{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_442-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-04-19","aktenzeichen":"3 StR 442/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 13 Zur Garantenstellung des Stellvertreters des Leiters eines Universitätsinstituts für Blutgerinnungswesen und Transfusionsmedizin (mit Blutbank).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 442/99\n\nURTEIL\n\nvom\n\n19. April 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n12. April 2000 in der Sitzung am 19. April 2000, an denen teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin in der Verhandlung vom 12. April 2000,\n\nJustizamtsinspektor in der Sitzung am 19. April 2000\n\n als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 1998\n\nmit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben\n\ndie Feststellungen zur Kontaminierung der Blutkon-\n\nserven mit dem Bakterium Rahnella aquatilis und zur\n\nUrsächlichkeit dieser Verseuchung für den Tod bzw.\n\ndie Körperverletzung der betroffenen Patienten auf-\n\nrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Beschwerdeführerin und den Mitangeklagten\n\nProf. Dr. B. jeweils wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässi-\n\nger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Ausführungen\n\nder Strafkammer sind der Mitangeklagte als früherer Leiter des Instituts für\n\nBlutgerinnungswesen und Transfusionsmedizin der medizinischen Einrichtun-\n\ngen der Universität D. (im folgenden: Institut) und die\n\nBeschwerdeführerin als dessen Stellvertreterin für insgesamt sechs durch eine\n\nbakterielle Kontamination von Blutkonserven verursachte Transfusionszwi-\n\nschenfälle, von denen fünf zum Tode der betroffenen Patienten führten, straf-\n\nrechtlich verantwortlich. Die an den konkreten Vorfällen nicht beteiligte Be-\n\nschwerdeführerin sei strafbar, weil sie es unterlassen habe, übergeordnete\n\nStellen und Behörden von einer unsachgemäßen Behandlung der Blutkonser-\n\nven und dem Unterbleiben von mikrobiologischen Untersuchungen nach\n\nTransfusionszwischenfällen zu unterrichten. Mit ihrer Revision beanstandet die\n\nBeschwerdeführerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das\n\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersicht-\n\nlichen Umfang Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen baute der Mitangeklagte in den siebziger\n\nJahren das Institut auf und leitete es bis zum November 1994. Die Beschwer-\n\ndeführerin, die sich 1983 habilitierte, war als akademische Oberrätin von 1987\n\nbis Anfang 1997 (vgl. UA S. 14) stellvertretende Institutsdirektorin gemäß § 44\n\ndes Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG\n\nNRW), übte dieses Amt aber in der Zeit vom 14. bis zum 24. September 1994\n\nnicht aus (UA S. 16). Das Institut diente in erster Linie der Versorgung der Pa-\n\ntienten der medizinischen Einrichtungen in Düsseldorf mit Blutprodukten. Der\n\nBereich der Herstellung dieser Blutprodukte wurde als Blutbank bezeichnet. Da\n\ndie Haushaltslage der Universitätskliniken angespannt war, reichten die Sach-\n\nmittel nicht aus, um wichtige Projekte wie etwa eine zentrale EDV-Anlage zu\n\nfinanzieren. Im Vergleich mit anderen großen universitären Transfusionsein-\n\nrichtungen wurde der gleiche Umsatz an Blutprodukten auf knapp der Hälfte\n\ndes Raumes erzielt. Täglich wurden regelmäßig 250, gelegentlich auch bis zu\n\n400 Konserven ausgegeben. Der Mitangeklagte übte als Institutsdirektor die\n\nFachaufsicht über das Personal aus. Zwischen ihm und der Beschwerdeführe-\n\nrin bestand zumindest in den Jahren 1993 und 1994 ein gespanntes Verhältnis.\n\nDie Beschwerdeführerin fühlte sich und ihre Leistungen nicht hinreichend ge-\n\nwürdigt, ihre Verbesserungsvorschläge nicht genügend beachtet. Die seit 1989\n\ngeltende Krankenhaushygieneverordnung wurde in den Universitätskliniken\n\nnur unzureichend umgesetzt. Im November 1993 fand eine Begehung der Blut-\n\nbank durch die Aufsichtsbehörden statt. Dabei wurde der Herstellungsprozeß\n\nbis zur Einlagerung der Blutkonserven überprüft. In serologischer Hinsicht wur-\n\nden keine Beanstandungen erhoben.\n\nZur Herstellung der Blutprodukte wurde ein Beutelsystem benutzt, das\n\naus drei durch Schläuche miteinander verbundenen Kunststoffbeuteln bestand.\n\nIn den ersten Beutel gelangte das Blut bei der Spende. Durch Zentrifugation\n\nwurde das Erythrozytenkonzentrat (im folgenden: EK) von dem Blutplasma ge-\n\ntrennt. Das EK verblieb in dem ersten Beutel, das Plasma gelangte in den\n\nzweiten. Die Verbindung zwischen diesen beiden Beuteln wurde getrennt und\n\nverschweißt. In einem weiteren Arbeitsgang wurde später aus dem Plasma ein\n\nPräparat zur Blutgerinnung gewonnen, das Restplasma wurde in den dritten\n\nBeutel gepreßt. Bei der Blutspende wurden außer dem ersten Beutel des Beu-\n\ntelsystems bis Mitte 1993 ein, ab diesem Zeitpunkt auf Anregung einer\n\nOberschwester zwei Reagenzröhrchen mit Spenderblut (U-Pilotröhrchen) ge-\n\nfüllt. Dieses Blut diente zur Durchführung der Tests, mit denen vor der Transfu-\n\nsion der Konserve die Verträglichkeit von Spender- und Patientenblut geprüft\n\nwurde. Die Röhrchen waren zuvor mit einer Nährstofflösung gefüllt worden, die\n\nmittels eines Dispensers, d. h. eines Verteilers mit automatischer Dosierung, in\n\ndie Röhrchen gelangte. Die in der Blutbank vorhandenen Dispenser wurden\n\neinmal wöchentlich in der Sterilisationsabteilung der Chirurgie sterilisiert, was\n\njedoch nicht ausreichte, um eine dauernde Keimfreiheit sicherzustellen.\n\nEs war zumindest seit 1976 üblich, angeforderte, aber dann nicht ver-\n\nwendete Konserven von den Stationen zurückzunehmen. Zurückgelangte,\n\näußerlich unauffällige Konserven, bei denen das Verfallsdatum noch nicht ab-\n\ngelaufen war, wurden wieder für eine erneute Ausgabe vorbereitet. Hierzu\n\nmußte das bei der ersten Ausgabe abgetrennte und gesondert verwahrte Pilot-\n\nröhrchen herausgesucht und hinzuverbunden werden. War dieses jedoch we-\n\ngen zwischenzeitlicher Vernichtung nicht mehr vorhanden oder wurde vom\n\nHeraussuchen wegen des damit verbundenen Zeitaufwandes abgesehen, griff\n\nman ab Mitte 1993 auf das seit dieser Zeit eingeführte, nach Nummern geord-\n\nnete zweite U-Pilotröhrchen zurück. Wenn die EK-Konserve wiederholt von\n\nanfordernden Stellen zur Blutbank zurückkehrte und kein Pilotröhrchen mehr\n\nvorhanden war oder zugeordnet werden konnte, entsprach es mindestens seit\n\n1976 dem üblichen Arbeitsablauf, aus dem Inhalt der EK-Konserve durch \"Ab-\n\nquetschen\" ein neues Pilotröhrchen herzustellen. Dabei ließen die Mitarbeiter\n\naus dem ersten Beutel des geschlossenen Systems durch einen Schlauch ei-\n\nnen Teil des EK-Konzentrats in ein Reagenzglas laufen, das zuvor mittels ei-\n\nnes Dispensers mit einer Nährstofflösung gefüllt worden war. Eine allgemeine\n\nDienstanweisung oder schriftliche Tätigkeitsbeschreibung lag hierfür nicht vor.\n\nDas \"Abquetschen\" fand offen im Bereich der Konservenausgabe statt. Dort\n\nstand ein ständiger und vorbereiteter Arbeitsplatz bereit. Die Konservenausga-\n\nbe erfolgte in einem Raum, in dem sich auch die Konservenkühlschränke be-\n\nfanden und der daher von den Mitarbeitern der Blutbank häufig aufgesucht\n\nwurde. Wiederholt erteilten im Institut tätige Ärzte ausdrücklich die Anweisung,\n\nKonserven \"abzuquetschen\".\n\nNach 1992 wurden zuvor beim \"Abquetschen\" angewandte Vorsichts-\n\nmaßnahmen nicht mehr regelmäßig beachtet. So wurde das Schlauchende der\n\nEK-Konserve gelegentlich derart in das Röhrchen eingeführt, daß es dort mit\n\nder Nährstofflösung in Berührung kommen konnte. Nach dem Verschließen des\n\nSchlauches wurden die Konserven zumindest von einigen Schwestern umge-\n\ndreht, so daß die unterhalb der Klemme befindliche Blutsäule nach erneutem\n\nÖffnen der Klemme in die Konserve zurücklief und ein - vermeintlich - sauberes\n\nVerschließen der Konserve ermöglicht wurde. Der Rücklauf des Blutes vom\n\nSchlauchende in die Konserve war aber ein Einfallstor für Keime. Im Jahre\n\n1994 gelangte auf die dargestellte Weise von einem kontaminierten Dispenser\n\nüber die in dem Reagenzglas befindliche Nährstofflösung das Bakterium Rah-\n\nnella aquatilis, das bis dahin nicht als Verursacher von Transfusionszwischen-\n\nfällen und auch sonst nicht als für Menschen lebensgefährlich bekannt war, in\n\nmehrere Blutkonserven. In der Zeit vom 25. August 1994 bis zum 1. Oktober\n\n1994 wurden insgesamt sechs Patienten derartige bakteriell verseuchte Blut-\n\nkonserven transfundiert. Fünf dieser Patienten verstarben daraufhin an einer\n\ndurch das Endotoxin des Bakteriums verursachten Sepsis und deren Kompli-\n\nkationen. Ein Patient konnte nach intensiver medizinischer Betreuung zwei\n\nWochen nach dem Vorfall als geheilt entlassen werden.\n\nDer Mitangeklagte und die Beschwerdeführerin kannten die Praxis des\n\n\"Abquetschens\". Der Mitangeklagte bezeichnete sie einmal als \"Schweinerei\",\n\nbei der die Schwestern \"schön vorsichtig und steril\" vorgehen müßten. Die Be-\n\nschwerdeführerin kannte die mit dem \"Abquetschen\" verbundenen abstrakten\n\nVerkeimungsrisiken, ohne sich jedoch insoweit einer konkreten Gefahr oder der\n\nMöglichkeit einer gesundheitlichen Schädigung von Patienten bewußt zu sein.\n\nSie kannte den Vorgang des \"Abquetschens\" als eine seit langem - zumindest\n\nin Ausnahmefällen - praktizierte Methode zur Weiterverwendung von Rückläu-\n\nferkonserven und ging von der Billigung des Mitangeklagten und des weiteren\n\ndavon aus, daß der Mitangeklagte auf der Fortführung des \"Abquetschens\" im\n\nInteresse der Verwertung der Rückläuferkonserven bestehen würde. Die Be-\n\nschwerdeführerin hielt es für unmöglich, bei lediglich institutsinterner Be-\n\nschwerde das Gehör des Mitangeklagten zu finden und das \"Abquetschen\" be-\n\nenden zu können, zumal sie mit ihrem Vorschlag, Blutbeutel mit ca. zehn ge-\n\nschlossenen Schlauchsegmenten einzuführen, die eine entsprechende Anzahl\n\nvon Kreuzproben ohne Eingriff in das geschlossene System ermöglicht hätten,\n\nbereits 1993 beim Angeklagten nicht durchgedrungen war. An eine Anzeige an\n\neine gegenüber dem Mitangeklagten als Institutsleiter übergeordnete Stelle\n\n(\"ärztlicher Direktor, Verwaltungsdirektor, klinischer Vorstand, Rektor, Bezirks-\n\nregierung, Ministerium\" UA S. 44) dachte die Beschwerdeführerin nicht. Inso-\n\nweit ist die Kammer jedoch - ohne dies näher zu belegen - überzeugt davon,\n\ndaß eine solche Anzeige Erfolg gehabt und zu einem Verbot des \"Abquet-\n\nschens\" geführt hätte.\n\nII. Die Verfahrensrügen sind teilweise in unzulässiger Form erhoben\n\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teilweise sind sie unbegründet. Der Senat nimmt\n\ninsoweit auf die auch unter Berücksichtigung des weiteren Revisionsvorbrin-\n\ngens zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts Bezug und bemerkt ergänzend:\n\n1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des § 229 StPO gel-\n\ntend macht, hat sie zwar den Beschluß der Strafkammer vom 19. März 1998\n\nvorgelegt. Die Rüge ist gleichwohl im Hinblick auf § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\n\nunzulässig, da die Revision das Protokoll der Hauptverhandlung vom 27. März\n\n1998 nur teilweise mitteilt und in dem fehlenden Teil für die Beurteilung der\n\nHemmung der Unterbrechungsfrist gemäß § 229 Abs. 3 StPO wesentliche\n\nFakten festgehalten sind.\n\nDie Rüge wäre auch unbegründet, da der Fortsetzungstermin vom\n\n18. März eine Verhandlung zur Sache darstellte. Hierfür reichen Feststellungen\n\nzur Verhandlungsfähigkeit und die Beauftragung eines Sachverständigen aus\n\n(vgl. die Senatsentscheidung BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1).\n\nZum anderen gilt die Hemmung bezüglich eines Angeklagten auch für den an-\n\nderen (vgl. Tolksdorf in KK 4. Aufl. § 229 Rdn. 11).\n\n2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Aufklärungspflicht\n\n(§ 244 Abs. 2 StPO) geltend macht, weil die Strafkammer die Todesbescheini-\n\ngungen der verstorbenen Patienten nicht in das Verfahren eingeführt habe, ist\n\ndie Rüge auch deshalb unzulässig, weil die in dem vertraulichen Teil der vor-\n\ngelegten Bescheinigungen aufgeführten Todesursachen mit den diesbezügli-\n\nchen Feststellungen der Strafkammer zwanglos übereinstimmen und sich aus\n\ndem Vortrag der Revision somit nicht ergibt, welches der Beschwerdeführerin\n\ngünstige Beweisergebnis die vermißte Beweiserhebung erbracht hätte.\n\n3. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, bei der Hauptverhandlung am\n\n20. November 1998 sei der Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt worden, ergibt\n\nsich aus der innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eingereichten Revi-\n\nsionsbegründung ein solcher Verstoß nicht. Die nach Fristablauf in der Erwide-\n\nrungsschrift nachgeschobene Tatsache, ein Hinweisschild vor dem Kranken-\n\nhausgebäude sei nicht vorhanden gewesen, kann vom Revisionsgericht nach\n\n§ 352 Abs. 1 StPO nicht berücksichtigt werden.\n\nIII. Das Urteil hält materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das\n\nLandgericht nimmt eine Täterschaft durch Unterlassen an. Die Feststellungen\n\nreichen jedoch nicht aus, um eine Garantenstellung der Beschwerdeführerin zu\n\nbegründen. Auch die Ursächlichkeit des Unterlassens für die eingetretenen\n\nTodes- bzw. Körperverletzungserfolge ist nicht ausreichend dargelegt. Die\n\nrechtlichen Mängel betreffen lediglich die Verurteilung der Beschwerdeführerin,\n\nso daß eine Erstreckung auf den Mitangeklagten gemäß § 357 StPO nicht in\n\nBetracht kommt.\n\n1. Die Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassungsdelikts setzt\n\nvoraus, daß der Täter als Garant für das betroffene Rechtsgut anzusehen ist.\n\nDies ist der Fall, wenn eine besondere Pflichtenstellung vorliegt, die über die\n\nfür jedermann geltende Handlungspflicht hinausgeht. Ausreichende diesbezüg-\n\nliche Feststellungen enthält das Urteil nicht.\n\na) Die Strafkammer führt in diesem Zusammenhang zunächst aus, als\n\nstellvertretender Institutsleiterin habe der Beschwerdeführerin die Rechtspflicht\n\nobgelegen, dafür Sorge zu tragen, daß Empfänger von in der Blutbank herge-\n\nstellten Produkten durch diese keine vermeidbaren gesundheitlichen Schäden\n\nerlitten. Somit sei sie insbesondere für die Beachtung der Regeln der Hygiene\n\nund folglich dafür verantwortlich gewesen, unzulässige Eröffnungen von Kon-\n\nserven zu unterbinden.\n\nAllein aus der formalen Stellung gemäß § 44 UG NRW läßt sich die Ga-\n\nrantenstellung der Beschwerdeführerin indes nicht ableiten. In § 44 Abs. 1 UG\n\nNRW ist bestimmt, daß der Leiter der Abteilung für die Behandlung der Pati-\n\nenten und für die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und son-\n\nstigen Dienstleistungen die ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadet\n\nder Verantwortung der von ihm mit den Aufgaben der Krankenversorgung be-\n\ntrauten Bediensteten trägt. Er ist gegenüber allen Bediensteten der Abteilung,\n\nalso auch gegenüber seiner Vertretung, auf dem Gebiet der Krankenversor-\n\ngung weisungsbefugt. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 UG NRW wird der Stellver-\n\ntreter auf Vorschlag des Leiters der Abteilung vom klinischen Vorstand nach\n\nAnhörung des Vorstands des medizinischen Zentrums auf Zeit bestellt. Einzel-\n\nheiten hierzu, insbesondere zu den Umständen der auf UA S. 16 genannten\n\nUnterbrechung vom 14. bis zum 24. September 1994 sind den Urteilsgründen\n\nnicht zu entnehmen. Konkrete inhaltliche, über die Vertretung des Leiters im\n\nFall von dessen Verhinderung hinausgehende Pflichten und Aufgaben eines\n\nstellvertretenden Abteilungsleiters sind in § 44 UG NRW nicht festgelegt. Der\n\nSchluß der Kammer allein von der formalen Stellung der Beschwerdeführerin\n\nauf eine Verantwortung für die Beachtung der Regeln der Hygiene in dem ge-\n\nsamten Institut ist somit nicht zulässig. Der gesetzlichen Regelung läßt sich\n\nzwar entnehmen, daß den Mitangeklagten als Abteilungsleiter eine umfassen-\n\nde Verantwortung für die Vorgänge im Institut traf. Diese bestand für die Be-\n\nschwerdeführerin in entsprechendem Maße jedoch nur dann, wenn der Mitan-\n\ngeklagte verhindert war, und sie diesen in seiner Funktion als Leiter des Insti-\n\ntuts zu vertreten hatte. Ein diesbezügliches sorgfaltswidriges Unterlassen ist\n\naber nicht festgestellt.\n\nb) Die Feststellungen begründen daneben keine Garantenstellung der\n\nBeschwerdeführerin durch Ausübung einer Funktion nach dem Arzneimittelge-\n\nsetz oder einer sonstigen zur Tatzeit für den Bereich der Transfusionsmedizin\n\ngeltenden Regelung.\n\nDie Beschwerdeführerin übte zu keinem Zeitpunkt die Funktion eines\n\nHerstellungsleiters nach dem für den Umgang mit Blutprodukten anwendbaren\n\nArzneimittelgesetz (§ 4 Abs. 2 AMG) aus. Dieser ist gemäß § 19 Abs. 1 AMG\n\nunter anderem dafür verantwortlich, daß die Arzneimittel entsprechend den\n\neinschlägigen Vorschriften hergestellt, gelagert und gekennzeichnet werden.\n\nAuch als Kontrolleiter, der gemäß § 19 Abs. 2 AMG die Verantwortung dafür\n\nträgt, daß die Arzneimittel auf die erforderliche Qualität geprüft werden, war die\n\nBeschwerdeführerin nicht tätig. Sie wurde lediglich in dem Protokoll einer Be-\n\nsichtigung vom 22. November 1993 als Stufenplanbeauftragte bezeichnet. Als\n\nsolcher hätte ihr gemäß § 63a AMG die Sammlung und Bewertung bekanntge-\n\nwordener Meldungen über Arzneimittelrisiken, die Koordination der notwendi-\n\ngen Maßnahmen und die Erfüllung der Anzeigepflichten, soweit sie Arzneimit-\n\ntelrisiken betreffen, obgelegen. Mit Schreiben vom 3. Februar 1994 teilte der\n\nVerwaltungsdirektor der medizinischen Einrichtungen dem Regierungspräsidi-\n\num Düsseldorf jedoch mit, daß der Mitangeklagte zum Stufenplanbeauftragten\n\nbestellt worden sei. Eine spätere Änderungsanzeige erfolgte nicht.\n\nAuch eine in diesem Zusammenhang relevante Tätigkeit der Beschwer-\n\ndeführerin nach der Krankenhaushygieneverordnung NRW läßt sich den Ur-\n\nteilsgründen nicht entnehmen. Nach den Feststellungen sollte jede Abteilung\n\ngemäß § 2 dieser Verordnung i. V. mit einem Beschluß der Hygienekommission\n\nvom 1. März 1990 einen Hygienebeauftragten und einen Stellvertreter benen-\n\nnen. Zu dessen in § 4 Abs. 2 der Verordnung festgelegten Aufgaben gehörte\n\nes auch, Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Krankenhausin-\n\nfektionen zu treffen. Der Mitangeklagte benannte gegenüber der Verwaltung\n\nsich, die Beschwerdeführerin und zwei weitere Ärzte als Hygienebeauftragte\n\nund Stellvertreter. Feststellungen dazu, welche der benannten Personen wel-\n\nche Aufgaben wahrnehmen sollten und wer als Hygienebeauftragter und wer\n\nnur als dessen Stellvertreter benannt wurde, sind den Urteilsgründen nicht zu\n\nentnehmen. Eine förmliche Bestellung erfolgte nicht.\n\nSchließlich bestimmte Ziffer 1.5 der zur Tatzeit geltenden Richtlinien zur\n\nBlutgruppenbestimmung und Bluttransfusion aus dem Jahre 1991, aufgestellt\n\nvom wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer und vom Bundesge-\n\nsundheitsamt (Deutscher Ärzte-Verlag Köln 1992), daß Träger von Einrichtun-\n\ngen, die transfusionsmedizinische Aufgaben wahrnehmen, für eine angemes-\n\nsene personelle und sachliche Ausstattung zuständig sind und einen für diesen\n\nBereich verantwortlichen Arzt, der eine den Aufgaben entsprechende Qualifi-\n\nkation besitzen mußte, bestellen. Dem verantwortlichen Arzt oblag auch die\n\nOrganisation zur Vorbereitung und zur Durchführung der Transfusion von Blut-\n\nund Blutbestandteilkonserven. Er hatte das zugezogene Personal anzuleiten,\n\nzu überwachen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. Unbeschadet der\n\nFrage der rechtlichen Verbindlichkeit dieser Richtlinien ergeben die Feststel-\n\nlungen jedenfalls nicht, daß die Beschwerdeführerin diese Funktion ausübte.\n\nAus dem Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (TFG) vom\n\n1. Juli 1998 (BGBl 1998 I 1752), mit dem das Blutspende- und Transfusions-\n\nwesen eine gesetzliche Grundlage erhalten hat, um dadurch das Risiko der\n\nÜbertragung von Infektionskrankheiten durch Blutprodukte zu vermindern (vgl.\n\nBTDrucks. 13/9594 S. 1; 13/10643 S. 1), lassen sich für die Tatzeit keine wei-\n\ntergehenden Verantwortlichkeiten ableiten.\n\nc) Den Feststellungen des Urteils ist auch nicht mit der erforderlichen\n\nDeutlichkeit zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin deshalb Garantin war,\n\nweil sie auf Grund dienstlichen Auftrags oder tatsächlich im Bereich der Blut-\n\nbank eine Funktion ausübte, kraft derer sie für den Umgang mit den Blutkon-\n\nserven und/oder die Einhaltung von Hygienevorschriften verantwortlich war\n\n(zur Garantenstellung eines Arztes unter dem Gesichtspunkt der Übernahme\n\nder Verantwortung vgl. aus der strafrechtlichen Rechtsprechung BGH NJW\n\n1979, 1258; aus der allg. Kommentarliteratur Jescheck in LK 11. Aufl. § 13\n\nRdn. 27; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 13 Rdn. 8; Lackner/Kühl, StGB 23.\n\nAufl. § 13 Rdn. 9; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 13 Rdn. 28a;\n\naus der Fachliteratur Lenckner, Arzt und Strafrecht, in Praxis der Rechtsmedi-\n\nzin S. 572 ff.; Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 2. Aufl. Rdn. 34; aus\n\nder zivilrechtlichen Rechtsprechung BGH NJW 1979, 1248, 1249).\n\nDie Strafkammer teilt lediglich an einer Stelle der Sachverhaltsschilde-\n\nrung in einem Nebensatz mit, die Beschwerdeführerin habe die tatsächliche\n\nAufsicht über die nichtärztlichen Mitarbeiter der Blutbank geführt. Dieser be-\n\nreits als solcher substanzlose, nicht durch weitere Feststellungen näher kon-\n\nkretisierte Hinweis reicht nicht aus. Bei der Garantenstellung handelt es sich\n\num eine für die Haftung aus einem unechten Unterlassensdelikt schlechter-\n\ndings unverzichtbare Voraussetzung. An dieser essentiellen Bedeutung müs-\n\nsen sich die sachlich-rechtlichen Darlegungsanforderungen im vorliegenden\n\nFall orientieren. Die Urteilsgründe enthalten jedoch keine auch nur einigerma-\n\nßen umfassende Darstellung der dienstlich übertragenen oder tatsächlich\n\nwahrgenommenen Aufgaben der Beschwerdeführerin. Hinzu kommt, daß nach\n\nden weiteren Feststellungen der Mitangeklagte die Fachaufsicht über die Be-\n\ndiensteten des Instituts führte. Unter diesen Umständen wären nähere, kon-\n\nkretere Ausführungen zu den Aufgaben und Tätigkeiten der Beschwerdeführe-\n\nrin im Institut erforderlich gewesen. So wäre etwa darzustellen gewesen, ob\n\nund gegebenenfalls wie und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin mit\n\nder Führung der Aufsicht über das nichtärztliche Personal, das mit Blutpro-\n\ndukten befaßt war, betraut worden ist. Wenn die Strafkammer die Wahrneh-\n\nmung der Aufsichtsführung nur aus der tatsächlichen Übung im Institut herge-\n\nleitet hat, hätten die Tatsachen, aus denen dieser Schluß gezogen worden ist,\n\nmitgeteilt werden müssen.\n\nd) Entgegen der Auffassung der Strafkammer begründen die Feststel-\n\nlungen schließlich keine Garantenstellung der Beschwerdeführerin aus Inge-\n\nrenz.\n\nDie Strafkammer hat insoweit zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die\n\nBeschwerdeführerin das \"Abquetschen\" in einem Fall aktiv förderte, indem sie\n\nim Januar 1992 zu der Zeugin R. sagte, die vor dieser auf dem Tisch lie-\n\ngenden Konserven sollten \"abgequetscht\" werden. Soweit sie aus diesem ein-\n\nzelnen Vorfall eine Garantenstellung für Geschehnisse ableitet, die sich im\n\nJahre 1994 und damit mehr als zwei Jahre später ereigneten, ist dies jedenfalls\n\nunter den hier gegebenen Umständen nicht ausreichend. Ein pflichtwidriges\n\nVorverhalten begründet nur dann eine Garantenstellung, wenn es die nahe\n\nGefahr des Eintritts des konkret untersuchten tatbestandsmäßigen Erfolges\n\nverursacht (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 13 I Garantenstellung 14; Jescheck in\n\nLK 11. Aufl. § 13 Rdn. 32; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 13\n\nRdn. 34). Dem Urteil läßt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit\n\nentnehmen, daß sich die Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber der\n\nSchwester R. zur Tatzeit im Jahre 1994 noch gefahrerhöhend ausgewirkt\n\nhat. Weder ist festgestellt, daß bei dem Vorfall weitere Mitarbeiter anwesend\n\nwaren, noch daß die Zeugin R. ihn weitererzählt hat oder daß die Zeugin\n\nR. im Jahre 1994 überhaupt noch im Institut tätig war. Im übrigen wird in\n\nden Urteilsgründen festgestellt, daß ab 1992 wiederholt Ärzte eine ausdrückli-\n\nche Anweisung zum \"Abquetschen\" erteilt haben, wobei allerdings nur die\n\nÄrzte Dr. Z. und Dr. E. , nicht aber die Beschwerdeführe-\n\nrin genannt werden. Wesentlich ist dabei der Umstand, daß der Mitangeklagte\n\nals Institutsleiter die Praxis des \"Abquetschens\" kannte und duldete. Bei der\n\nGesamtbewertung des Vorverhaltens hätte auch berücksichtigt werden müs-\n\nsen, daß die Beschwerdeführerin gegenüber dem Mitangeklagten im Jahre\n\n1993 den Vorschlag machte, ein Beutelsystem mit etwa zehn außerhalb des\n\ngeschlossenen Systems befindlichen Schlauchsegmenten zu benutzen, was\n\nein \"Abquetschen\" praktisch überflüssig gemacht hätte.\n\ne) Soweit der strafrechtliche Vorwurf gegen die Beschwerdeführerin fer-\n\nner darauf gestützt wird, sie habe es nach Transfusionszwischenfällen unter-\n\nlassen, auf die Durchführung bakteriologischer Tests hinzuwirken, läßt sich\n\nden Feststellungen auch insoweit keine Garantenstellung entnehmen. Zwar\n\nführt die Kammer in diesem Zusammenhang aus, die Beschwerdeführerin habe\n\nim Jahre 1990 eine Handlungsanweisung für Transfusionszwischenfälle er-\n\nstellt. Etwas nähere Angaben macht das Urteil noch im Rahmen der Beweis-\n\nwürdigung. Dort wird dargelegt, daß die Beschwerdeführerin neben dem Mit-\n\nangeklagten Zwischenfallberichte unterzeichnet habe. Ob die Beschwerdefüh-\n\nrerin dies regelmäßig oder gar in jedem Fall tat, nur für eine bestimmte Gruppe\n\nvon Patienten zuständig war oder die Berichte nur bei Abwesenheit des Mitan-\n\ngeklagten als dessen Stellvertreterin unterschrieb, teilt das Urteil nicht mit. So\n\nbleibt unklar, welche genauen Aufgaben die Beschwerdeführerin im Jahre 1994\n\nim Zusammenhang mit der Aufklärung von Transfusionszwischenfällen hatte.\n\n2. Schließlich ist auch die Ursächlichkeit des Unterlassens für den Ein-\n\ntritt des Erfolges nicht ausreichend belegt.\n\nBei der Prüfung der Ursächlichkeit des Pflichtenverstoßes ist hypothe-\n\ntisch zu fragen, was geschehen wäre, wenn sich der Täter pflichtgemäß ver-\n\nhalten hätte. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nkann eine pflichtwidrige Unterlassung der Beschwerdeführerin grundsätzlich\n\nnur angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtge-\n\nmäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert\n\nworden wäre (vgl. BGHR StGB § 222 Kausalität 1, 2, 3, 4 jeweils m.w.Nachw.;\n\nLenckner, Arzt und Strafrecht, in Praxis der Rechtsmedizin S. 571; Ulsenhei-\n\nmer, MedR 1992, 127, 130; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 13\n\nRdn. 61 m.w.Nachw.; demgegenüber will die Gegenmeinung eine bloße Risi-\n\nkoerhöhung ausreichen lassen, vgl. Roxin, ZStW 74 (1962), 411, 430 ff.; vgl.\n\nauch die Nachweise bei BGHSt 37, 106, 127). Weiter muß bei den Erfolgsde-\n\nlikten zur sachgemäßen Begrenzung der objektiven Zurechenbarkeit der Erfolg\n\nseinen Grund gerade in der objektiven Pflichtverletzung haben.\n\nDie Kammer führt hierzu lediglich aus, sie sei angesichts der Eindeutig-\n\nkeit des Regelverstoßes einerseits und der fachlichen und dienstlichen Autori-\n\ntät der Beschwerdeführerin andererseits davon überzeugt, daß zumindest eine\n\nschriftliche Eingabe an übergeordnete Stellen zu einem kurzfristigen Verbot\n\ndes \"Abquetschens\" bis spätestens Frühjahr 1994 geführt und die dadurch ver-\n\nursachten Transfusionszwischenfälle verhindert hätte. Weitergehende Ausfüh-\n\nrungen zur Kausalität enthalten die Entscheidungsgründe nicht. Dies ist nicht\n\nausreichend. Die Besonderheiten des zu beurteilenden Geschehens erforder-\n\nten hier eine eingehendere Darlegung der Beweiswürdigung.\n\nDie Strafkammer teilt nicht einmal mit, ob die getroffene Feststellung\n\nüberhaupt auf der Aussage eines oder mehrerer Zeugen oder der Verwertung\n\neines sonstigen Beweismittels beruht. Der Senat kann deshalb nicht aus-\n\nschließen, daß die Schlußfolgerung der Strafkammer eine bloße Vermutung ist.\n\nDer Schluß erscheint nach den übrigen Feststellungen keineswegs so nahelie-\n\ngend oder gar selbstverständlich, daß es entsprechender Darlegungen nicht\n\nbedurft hätte. Der Mitangeklagte kannte und billigte die Praxis des \"Abquet-\n\nschens\". Bei einer Anzeige an eine höhere Behörde wäre zu erwarten gewe-\n\nsen, daß diese sich mit dem Mitangeklagten als Institutsleiter in Verbindung\n\nsetzt, um dessen Auffassung zu erfahren und gegebenenfalls bei der zu tref-\n\nfenden Entscheidung zu berücksichtigen. Der fachlichen Autorität der Be-\n\nschwerdeführerin hätte dann die als höher einzustufende fachliche Autorität\n\ndes Mitangeklagten gegenübergestanden. Ob die höhere Behörde unter diesen\n\nUmständen zu dem von der Strafkammer dargestellten Ergebnis gelangt wäre,\n\nversteht sich jedenfalls nicht von selbst. Hinzu kommt, daß nach den Feststel-\n\nlungen die übergeordneten Stellen auch sonst bei Entscheidungen die ange-\n\nspannte Haushaltslage berücksichtigt haben und es an der gebotenen perso-\n\nnellen und sachlichen Ausstattung der Blutbank fehlen ließen. So war es dem\n\nMitangeklagten spätestens seit Anfang der neunziger Jahre nicht mehr mög-\n\nlich, die Blutbank durch Neubauten erweitern zu lassen oder von ihm als drin-\n\ngend benötigt angemeldete Einrichtungen wie eine zentrale EDV-Anlage zu\n\nerhalten. Weiter hat die Strafkammer nicht festzustellen vermocht, daß eine\n\nvollständige Umsetzung der Krankenhaushygieneverordnung NRW durch den\n\nKrankenhausträger - sofern sie denn von einer übergeordneten Stelle über-\n\nhaupt angeordnet worden wäre - das \"Abquetschen\" verhindert hätte. Das In-\n\nstitut ist zudem im Herbst 1993 durch die Aufsichtsbehörde untersucht worden,\n\nwenn auch nach den Feststellungen nur der Bereich der Herstellung der Kon-\n\nserven und nicht deren \"Weiterverarbeitung\" begutachtet wurde. Dabei ist der\n\nAufsichtsbehörde das nach den Urteilsgründen offensichtliche \"Abquetschen\"\n\nnicht als beanstandenswert aufgefallen. Schließlich ist zu beachten, daß das\n\n\"Abquetschen\" in dem Institut über einen Zeitraum von annähernd 20 Jahren\n\npraktiziert wurde. Wieso eine Meldung der seit langer Zeit in dem Institut täti-\n\ngen Beschwerdeführerin dazu geführt hätte, daß das \"Abquetschen\" gerade ab\n\n\"spätestens dem Beginn des Jahres 1994\" untersagt worden wäre, wird in den\n\nUrteilsgründen ebenfalls nicht näher dargelegt.\n\nDie Strafkammer führt schließlich unter Hinweis auf die vom Bundesge-\n\nrichtshof in der Entscheidung BGHSt 37, 106 ff. entwickelten Grundsätze zur\n\nKausalität in einem Fall, in dem die zur Schadensabwendung gebotene Maß-\n\nnahme nur durch Zusammenwirken mehrerer Beteiligter zustande kommt, aus,\n\ndie Beschwerdeführerin könne sich nicht dadurch entlasten, daß ihr Bemühen,\n\ndie Entscheidung einer höheren Behörde herbeizuführen, möglicherweise er-\n\nfolglos geblieben wäre. Könne die zur Schadensabwendung gebotene Maß-\n\nnahme nur durch Zusammenwirken mehrerer Beteiligter zustande kommen, so\n\nsetze jeder, der es trotz seiner Mitwirkungspflicht unterlasse, seinen Beitrag\n\ndazu zu leisten, eine Ursache dafür, daß die gebotene Maßnahme unterbleibe.\n\nDabei verkennt die Strafkammer, daß sich der vorliegende Sachverhalt von\n\ndemjenigen, welcher der genannten Entscheidung zugrunde lag, maßgeblich\n\nunterscheidet. Dort ging es um die gemeinsame und gleichstufige Verantwor-\n\ntung mehrerer Geschäftsführer einer GmbH für den Rückruf eines Produkts\n\n(vgl. BGH aaO S. 132). So liegt es hier nicht. Das von der Beschwerdeführerin\n\nunterlassene Handeln sollte nicht gemeinsam und in gleichstufiger Verantwor-\n\ntung mit dem Mitangeklagten gefordert werden, sondern vielmehr durch sie\n\nallein an Stelle des in erster Linie verantwortlichen, aber pflichtwidrig untätigen\n\nLeiters des Instituts.\n\nSoweit es um die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin wegen des\n\nUnterlassens bakteriologischer Tests geht, stellt die Kammer eine Kausalität\n\nfür die ersten Zwischenfälle bei den Patienten S. und Br. selbst nicht\n\nfest. Im übrigen ist auch in diesem Zusammenhang nicht ausreichend darge-\n\nlegt, daß es auf eine Intervention der Beschwerdeführerin hin zu einer Anord-\n\nnung solcher Tests gekommen wäre, zumal der in der Fachwelt renommierte\n\nMitangeklagte als Institutsleiter sich ersichtlich aus finanziellen Gründen ein-\n\ndeutig dagegen ausgesprochen hatte. Sein Wort hätte bei den höheren Stellen\n\nGewicht gehabt.\n\n3. Die von der Frage der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin ab-\n\ngrenzbaren Feststellungen zur Kontaminierung der Blutkonserven mit dem\n\nBakterium Rahnella aquatilis und der Ursächlichkeit dieser Verseuchung für\n\nden Tod bzw. die Körperverletzung der betroffenen Patienten können bestehen\n\nbleiben. Sie werden durch die aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und\n\nsind auch unter Berücksichtigung der gegen sie gerichteten Angriffe der Revi-\n\nsion nicht zu beanstanden. Insbesondere enthält die diesbezügliche Beweis-\n\nwürdigung keinen Rechtsfehler. Allerdings sind die Feststellungen zur Sorg-\n\nfaltswidrigkeit des \"Abquetschens\" und zur Nichteinhaltung steriler Bedingun-\n\ngen nicht aufrechterhalten und neu zu treffen. Dabei wird klarzustellen sein, ob\n\nbereits die Methode des \"Abquetschens\" als solche oder erst ihre Durchfüh-\n\nrung unter nicht sterilen Bedingungen als sorgfaltswidrig angesehen wird (vgl.\n\ndazu die mißverständliche Begründung zur Ablehnung eines Hilfsbeweisan-\n\ntrags auf UA S. 161, 162, in der ein Widerspruch zur sonstigen Urteilsbegrün-\n\ndung gesehen werden könnte).\n\nIV. Mit der Entscheidung des Senats hat sich die gegen die Kostenent-\n\nscheidung des Landgerichts eingelegte sofortige Beschwerde erledigt.\n\nV. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat folgende Hinweise:\n\n1. Die neu entscheidende Strafkammer wird auch Gelegenheit zur Prü-\n\nfung haben, ob die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr aus dem Urlaub am\n\n19. September 1994 (vgl. dazu ihre Angaben in der Revisionsbegründung\n\nS. 92) nicht Veranlassung gehabt hätte, Sofortmaßnahmen auf Grund der be-\n\nkanntgewordenen Zwischenfälle einzuleiten, bevor sie am 22. September 1994\n\nzu einer Tagung gefahren ist. Dazu wird ihr Kenntnisstand bei Urlaubsrückkehr\n\nund ihre verantwortliche Stellung im Institut nach Ablauf ihrer formalen Bestel-\n\nlung als Stellvertreterin zu prüfen sein, insbesondere ob sie nicht bereits am\n\n19. September 1994 auf die Bestellung eines Stellvertreters hätte dringen müs-\n\nsen, da der Mitangeklagte zu dieser Zeit in Urlaub war. Dabei wird auch zu klä-\n\nren sein, wie es dazu kommt, daß nach UA S. 45 ein Schreiben vom 12. Sep-\n\ntember 1994 von beiden Angeklagten unterzeichnet worden sein soll, obwohl\n\nzu dieser Zeit nach den Urteilsfeststellungen der Mitangeklagte (UA S. 47) und\n\nnach ihren eigenen Angaben auch die Beschwerdeführerin (S. 92 der Revi-\n\nsionsbegründung) in Urlaub abwesend gewesen sein sollen.\n\n2. Je nach der festgestellten Stellung im Institut und der Verantwortlich-\n\nkeit der Beschwerdeführerin für die Transfusionszwischenfälle wird nicht nur\n\nTäterschaft durch Unterlassen, sondern gegebenenfalls auch Täterschaft durch\n\npositives Tun zu prüfen sein (vgl. zur Abgrenzung bei Jescheck in LK 11. Aufl.\n\nRdn. 90 vor § 13 StGB).\n\n3. Bei der Beurteilung der Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung wird zu\n\nbeachten sein, daß an das Maß der ärztlichen Sorgfalt hohe Anforderungen zu\n\nstellen sind. Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt ergeben sich aus den\n\nAnforderungen, die bei einer Betrachtung der Gefahrenlage \"ex ante\" an einen\n\nbesonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der\n\nsozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind (vgl. Lackner/Kühl, StGB 23.\n\nAufl. § 15 Rdn. 37). Für die Beurteilung ärztlichen Handelns gibt es kein \"Ärz-\n\nteprivileg\", wonach die strafrechtliche Haftung sich etwa auf die Fälle grober\n\nBehandlungsfehler beschränkt (vgl. Ulsenheimer, MedR 1984, 161, 162; ders.\n\nMedR 1992, 127, 129). Maßgebend ist der Standard eines erfahrenen Fach-\n\narztes, also das zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis und Erfah-\n\nrung bewährte, nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis gesicherte, von einem\n\ndurchschnittlichen Facharzt verlangte Maß an Kenntnis und Können. Da aus\n\nmedizinischen Maßnahmen besonders ernste Folgen entstehen können und\n\nder Patient regelmäßig die Zweckmäßigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Handlung\n\nnicht beurteilen kann, sind an das Maß der ärztlichen Sorgfalt hohe Anforde-\n\nrungen zu stellen (st. Rspr., vgl. BGHSt 6, 282, 288; BGH bei Dallinger, MDR\n\n1972, 384, 385; vgl. aus der Lit. etwa Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis\n\n2. Aufl. Rdn. 18; Schroeder in LK 11. Aufl. § 16 Rdn. 197; Cramer in Schönke/\n\nSchröder, StGB 25. Aufl. § 15 Rdn. 219). Diese schon grundsätzlich hohen\n\nSorgfaltsanforderungen gelten für den besonders gefahrenträchtigen Bereich\n\nder Transfusionsmedizin erst recht (vgl. aus dem strafrechtlichen Bereich BGH\n\nGA 1969, 246 = DMW 1969, 92, 93; BGH, Urt. vom 27. Februar 1957 - 2 StR\n\n5/57; Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 10; aus dem zivilrechtlichen Bereich\n\nBGHZ 114, 284, 291 f.; 116, 379, 382; Weißauer/Opderbecke, MedR 1992,\n\n307 ff.; Fahrenhorst, MedR 1992, 74 ff.; Hart, MedR 1995, 61 ff.; Teichner,\n\nMedR 1986, S. 110 ff.; Weißauer, MedR 1987, 272 ff.; zur zivilrechtlichen Haf-\n\ntung bei Hygienezwischenfällen vgl. Stegers, MedR 1988, 227 ff.; ders., MedR\n\n1997, 390, 392).\n\n4. Soweit sich die Beschwerdeführerin maßgeblich auch damit verteidigt,\n\ndas Bakterium Rahnella aquatilis sowie dessen Gefährlichkeit nicht gekannt zu\n\nhaben, wird zu prüfen sein, ob dieser Umstand für die Frage der Vorhersehbar-\n\nkeit der eingetretenen Folgen nicht deswegen bedeutungslos ist, weil nur eine\n\nunwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf vorliegt.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Pfister\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n__________________\n\nStGB § 13\n\nZur Garantenstellung des Stellvertreters des Leiters eines Universitätsinstituts\n\nfür Blutgerinnungswesen und Transfusionsmedizin (mit Blutbank).\n\nBGH, Urteil vom 19. April 2000 - 3 StR 442/99 - LG Düsseldorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_442-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-19/3-str-442-99","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 63a","ref_norm":"63a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_442-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_442-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-19/3-str-442-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_442-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:06:08.458824+00:00"}}