{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_433-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-08-18","aktenzeichen":"3 StR 433/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 433/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verunglimpfung des Staates;\n\nhier: Vorlegungsbeschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts\n\nHamburg vom 25. August 1999 - I - 60/99 - 2 Ss 61/99\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 18. August 2000 gemäß § 121 Abs. 2 GVG beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht Ham-\n\nburg zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg wegen Ver-\n\nunglimpfung des Staates (§ 90 a Abs. 1 StGB) in zwei Fällen zu einer Ge-\n\nsamtgeldstrafe verurteilt worden. Ihr wird vorgeworfen, als verantwortliche Re-\n\ndakteurin im Januar 1996 zwei Druckschriften veröffentlicht zu haben, die sich\n\nmit dem Polizeieinsatz zur Festnahme von der Mitgliedschaft in der RAF Ver-\n\ndächtigen in Bad Kleinen im Sommer 1993 und insbesondere mit den Umstän-\n\nden des Todes von Wolfgang Grams befaßten und in denen die Bundesrepu-\n\nblik Deutschland beschimpft worden sein soll. Ihre Berufung führte zu einer\n\nÄnderung im Strafausspruch. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg\n\nmöchte auf die Revision der Angeklagten hin das angefochtene Urteil aufhe-\n\nben, weil die Bestrafung ohne Rücksicht auf die Wahrheit oder Unwahrheit der\n\nfestgestellten Äußerungen der Angeklagten erfolgt ist. Es sieht sich an einer\n\nsolchen Entscheidung gehindert durch das (zu dem inhaltsgleichen, damals\n\ngeltenden § 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB ergangenen) Urteil des BGH vom 20. Juli\n\n1961 - 3 StR 21/61 (NJW 1961, 1932 f.), in dem ausgeführt ist, daß es auf die\n\nUnwahrhaftigkeit der Äußerung nicht ankomme. Es hat deshalb die Sache ge-\n\nmäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechts-\n\nfrage vorgelegt:\n\nKommt es für die Anwendung des § 90 a Abs. 1 Nr. 1\n\n1. Alternative StGB auf die Wahrheit oder Unwahrheit der\n\nÄußerung an?\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:\n\n\"Bei Tatsachenbehauptungen kommt es für die Anwendung\n\ndes § 90a Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative StGB auf die Wahrheit\n\nder Äußerung an, sofern die angebliche Tatsache nicht aus-\n\nschließlich das Mittel für böswillige Schmähungen darstellt.\"\n\n II.\n\nDer Senat ist zur Entscheidung über die Vorlage zuständig. Zu den die\n\nZuständigkeiten des 3. Strafsenats begründenden Katalogtaten des § 74 a\n\nGVG zählt zwar ausdrücklich nur die Gefährdung des demokratischen Rechts-\n\nstaats in den Fällen des § 90 a Abs. 3 StGB. Aus dem Geschäftsverteilungs-\n\nplan des Bundesgerichtshofs ergibt sich auch nicht unmittelbar eine Zuständig-\n\nkeit für Fälle des § 90 a Abs. 1 StGB. Der Senat hat deshalb eine Entschei-\n\ndung des Präsidiums eingeholt. Danach fällt die Sache in die Zuständigkeit des\n\n3. Strafsenats, da das dem 3. Strafsenat durch Abschnitt II des Geschäftsver-\n\nteilungsplans zugewiesene Rechtsgebiet des Staatsschutzstrafrechts kraft\n\nSachzusammenhangs auch die Zuständigkeit für die Auslegung des Tatbe-\n\nstandes des § 90 a Abs. 1 StGB jedenfalls dann erfaßt, wenn es um die Abwei-\n\nchung von einer Entscheidung geht, die der 3. Strafsenat kraft seiner Staats-\n\nschutzzuständigkeit zu § 90 a Abs. 3 StGB (bzw. § 90 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.)\n\ngetroffen hat.\n\nIII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG liegen nicht vor.\n\nDas Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat nicht dargelegt, daß die\n\nVorausssetzungen erfüllt sind, unter denen die Vorlegungsfrage für den abge-\n\nurteilten Fall entscheidungserheblich ist. Es hat weder dargetan, daß die Vor-\n\naussetzungen des § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen, noch hat es näher aus-\n\ngeführt, ob die prozessualen Voraussetzungen für die Erhebung eines Wahr-\n\nheitsbeweises gegeben wären. Auch kann der Senatsentscheidung NJW 1961,\n\n1932 f. nicht entnommen werden, daß der Bundesgerichtshof den Wahrheits-\n\nbeweis bei Tatsachenbehauptungen im Rahmen des § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB\n\nnicht zuläßt.\n\n1. Die Vorlegungsfrage kann erst dann eine entscheidungserhebliche\n\nRechtsfrage betreffen, wenn die übrigen Strafbarkeitsvoraussetzungen des\n\n§ 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sind, die Strafbarkeit der Angeklagten mithin\n\nvon der Entscheidung der vorgelegten Frage abhinge.\n\nDer Vorlagebeschluß enthält keine nachvollziehbare Prüfung des Tatbe-\n\nstandes des § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Zwar führt das Oberlandesgericht aus,\n\ndaß die Strafkammer die Tatbestandsvoraussetzungen ohne Rechtsfehler be-\n\njaht hat, und insbesondere dem Gesamtzusammenhang der beiden Veröffentli-\n\nchungen ein täterschaftliches Beschimpfen der Angeklagten entnommen wer-\n\nden könne. Dem Beschluß läßt sich aber nicht entnehmen, aus welchen Grün-\n\nden das Oberlandesgericht die Merkmale der Strafvorschrift für gegeben er-\n\nachtet, denn auch das landgerichtliche Urteil, auf das sich das Oberlandesge-\n\nricht weitgehend bezieht, enthält keine, einer revisionsrechtlichen Nachprüfung\n\nstandhaltende umfassende rechtliche Würdigung des abgeurteilten Sachver-\n\nhalts.\n\na) Da das Amtsgericht zwei Fälle des Verunglimpfens des Staates an-\n\ngenommen hat, hätten Landgericht und Oberlandesgericht für jeden Artikel ge-\n\ntrennt die Strafbarkeit der Angeklagten beurteilen müssen. Daran fehlt es im\n\nlandgerichtlichen Urteil, wenn nach einer Aufzählung aus dem Zusammenhang\n\ngerissener Sätze und Satzteile die Schlußfolgerung gezogen wird, daß ein\n\nSzenario behauptet werde, das typisch für einen totalen Staat sei, ohne daß\n\ndeutlich gemacht wird, aus welchem Artikel welche Behauptung stammt und ob\n\ndie in jedem der beiden Artikel aufgestellten einzelnen Behauptungen oder der\n\nGesamtzusammenhang in jedem Artikel die Voraussetzungen des § 90 a\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen.\n\nDie in dem Vorlagebeschluß verwendete Formulierung, daß das Ober-\n\nlandesgericht \"insbesondere dem Zusammenhang der beiden in 'Wir-Form'\n\ngeschriebenen Veröffentlichungen ein täterschaftliches Beschimpfen\" ent-\n\nnimmt, läßt besorgen, daß auch das vorlegende Gericht nicht beide Fälle ge-\n\ntrennt voneinander rechtlich bewertet hat.\n\nb) § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß \"die Bundesrepublik\n\nDeutschland, eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung\" be-\n\nschimpft oder böswillig verächtlich gemacht wird. Landgericht und Oberlandes-\n\ngericht halten - ohne nähere Begründung - die Tatbestandsalternative des Be-\n\nschimpfens der Bundesrepublik Deutschland für gegeben. Das versteht sich\n\nindes angesichts des Wortlauts und des Inhalts der beiden inkriminierten Arti-\n\nkel nicht von selbst. Denn Schutzgut der Vorschrift (vgl. hierzu BVerfGE 47,\n\n198, 231; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 90 a Rdn. 2 m.w.Nachw.) ist das\n\nAnsehen der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber das von Staatsorganen,\n\nder Bürokratie oder einzelner Beamter (vgl. BGHSt 11, 11 f.; 7, 110 f.; 6, 324\n\nf.); ob es betroffen ist, ist Tatfrage (vgl. BGHSt 11, 11). Da beide Artikel über-\n\nwiegend Behauptungen enthalten, die sich gegen einzelne Bundesminister,\n\nden Generalbundesanwalt, gegen den Verfassungsschutz und die GSG 9 und\n\neinzelne Beamte richten, kam es auf diese Prüfung auch an; diese betrifft je-\n\ndoch eine Tat- und keine Rechtsfrage.\n\nc) Ebenfalls ohne nähere Begründung bejahen Landgericht und Ober-\n\nlandesgericht von den beiden möglichen Tathandlungen das Beschimpfen. Be-\n\nschimpfen ist eine nach Form oder Inhalt besonders verletzende Mißachtungs-\n\nkundgebung, wobei das besonders Verletzende entweder äußerlich in der Ro-\n\nheit des Ausdrucks oder inhaltlich im Vorwurf eines schimpflichen Verhaltens\n\nliegen kann (BGHSt 7, 110). Dabei kann - was ebenfalls offen bleibt - das Be-\n\nschimpfen in einzelnen Formulierungen, aber auch im Gesamtzusammenhang\n\nliegen, wobei harte politische Kritik (BVerfGE 69, 257, 271), sei sie auch offen-\n\nkundig unberechtigt, unsachlich oder uneinsichtig (BGHSt 19, 317), noch kein\n\nBeschimpfen darstellt (Tröndle/Fischer aaO Rdn. 3 m.w.Nachw.). Mit dieser\n\nAbgrenzung, auf die es aber für die Bedeutung des Grundrechts auf Mei-\n\nnungsfreiheit entscheidend ankommt (vgl. auch BVerfGE 47, 198, 231; 69, 257,\n\n269; BGHR StGB § 90 a Kunstfreiheit 1), haben sich Landgericht und Oberlan-\n\ndesgericht nicht auseinandergesetzt, obwohl erhebliche Anhaltspunkte dafür\n\nvorliegen, daß jedenfalls einige der beanstandeten Äußerungen der Ange-\n\nklagten nur harte politische Kritik darstellen. Für diese hätte dann weiter ge-\n\nprüft werden müssen, ob sie nicht deshalb den Tatbestand des Beschimpfens\n\nerfüllen, weil sie sich ausschließlich als Mittel für eine böswillige Schmähung\n\ndarstellen.\n\n2. Auch für den Fall, daß das Vorlagegericht alle übrigen Strafbarkeits-\n\nvoraussetzungen des § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtlich nachvollziehbar bejaht\n\nhätte, wären die Voraussetzungen für eine Vorlage nicht erfüllt. Denn als weite-\n\nre Zulässigkeitsvoraussetzung hätte das Oberlandesgericht darlegen müssen,\n\ndaß es im vorliegenden Fall auch nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen auf\n\ndie Erhebung des Wahrheitsbeweises ankam. Dazu genügt es nicht, daß der\n\nGeneralstaatsanwalt und wohl auch das Oberlandesgericht mehrere näher\n\naufgeführte Verfahrensrügen, darunter auch Aufklärungsrügen, für unzulässig\n\nhält (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Oberlandesgericht hätte darstellen müs-\n\nsen, welche Anträge gestellt worden sind, welche davon zulässig und welche\n\nunter dem Gesichtspunkt des Wahrheitsbeweises möglicherweise begründet\n\ngewesen wären.\n\n3. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts und\n\neines Teils der Literatur (Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 90 a\n\nRdn. 5 i.V.m. § 90 Rdn. 2; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 90 a Rdn. 3; Lauf-\n\nhütte in LK StGB 11. Aufl. § 90 a Rdn. 9 m.w.Nachw.) kann der Entscheidung\n\ndes Bundesgerichtshofs in NJW 1961, 1932 f. auch nicht entnommen werden,\n\ndaß er den Wahrheitsbeweis bei Tatsachenbehauptungen im Rahmen des\n\n§ 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zuläßt. Denn der vom Oberlandesgericht ange-\n\nführte Satz aus jener Entscheidung \"Entgegen der Auffassung der Revision\n\nkommt es weder auf eine Formalbeleidigung noch auf eine Unwahrhaftigkeit\n\nder Äußerung an (RGSt 61, 308)\" bezieht sich nicht auf eine konkrete, mit Mit-\n\nteln des Beweisrechts überprüfbare Tatsachenbehauptung, sondern auf wer-\n\ntende Aussagen, die den Vorwurf eines schimpflichen Verhaltens und Zustan-\n\ndes enthalten und die in ihrer Verallgemeinerung dem Wahrheitsbeweis gar\n\nnicht zugänglich sind. Ersichtlich deshalb hat der Bundesgerichtshof ausge-\n\nsprochen, daß es auf die Unwahrhaftigkeit der Äußerung nicht ankomme. Auch\n\nder in diesem Zusammenhang zitierten Reichsgerichtsentscheidung RGSt 61,\n\n308 kann nichts anderes entnommen werden, denn auch dieser liegt lediglich\n\nein Werturteil und keine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbe-\n\nhauptung des damaligen Angeklagten zugrunde.\n\nSoweit das vorlegende Oberlandesgericht auf den von ihm abgelehnten\n\nBeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NStZ-RR 1996, 135 f.)\n\nabhebt, bemerkt der Senat, daß sich auch dieser Entscheidung nicht entneh-\n\nmen läßt, das Bayerische Oberste Landesgericht lasse den Wahrheitsbeweis\n\nbei Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang des § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB\n\ngrundsätzlich nicht zu. Denn es hat lediglich im Rahmen des subjektiven Tat-\n\nbestandes ausgeführt, daß die Unwahrheit der beanstandeten Äußerung (der\n\ndeutsche Staat hat 19 Personen, darunter das RAF-Mitglied Wolfgang Grams\n\n\"ermordet\") evident sei.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_433-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-18/3-str-433-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":14},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_433-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_433-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-18/3-str-433-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_433-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:24:34.156660+00:00"}}