\nmilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen und geringer be-\n\nmessen hätte. Er hat deshalb die hierfür verhängte Einzelstrafe von zwei Jah-\n\nren und sechs Monaten aufgehoben.\n\nDer neue Tatrichter wird die Strafzumessung neu vorzunehmen haben.\n\nEr wäre durch die bisherigen Feststellungen, die der Senat aufrechterhalten\n\nhat, nicht gehindert, dennoch eine den Betrag von 7,27 Mio. DM übersteigende\n\nVermögensgefährdung festzustellen. Anlaß dazu könnten die Feststellungen\n\n(UA S. 150 ff.) sein, daß die Darlehensnehmerin zum Kauf desselben Objektes\n\nzuvor bereits bei einem anderen Kreditinstitut, der F. Sparkasse, ein\n\nDarlehen von 19,8 Mio. DM betrügerisch erlangt und zur ”Sicherung” dieses\n\nDarlehens eine Grundschuld in gleicher Höhe bestellt hatte. Insoweit ist das\n\nVerfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Grundschuldbe-\n\nstellungsurkunde hatte der Angeklagte beim Amtsgericht Steinfurt eingereicht,\n\nnoch ehe es zu der Darlehensvereinbarung mit der hier geschädigten BNE-\n\nBank kam. Daraus könnte sich ergeben, daß – worauf auch die Feststellung\n\nauf UA S. 156 hindeutet – die der BNE-Bank gegebenen Sicherheiten ”nicht\n\nwerthaltig” waren, so daß der Wert des Objekts nicht zur Minderung des Ge-\n\nfährdungsschadens herangezogen werden könnte. Den bisherigen Feststel-\n\nlungen auf UA S. 156 läßt sich aber nicht entnehmen, ob das Darlehen der\n\nF. Sparkasse tatsächlich zurückgezahlt worden ist oder nicht. Davon\n\nhängt es ab, ob die für die F. Sparkasse bestellte Grundschuld einer\n\nwerthaltigen neuerlichen Sicherung noch entgegenstand.\n\ne) Die Feststellungen zum Schadensumfang sind im übrigen nicht zu\n\nbeanstanden. Näherer Erörterung bedarf nur noch der Fall 5 (Objekt Kö. \n\n ). Hier hat das Landgericht festgestellt, daß die konkrete Vermögensge-\n\nfährdung darin bestand, daß zur Sicherung des ausgereichten Darlehens von\n\n14,17 Mio. DM wegen der Wertlosigkeit der sonstigen Sicherungen lediglich\n\ndas Grundstück zur Verfügung stand und dieses einen Wert von 7,98 Mio. DM\n\nhatte. Dabei hat sich das Landgericht an dem tatsächlich vereinbarten Kauf-\n\npreis orientiert. Hierin liegt jedenfalls kein Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten, nachdem die zur Erreichung von Überfinanzierungen abgeschlos-\n\nsenen Kaufverträge – wie der Angeklagte und der gesondert Verfolgte B. \n\naus den vorangegangenen Fällen wußten – Verkaufspreise enthielten, die al-\n\nlenfalls über dem Verkehrswert der Grundstücke lagen. Ein Widerspruch zu der\n\nauf UA S. 225 mitgeteilten Wahrunterstellung und damit ein Beweiswürdi-\n\ngungsfehler liegt nicht vor. Die Kammer hatte als wahr unterstellt, daß dem\n\nNotariat nach durchgeführter Instandsetzung berichtet worden war, es erschei-\n\nne nunmehr ein Kaufpreis von 18 Mio. DM als sachgerecht. Mangels weiterer\n\nAnhaltspunkte zur Seriosität dieses Berichts, zur Zielrichtung und Qualität der\n\nSanierungen und zu einem Verwendungszweck des Objekts brauchte die\n\nKammer aus der Wahrunterstellung nicht den Schluß zu ziehen, der Verkehrs-\n\nwert habe über dem Kaufpreis gelegen, zumal die Haupttäter zur Belegung ei-\n\nnes höheren Verkehrswerts auf Scheinmietverträge und einen bezüglich des\n\nKaufpreises gefälschten Kaufvertrag zurückgreifen mußten.\n\nf) Die Aufhebung von drei Einzelstrafen (von zweimal einem Jahr und\n\ndrei Monaten sowie von zwei Jahren und sechs Monaten) führt auch zur Auf-\n\nhebung der Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen sind zur Überzeugung des\n\nSenats hiervon nicht berührt. Sie sind rechtsfehlerfrei begründet und können\n\ndeshalb bestehen bleiben.\n\nDie von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Strafzumessung\n\ngreifen - abgesehen davon, daß der Senat drei Einzelstrafen und die Ge-\n\nsamtstrafe aufgehoben hat - nicht durch. Das Landgericht durfte zur Begrün-\n\ndung auf den langen Tatzeitraum, den erheblichen Gesamtschaden und die\n\nHöhe der in Rechnung gestellten Notariatsgebühren abstellen. Dem Ange-\n\nklagten entscheidend zugute kommende Strafzumessungsgesichtspunkte hat\n\nes bedacht. Daß das Landgericht die berufsrechtlichen Konsequenzen für den\n\nAngeklagten nicht berücksichtigt haben könnte, ist nicht zu besorgen, nachdem\n\nes durch das verhängte Berufsverbot zum Ausdruck gebracht hat, daß der An-\n\ngeklagte für eine bestimmte Zeit nicht den Beruf eines Rechtsanwalts ausüben\n\nsoll.\n\nSoweit die Revision einen Vergleich mit der gegen den Haupttäter P. \n\n verhängten Strafe anzustellen versucht, übersieht sie, daß dieser - so-\n\nweit dies den Urteilsgründen entnommen werden kann – die Tatvorwürfe einge-\n\nräumt hat und ihm deshalb das Geständnis als wesentlicher Strafmilderungs-\n\ngrund zugute kam. Der Vergleich mit der Bewährungsstrafe, die vom Landge-\n\nricht Lübeck gegen einen Notar wegen Untreue und Beihilfe zu einem von an-\n\nderen Haupttätern begangenen Betrug verhängt worden ist, geht daran vorbei,\n\ndaß dieses Urteil dem Senat nur auf die Revision jenes Angeklagten vorgele-\n\ngen hatte, und eine Beurteilung, ob diese Strafe noch schuldangemessen war,\n\nnicht stattfinden konnte.\n\nDen großen Abstand zwischen Tat und Urteil hat das Landgericht straf-\n\nmildernd gewürdigt. Die Belastung, die sich aus der Dauer eines Strafverfah-\n\nrens für einen Angeklagten ergeben kann, hat das Landgericht zwar nicht aus-\n\ndrücklich als weiteren selbständigen Strafzumessungsgrund (vgl. BGHR StGB\n\n§ 46 II Verfahrensverzögerung 13) genannt. Es kann jedoch ausgeschlossen\n\nwerden, daß das Landgericht diesen Umstand übersehen hat, da es die er-\n\nkannten Einzelstrafen (und die jetzt aufgehobene Gesamtstrafe) im Hinblick auf\n\ndie vergangene Zeitspanne sogar jeweils um ein genau bezeichnetes Maß re-\n\nduziert hat. Zu dieser Berechnung wäre das Landgericht nach der auf Vorga-\n\nben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesver-\n\nfassungsgerichts beruhenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur\n\nverpflichtet gewesen, wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach\n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durch die Strafverfolgungsorgane vorgelegen hätte.\n\nFür eine solche gibt das Urteil keine Anhaltspunkte. Eine entsprechende Ver-\n\nfahrensrüge hat der Angeklagte nicht erhoben.\n\nDer neue Tatrichter wird feststellen müssen, ob die durch Urteil des\n\nLandgerichts Oldenburg vom 13. Mai 1991 verhängte Geldstrafe zum Zeitpunkt\n\nder Entscheidung durch die Strafkammer bereits bezahlt oder sonst erledigt\n\nwar. Falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte, müßten wegen der Zäsurwir-\n\nkung dieses Urteils zwei Gesamtstrafen (aus den Einzelstrafen der Fälle 1 bis\n\n5 einerseits sowie aus denen der Fälle 6 bis 10 andererseits) gebildet werden.\n\ng) Der Maßregelausspruch läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler er-\n\nkennen. Er kann bestehen bleiben, weil die ihn tragenden Überlegungen durch\n\ndie Änderung des Schuldspruchs und den geringeren Schadensumfang nicht\n\nentfallen. Der Angeklagte hat die erste Tat (Fall 1 der Urteilsgründe) unter\n\nMißbrauch seines Berufs als (Anwalts)Notar und unter grober Verletzung der\n\nmit ihm verbundenen Pflichten begangen. Ein Verbot, den Beruf eines Notars\n\nauszuüben, hat das Landgericht zutreffend schon deshalb nicht verhängt, weil\n\ninsoweit § 45 StGB, § 49 BNotO als Spezialgesetze vorgehen (BGHR StGB\n\n§ 70 Konkurrenzen 1). Der Angeklagte war nach seiner vorläufigen Amtsenthe-\n\nbung nicht mehr als Notar tätig. Dies gilt auch, soweit er in der Folgezeit -\n\npflichtwidrig - im Schriftverkehr als ”Notar” zeichnete und die Auszahlungsauf-\n\nträge betreffend das Notaranderkonto zusammen mit B. unterschrieb (vgl.\n\nBGH NStZ 1998, 567; BGH wistra 1999, 222). Er war aber weiterhin als\n\nRechtsanwalt tätig und nutzte diese Tätigkeit, um die Notariatsvorgänge\n\nP. wie ein Büroleiter vorzubereiten und Schriftverkehr zu führen. Die Tat-\n\nhandlungen des Angeklagten stehen somit in einem inneren Zusammenhang\n\n(vgl. BGH wistra 1992, 142 m.w.Nachw.) sowohl mit der Ausübung des An-\n\nwalts- als auch des Notarberufes; sie stellen sich in beiden Fällen ”als ein Aus-\n\nfluß aus der Berufstätigkeit selbst oder doch wenigstens als ein mit der regel-\n\nmäßigen Gestaltung der Berufsausübung in Beziehung gesetztes Verhalten\n\ndar” (Hanack in LK 11. Aufl. § 70 Rdn. 18 m.w.Nachw.). Sowohl der Rechtsan-\n\nwalt (vgl. insoweit § 43 a Abs. 5 BRAO) als auch der Notar (vgl. insoweit § 23\n\nBNotO) sind zur sorgfältigen Verwahrung von Geld zuständig und verpflichtet.\n\nBeiden Berufen bringt die zur Abwicklung von Vermögensgeschäften Rat und\n\nUnterstützung suchende Bevölkerung Vertrauen entgegen.\n\nRissing-van Sann Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_454-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-14/3-str-454-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_454-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_454-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-14/3-str-454-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_454-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:21:57.599227+00:00"}}