{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-02-11","aktenzeichen":"3 StR 377/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO §§ 96 Satz 1, 261; MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d 1. Zu den Grenzen der Beweiswürdigung bei der Verwertung anonymer Quellen. 2. Ein \"in camera\"-Verfahren, wie es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig ist, kommt im Bereich des Strafverfahrens zu § 96 Satz 1 StPO nicht in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 377/99\n\nURTEIL\n\nvom\n\n11. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Angriff auf den Luftverkehr u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n9. Februar 2000 in der Sitzung am 11. Februar 2000, an denen teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n- in der Verhandlung vom 9. Februar 2000 -,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n- in der Sitzung am 11. Februar 2000 -\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\n\nRechtsanwalt\n\n- beide in der Verhandlung vom 9. Februar 2000 -\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom\n\n16. November 1998 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n Gründe:\n\nDas Oberlandesgericht hat die Angeklagte wegen tateinheitlicher Bei-\n\nhilfe zum Angriff auf den Luftverkehr, zur Geiselnahme, zum erpresserischen\n\nMenschenraub und zum versuchten Mord in zwei Fällen zu einer Freiheits-\n\nstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen hatte sich die palästinensische Widerstand-\n\nsorganisation PFLP nach der Entführung des Präsidenten des Arbeitgeberver-\n\nbandes und des Bundesverbandes der Deutschen Industrie, Dr. Hanns Martin\n\nSchleyer, am 5. September 1977 durch die terroristische Vereinigung ”Rote\n\nArmee Fraktion (RAF)” bereit erklärt, die Forderungen der RAF auf Freilassung\n\nvon zehn Gefangenen mit einem Lösegeld von je 100.000 DM durch eine Flug-\n\nzeugentführung zu unterstützen. Hierzu wählte der in der PFLP für die Durch-\n\nführung solcher Terrorakte zuständige \n\n Ha. die PFLP-Mitglieder\n\n A. , H. , Sh. und Sa. \n\nals Entführungskommando aus und entsandte sie - aus Sicherheitsgründen\n\ngetrennt und ohne Bewaffnung - nach Palma de Mallorca. Mit dem Transport\n\nder für die Flugzeugentführung benötigten Waffen und des Sprengstoffes be-\n\nauftragte Ha. die Angeklagte und den PFLP-Angehörigen S. .\n\nDie Angeklagte, die zum Symphatisantenkreis der RAF gehört hatte, hatte En-\n\nde 1975/ Anfang 1976 auf einem Ausbildungscamp der PFLP den Leiter dieses\n\nCamps, He. , näher kennengelernt und lebte mit diesem - später nach\n\njemenitischem Recht verheiratet - unter dem Namen ”Amal” zusammen. Ende\n\nJanuar 1976 wurde sie im Zusammenhang mit einem von der PFLP geplanten\n\nAbschuß einer israelischen Passagiermaschine beim Landeanflug auf den\n\nFlughafen Nairobi festgenommen, jedoch alsbald wieder freigelassen. Aus der\n\nVerbindung mit He. ist ihre am 17. Juli 1977 geborene Tochter Hanna\n\nhervorgegangen.\n\nDie Angeklagte übernahm am 7. Oktober 1977 in Algier von der PFLP\n\nzwei Pistolen mit gefüllten Magazinen, mindestens vier Handgranaten und ein\n\nKilogramm Plastiksprengstoff mit Zünder und Zündschnur. Mit dieser Ausrü-\n\nstung, in einem Radio und in Bonbondosen im Handgepäck versteckt, flog sie\n\nin Begleitung von S. und ihrer knapp drei Monate alten Tochter\n\nHanna nach Palma de Mallorca und übergab Waffen und Sprengstoff abspra-\n\nchegemäß an einen Mittelsmann, der sie an das Entführerkommando weiter-\n\nleitete. Am Folgetag flog die Angeklagte über Paris zurück.\n\nAm 13. Oktober 1977 brachte das Kommando die Lufthansamaschine\n\n”Landshut” auf dem Flug von Palma nach Frankfurt unter Androhung des Ein-\n\nsatzes von Waffen und Sprengstoff in ihre Gewalt und erzwang einen mehrtä-\n\ngigen, mit Zwischenlandungen auf verschiedenen Flugplätzen verbundenen\n\nFlug, der am 17. Oktober 1977 in Mogadischu endete. Während der Entfüh-\n\nrung waren Besatzung und Passagiere schwersten physischen und psychi-\n\nschen Belastungen ausgesetzt, wobei die Entführer eine außergewöhnliche\n\nBrutalität an den Tag legten. Der Flugkapitän Schumann war von dem Anführer\n\n A. wegen angeblichen ”Ungehorsams” vor den Augen der Passa-\n\ngiere erschossen worden. Während der Entführung hatten die PFLP und die\n\nRAF mit Schreiben u.a. an die Bundesregierung die Freilassung von elf inhaf-\n\ntierten RAF-Mitgliedern und zwei in der Türkei in Haft befindlichen Palästinen-\n\nsern neben einem Lösegeld von 15 Millionen US-Dollar gefordert.\n\nAm 18. Oktober 1977 stürmte eine Spezialeinheit des Bundesgrenz-\n\nschutzes (GSG 9) das Flugzeug und befreite die Passagiere und den Rest der\n\nBesatzung. Bei der Erstürmung war von den Entführern auf die Beamten Hü. \n\n und G. in Tötungsabsicht geschossen worden, wobei der Schuß\n\nauf Hü. sein Ziel verfehlte und den hinter ihm befindlichen Beamten L. \n\nverletzte. Der Schuß auf G. wurde von dessen Schutzweste aufgefan-\n\ngen. Durch einen Handgranatenwurf eines Kommandomitglieds wurden zwei\n\nPassagiere verletzt. Von den Entführern überlebte lediglich \n\nSa. schwerverletzt das Feuergefecht.\n\nDie Angeklagte hat eine Beteiligung an dem Waffentransport bestritten\n\nund erklärt, Aden zur fraglichen Zeit nicht verlassen zu haben. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat seine Überzeugung von der Tatbeteiligung der Angeklagten im\n\nwesentlichen auf die Aussage des Mitbeteiligten S. gestützt. Dieser sitzt\n\nin einem Gefängnis in Beirut wegen Kollaboration mit Israel ein und mußte dort\n\ndurch libanesiche Polizeibeamte in Anwesenheit von zwei Beamten des Bun-\n\ndeskriminalamtes, die ihn auch befragen durften, vernommen werden, da die\n\ndortigen Behörden eine Überstellung nach Deutschland abgelehnt hatten.\n\nNach anfänglichem Bestreiten hat er schließlich den Transport und die Über-\n\ngabe von Waffen und Sprengstoff wie festgestellt geschildert. Dabei hat er un-\n\nter anderem angegeben, daß er einen iranischen Reisepaß unter dem Namen\n\n”Kamal Servati” mit einem Lichtbild von ihm benutzt habe, den er von\n\n Ha. erhalten hatte. Sie seien zu dritt, mit ”Amal” und ihrem Kind, von\n\nAlgier mit Air Algerie nach Palma geflogen und dort in einem Hotel in zwei ne-\n\nbeneinanderliegenden Zimmern untergebracht worden. Die überbrachte Ausrü-\n\nstung sei in Bonbondosen und in einem Radiogerät versteckt gewesen. Am\n\nnächsten Tag seien sie über Paris nach Bagdad zurückgereist. Die von ihm\n\ndabei abgegebene Darstellung des Ablaufs entsprach nicht dem damaligen\n\nErkenntnisstand der deutschen Ermittlungsbehörden, hat sich jedoch später als\n\nzutreffend erwiesen. Das Oberlandesgericht hat während der Hauptverhand-\n\nlung den Zeugen zusätzlich im Wege der Rechtshilfe durch ein libanesisches\n\nGericht vernehmen lassen, wobei nach libanesischem Recht der Angeklagten,\n\nihren Verteidigern und dem Generalbundesanwalt eine Teilnahme nicht ermög-\n\nlicht werden konnte. Nach der Bewertung des Oberlandesgerichts hat \n\nS. hierbei im wesentlichen seine Aussage bestätigt, Abweichungen in einzel-\n\nnen Punkten seien auf fehlende Vorhalte zurückzuführen.\n\nDas Tatgericht hat die polizeiliche Aussage des Zeugen S. zwar\n\nmit erheblicher Vorsicht und Zurückhaltung bewertet, da er weder vor Gericht\n\nerscheinen, noch von den Verfahrensbeteiligten befragt werden konnte, sie\n\njedoch gleichwohl für glaubhaft erachtet, weil dieser sich durch die Aussage\n\nselbst belastet habe, die Entstehungsgeschichte für ihre Glaubwürdigkeit spre-\n\nche und der Inhalt der Aussage schließlich durch eine Vielzahl anderer Be-\n\nweismittel bestätigt werde. Dabei hat das Oberlandesgericht insbesondere fol-\n\ngendes berücksichtigt:\n\n- Der Zeuge P. , Leitender Regierungsdirektor beim Bundesamt für Ver-\n\nfassungsschutz, hat von einer Quelle über eine Kontaktperson, die Reisebe-\n\nwegungen der terroristischen Szene im Mittelmeerraum feststellen konnte,\n\nInformationen und schriftliche Unterlagen erhalten, die die Angaben von \n\nS. über die Anreise der drei Personen von Algier nach Palma bestätigen.\n\nDer Zeuge konnte bei einer Überprüfung die Unterlagen als ”absolut zuver-\n\nlässig und beweiskräftig” einstufen. Aus ihnen ergibt sich, daß die Frau unter\n\ndem Namen ”Cornelia Christina Trubendorffer”, das Kleinkind unter dem Na-\n\nmen ”Nicole, geboren am 17. Juli 1977” (dem tatsächlichen Geburtsdatum\n\ndes Kindes Hanna der Angeklagten) und der Mann unter dem Namen ”Kamal\n\nSarvati” gereist ist.\n\n- Der Zeuge Ge. , Leitender Kriminaldirektor beim Bundeskriminalamt a.D.,\n\nhat von einer als zuverlässig eingestuften Quelle die Information erhalten, ei-\n\nne Frau mit dem Namen ”Amal” sei mit einem PFLP-Angehörigen und einem\n\netwa drei Monate alten Kleinkind mit Waffen und Sprengstoff von Algier nach\n\nPalma geflogen. Die Quelle habe die Nummern und Herkunft der verwende-\n\nten Reisepässe benennen können, so daß bei einer Überprüfung festgestellt\n\nwerden konnte, daß der auf Cornelia Vermaesen, geb. Trubendorffer ausge-\n\nstellte Paß dieser im Januar 1977 in Amsterdam gestohlen worden war und\n\nder auf ”Kamal Servati” ausgestellte iranische Paß eine Totalfälschung mit\n\nden gleichen Fälschungsmerkmalen wie die gefälschten iranischen Pässe des\n\nvierköpfigen Entführerkommandos gewesen ist. Die Quelle habe an Hand von\n\nLichtbildern die Angeklagte sicher als ”Amal” identifiziert, die den Transport\n\nvon Waffen und Sprengstoff durchgeführt habe.\n\n- Aus den Passagierlisten der Air Algerie ergibt sich, daß auf dem Flug vom\n\n7. Oktober 1977, Abflug 18.45 Uhr, von Algier nach Palma zwei Passagiere\n\nunter den Namen ”Cornelia Vermaesen, Alemana” und ”Sarvre Kamal, Irani”\n\nverzeichnet waren.\n\n- Aus den Hotelrechnungen des Hotels Java in Palma ergibt sich, daß am\n\nAbend des 7. Oktober 1977 dort eine Frau ”Vermaesen” und ein ”Kamal” in\n\nzwei getrennten, aber nebeneinanderliegenden Zimmern eingebucht und\n\nnach Bezahlung einer gemeinsamen Rechnung am nächsten Morgen wieder\n\nabgereist sind.\n\n- Der Direktor dieses Hotels bekundete, einem seiner Angestellten sei aufge-\n\nfallen, daß ”ein Mann mit arabischem Namen in Begleitung einer europäi-\n\nschen Frau und eines Kleinkindes” im Hotel übernachtet hätten.\n\n- Aus den Fluglisten der Iberia für den 8. Oktober 1977 ergibt sich, daß für ei-\n\nnen Flug von Palma über Paris nach Belgrad die Namen ”Kamalsar. + inf” und\n\n”Truhudor.” verzeichnet waren. Hierbei sind die Namen - wie bei dieser Ge-\n\nsellschaft üblich - abgekürzt worden und das Kleinkind nur durch den Zusatz\n\n”+inf” gekennzeichnet gewesen. Aus den verzeichneten Ticketnummern erge-\n\nbe sich, daß diese zusammen bestellt und gekauft worden seien.\n\n- Das als Waffenversteck benutzte Radiogerät wurde an Bord der ”Landshut”\n\nnach der Erstürmung sichergestellt.\n\nDas Oberlandesgericht hat diese Beweislage für die Bildung seiner\n\nÜberzeugung von der Tatbeteiligung der Angeklagten bereits als ausreichend\n\nerachtet und ausgeführt, daß dieses Ergebnis zusätzlich durch die insoweit\n\nglaubhaften Angaben des Zeugen B. bestätigt werde. Dieser\n\nwar damals Mitglied der RAF und hatte am 25. September 1977 im Auftrag der\n\nRAF nach der Entführung Schleyers zusammen mit \n\n M. \n\nin\n\nBagdad Kontakt mit der PFLP aufgenommen, um eine sichere Aufenthaltsmög-\n\nlichkeit nach Beendigung der Entführung zu erkunden. Bei dieser Gelegenheit,\n\nbei der auch der Entschluß zur Entführung der Landshut durch die PFLP ge-\n\nfaßt worden war, hat der Zeuge nach seinem Bekunden die ihm bekannte An-\n\ngeklagte in einem Haus in Bagdad zufällig getroffen, wobei er den Eindruck\n\nhatte, ihr sei das Zusammentreffen unangenehm, da sie ihn weder angespro-\n\nchen, noch gegrüßt hatte, sondern sogleich verschwunden ist. Der Aufenthalt\n\nder Angeklagten in Bagdad in einem Haus der PFLP gerade zu dem Zeitpunkt,\n\nin dem die Entführung der Landshut beschlossen und vorbereitet worden war,\n\nbelegt nach der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht nur, daß ihre Einlas-\n\nsung, damals nur in Aden gewesen zu sein, nicht richtig ist, sondern gibt zu-\n\ndem einen Hinweis darauf, daß auch ihr Besuch bei der PFLP in Bagdad der\n\nDurchführung der Entführungsaktion diente (UA S. 161).\n\nII.\n\nDie Beschwerdeführerin beanstandet mit ihrer auf die Sachrüge und\n\nmehrere Verfahrensrügen gestützten Revision, daß insgesamt von einem ord-\n\nnungsgemäß, nach den Regeln der Strafprozeßordnung durchgeführten Ver-\n\nfahren nicht gesprochen werden könne, dieses vielmehr ”fremdgesteuert” ge-\n\nwesen sei.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet; insbesondere halten auch Beweis-\n\naufnahme und Beweiswürdigung einer rechtlichen Nachprüfung stand. Hin-\n\nsichtlich der einzelnen Verfahrensrügen nimmt der Senat auf die eingehenden\n\nund zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antrags-\n\nschrift vom 11. Oktober 1999 Bezug. Der näheren Begründung bedarf nur fol-\n\ngendes:\n\n1. Die Rüge, die Verwertung der Aussagen der Zeugen P. (Bun-\n\ndesamt für Verfassungsschutz) und Ge. (Bundeskriminalamt) verstoße ge-\n\ngen Art. 6 Abs. 1 und 3 Buchst. d MRK, weil die Befragung der Quellen nicht\n\nmöglich gewesen sei, ist unbegründet. Soweit diese Zeugen über eigene Über-\n\nprüfungsergebnisse und die Beurteilung übergebener Unterlagen Angaben\n\ngemacht haben, kommt ein solcher Verstoß ohnehin nicht in Betracht. Aber\n\nauch die Einführung der von den nicht aufgedeckten Quellen stammenden In-\n\nformationen verstößt unter den hier gegebenen Umständen weder gegen die\n\nStrafprozeßordnung noch gegen Art. 6 Abs. 1 und 3 Buchst. d MRK.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Angaben\n\nvon Gewährspersonen, deren Identität dem Gericht nicht bekannt ist, regelmä-\n\nßig nur Grundlage einer Verurteilung werden, wenn sie zum einen einer be-\n\nsonders kritischen Prüfung unterzogen und zudem durch andere Beweisanzei-\n\nchen bestätigt werden (vgl. BGHSt 42, 15, 25 m.w.Nachw.; BVerfG NStZ 1995,\n\n600). Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung des Oberlandesge-\n\nrichts, das mehrfach zu erkennen gegeben hat, daß es diese Angaben nur mit\n\ngroßer Vorsicht bewertet und ihnen nur einen begrenzten Beweiswert zumißt.\n\nLetztlich hat es die Informationen nur als Bestätigung zur Abrundung des durch\n\ndie Aussage des Zeugen S. und sonstige Beweismittel gefundenen Be-\n\nweisergebnisses herangezogen und insbesondere berücksichtigt, daß die An-\n\ngaben der Quellen von im Umgang mit solchen Gewährspersonen erfahrenen\n\nBeamten einer sorgfältigen Überprüfung an Hand mitgeteilter und dann bestä-\n\ntigter Details, z.T. sogar an Hand übergebener beweiskräftiger schriftlicher\n\nUnterlagen, unterzogen werden konnten.\n\nb) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung\n\nder Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte\n\n(EGMR), insbesondere der von der Revision zitierten Entscheidung vom\n\n23. April 1997 i.S. van Mechelen (StV 1997, 617; vgl. hierzu Renzikowski JZ\n\n1999, 605 ff.). Bei dieser Entscheidung hat der EGMR wesentlich darauf abge-\n\nstellt, daß dort die Identifizierung des Angeklagten van Mechelen als Täter\n\nallein durch die Angaben anonym gebliebener Polizeibeamter erfolgt ist. Der\n\nEGMR hat dazu ausgeführt, daß Polizeibeamte nur unter außergewöhnlichen\n\nUmständen als anonyme Zeugen in Betracht kommen, da sie in besonderer\n\nGehorsamspflicht gegenüber der staatlichen Exekutive stehen und es von Na-\n\ntur aus zu ihren Pflichten gehört, Zeugnis in öffentlicher Sitzung abzugeben.\n\nDemgemäß hat der EGMR die Entscheidung i.S. van Mechelen gegenüber der\n\ni.S. Doorson insofern abgegrenzt, als dort ”zwei Zivilzeugen” gute Gründe für\n\nihre Anonymität hatten und im übrigen sich die Täterschaft aus weiteren Be-\n\nweismitteln ergeben hatte. Davon unterscheidet sich das vorliegende Verfah-\n\nren wesentlich. Bei den anonym gebliebenen Quellen handelt es sich, wie sich\n\naus den Sperrerklärungen und dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt,\n\nersichtlich um im Ausland operierende Personen, die mit deutschen Behörden\n\nauf dem Gebiet der Bekämpfung des internationalen Terrorismus zusammen-\n\narbeiten. Daß für solche Personen und gegebenenfalls auch ihre Familien eine\n\nbesondere Gefährdung durch Racheakte gefährlicher Terrororganisationen,\n\naber auch im Falle einer Enttarnung von ”dritter Seite” (UA S. 86) besteht, wo-\n\nmit offensichtlich ernste Sanktionen ihrer Aufenthaltsstaaten wegen der Zu-\n\nsammenarbeit mit ausländischen Behörden gemeint sind, liegt auf der Hand,\n\nzumal in solchen Fällen ein ausreichender Schutz durch deutsche Behörden\n\nkaum möglich ist. Im übrigen wurden die von den Quellen herrührenden Infor-\n\nmationen nicht als ”maßgebliche” Urteilsgrundlage, sondern, wie oben ausge-\n\nführt, nur zur Abrundung des sonstigen Beweisergebnisses bestätigend heran-\n\ngezogen.\n\nDer EGMR hat in dieser Entscheidung in Erinnerung gerufen, daß sich\n\ndie Verwertung der Beweise vorrangig nach innerstaatlichem Recht richtet und\n\nnur zu überprüfen ist, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit in billiger Weise\n\ndurchgeführt worden ist. Die Verwendung anonymer Aussagen ist nicht unter\n\nallen Umständen mit der Konvention unvereinbar, da auch Zeugen und deren\n\nFamilien Anspruch auf Schutz durch die Konvention hätten und im übrigen das\n\nInteresse der Behörden, künftige Einsätze der Gewährspersonen nicht zunichte\n\nzu machen, als legitim anerkannt werden müßte.\n\nDurch die vorsichtige Bewertung und Heranziehung der anonymen An-\n\ngaben nur zur Abrundung und Bestätigung des sonst gewonnenen Beweiser-\n\ngebnisses ist auch die Behinderung der Verteidigung durch die fehlende Mög-\n\nlichkeit einer Befragung kompensiert. Zwar ist dabei zu berücksichtigen, daß\n\ndie Verteidigung auf Grund der Weigerung der libanesischen Behörden nach\n\nder dortigen Rechtslage auch bei den Vernehmungen des Zeugen S. \n\nnicht anwesend sein und ihn befragen konnte, doch wird dies durch die Fülle\n\nund Beweiskraft der übrigen - oben dargestellten - Beweisanzeichen, die die\n\nRichtigkeit seiner Aussage bestätigen, ausgeglichen.\n\nc) Eine Verfahrensrüge dahin, das Oberlandesgericht hätte sich mit dem\n\nInhalt der für diese Quellen erteilten Sperrerklärungen gemäß § 96 StPO nicht\n\nzufrieden geben dürfen und weitere Maßnahmen ergreifen müssen, ist nicht\n\nerhoben. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß es die Sperrerklärungen\n\nnicht nur auf das Vorliegen von Willkür und offenkundiger Fehlerhaftigkeit kon-\n\ntrolliert hat, sondern bei der Prüfung der substantiierten Begründungen zum\n\nErgebnis gelangt ist, diese seien nachvollziehbar, überzeugend und einleuch-\n\ntend (UA S. 87, 100). Auf die von Renzikowski bei der Besprechung der ge-\n\nnannten Entscheidung des EGMR i.S. van Mechelen aufgeworfene Frage, ob\n\ndie bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Sperrerklärun-\n\ngen vom Tatrichter nur in einer Plausibilitätskontrolle darauf zu überprüfen\n\nsind, ob sie nicht willkürlich oder offenkundig fehlerhaft sind (BGHSt 29, 109,\n\n112; 33, 178, 180; 36, 159, 163), nicht mehr aufrechterhalten werden könne\n\n(Renzikowski JZ 1999, 605, 612), kommt es hier daher nicht an. Im übrigen\n\nwürde es auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\neinen Verfahrensfehler darstellen, wenn sich ein Tatgericht - wie offensichtlich\n\ni.S. van Mechelen - nicht ausreichend um die Aufklärung und substantiierte\n\nDarlegung der Sicherheitsbedenken bemühen und eine unzureichende Sper-\n\nrerklärung einfach hinnehmen würde (vgl. BGHSt 29, 109, 113).\n\nd) Auch aus einer neueren Entscheidung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts ergeben sich keine Bedenken gegen die Behandlung der Sperrerklärun-\n\ngen durch das Oberlandesgericht; insbesondere war es nicht verpflichtet, die\n\nSache dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Vereinbarkeit des § 96\n\nStPO mit Art. 19 Abs. 4 GG vorzulegen.\n\nNach dem zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangenen\n\nBeschluß vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 (http://www.bverfg.de) ist § 99\n\nAbs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO mit Art. 19 Abs. 4 GG un-\n\nvereinbar, soweit er die Aktenvorlage auch in denjenigen Fällen ausschließt, in\n\ndenen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes von der Kenntnis der Ver-\n\nwaltungsvorgänge abhängt. Die Entscheidung ist zu einem Fall ergangen, in\n\ndem einem Beschwerdeführer die Weiterbeschäftigung in einem sicher-\n\nheitsempfindlichen Bereich mit der Begründung untersagt worden war, das zu-\n\nständige Landesverfassungsschutzamt sei bei der Sicherheitsüberprüfung zum\n\nErgebnis gekommen, daß Bedenken gegen die Ermächtigung zum Umgang mit\n\nVerschlußsachen bestünden. Im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfah-\n\nren hat das zuständige Innenministerium die Herausgabe der Unterlagen für\n\ndie Sicherheitsüberprüfung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigert; dies war\n\nvom Verwaltungsgerichtshof in einer Beschwerdeentscheidung als gesetzmä-\n\nßig festgestellt worden. Das Bundesverfassungsgericht ist demgegenüber zum\n\nErgebnis gekommen, daß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine effektive gerichtliche\n\nKontrolle der Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung behindert und\n\ninsoweit mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar ist, zumal in einem solchen Falle, in\n\ndenen die geheimgehaltenen Erkenntnisse alleinige Entscheidungsgrundlage\n\nsind, das Rechtschutzdefizit nicht im Rahmen der Beweiswürdigung ausgegli-\n\nchen werden könne, indem etwa die übrigen Erkenntnisse verwertet und die\n\nauf einer geheimgehaltenen Tatsachengrundlage beruhenden nur mit minde-\n\nrem Beweiswert berücksichtigt werden.\n\nObgleich § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO in seinem Wortlaut § 96 StPO weit-\n\ngehend entspricht, hat diese Entscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen\n\nauf das Strafverfahrensrecht.\n\nEine Übertragbarkeit kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil das\n\nBVerfG in dem entschiedenen Fall maßgeblich darauf abgestellt hat, daß die\n\ngeheimgehaltene Tatsachengrundlage alleinige Entscheidungsgrundlage des\n\nGerichts hätte sein sollen, während nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs - wie oben dargelegt - in Strafverfahren die Angaben anonymer Ge-\n\nwährspersonen niemals alleinige Verurteilungsgrundlage sein dürfen, sondern\n\ndurch andere Beweise bestätigt sein müssen. Im übrigen besteht ein wesentli-\n\ncher Unterschied auch darin, daß dort das Landesamt für Verfassungsschutz\n\nlediglich das - eher rechtlich wertende - Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt\n\nhat, daß Bedenken gegen eine Ermächtigung bestünden, ohne die dieser Be-\n\nurteilung zugrundeliegenden Tatsachen konkret zu benennen, während in\n\nStrafverfahren regelmäßig von den Quellen detaillierte Tatsachen (wie hier\n\nFlugweg, Fluggesellschaft, geführter Tarnname, Art und Herkunft des Reise-\n\npasses u.ä.) mitgeteilt werden. Damit hatte dort weder das Gericht eine Mög-\n\nlichkeit zur Überprüfung der Tatsachengrundlage, noch konnte der Betroffene\n\neinen Gegenbeweis antreten, während hier die Angaben der Quellen im ein-\n\nzelnen überprüft und bestätigt werden konnten und damit auch die Möglichkeit\n\neiner zielgerichteten Verteidigung eröffnet haben.\n\nIm übrigen stehen auch die unterschiedlichen Verfahrensgrundsätze von\n\nStraf- und Vewaltungsgerichtsverfahren einer Übertragung entgegen, worauf\n\ndas Bundesverfassungsgericht selbst hingewiesen hat. Es hat dazu ausgeführt,\n\ndaß eine Überlassung der geheimhaltungsbedürftigen Akten nur an das auf\n\nGeheimhaltung verpflichtete Gericht, ohne daß der Betroffene Akteneinsicht\n\nerhalte (sog. ”in camera”-Verfahren), wohl in einem verwaltungsgerichtlichen,\n\nnicht aber in einem strafprozessualen Verfahren möglich erscheine. Während\n\nsich im Strafverfahren Geheimhaltungsinteressen der Exekutive nach dem\n\nGrundsatz in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten auswirkten und ein ”in\n\ncamera”-Vorgehen den Rechtsschutz des Angeklagten verschlechtern würden,\n\nwirke sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem der Grundsatz in du-\n\nbio pro reo nicht gelte, Geheimhaltung regelmäßig zum Nachteil für den\n\nRechtsschutzsuchenden aus.\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, die ih-\n\nrerseits auf eine Stellungnahme des Vorsitzenden des 4. Strafsenats verweist,\n\nwonach sich die Sperrung von Beweismitteln im Strafverfahren nicht nachteilig\n\nfür einen Angeklagten auswirken darf. Zwar beeinträchtigt die Geheimhaltung\n\neines Beweismittels zwangsläufig die Möglichkeiten der Verteidigung, durch\n\nden Antritt von Gegenbeweisen die Glaubwürdigkeit der anonymen Gewähr-\n\nsperson und die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben zu beweisen, doch kann und\n\nmuß diese Beeinträchtigung durch das Erfordernis einer besonders kritischen\n\nPrüfung der anonymen Angaben und ihres begrenzten Beweiswertes, wonach\n\nsie nicht alleinige Urteilsgrundlage sein dürfen, sondern durch andere aussa-\n\ngekräftige Beweismittel eine Bestätigung erfahren müssen, ausgeglichen wer-\n\nden.\n\n2. Die Beschwerdeführerin und der Generalbundesanwalt haben es zu\n\nRecht als fehlerhaft angesehen, daß der Zeuge B. vereidigt\n\nworden ist, ohne daß sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll oder aus den\n\nUrteilsgründen eine Prüfung der Frage ergibt, ob nach § 60 Nr. 2 StPO von\n\neiner Vereidigung abzusehen ist, weil die Feststellungen dem Tatrichter An-\n\nhaltspunkte für eine Beteiligung B. s an der Tat, zu der die Angeklagte nach\n\nden Urteilsgründen Beihilfe geleistet hat, gegeben haben. Indes kann der Se-\n\nnat unter den hier gegebenen besonderen Umständen ausschließen, daß das\n\nUrteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Für die Frage, ob das Urteil auf einer\n\nfehlerhaften Vereidigung beruhen kann, ist entscheidend, ob ein unter Einhal-\n\ntung der Verfahrensvorschriften durchgeführtes Verfahren zu demselben Er-\n\ngebnis geführt haben würde (RGSt 61, 353 f.; BGH, Beschl. vom 29. April 1980\n\n- 1 StR 818/79). Zwar wird sich im Regelfall nicht ausschließen lassen, daß der\n\nTatrichter einem vereidigten Zeugen der Vereidigung wegen eine größere\n\nGlaubwürdigkeit beigemessen hat (BGHSt 4, 130, 131), doch können die Um-\n\nstände des Einzelfalls eine andere Beurteilung rechtfertigen. Hier hat der Ge-\n\nneralbundesanwalt zu Recht darauf hingewiesen, daß das Oberlandesgericht,\n\nobgleich es die Aussage des Zeugen in einer außerordentlich umfangreichen\n\nBeweiswürdigung (UA S. 146 bis 161) auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht hat,\n\nan keiner Stelle auf die Vereidigung des Zeugen abgestellt hat. Das Tatgericht\n\nhat ferner zu erkennen gegeben, daß es sich der problematischen Persönlich-\n\nkeit des Zeugen und deren Auswirkungen auf seine Glaubhaftigkeit durchaus\n\nbewußt war, und schließlich auf Grund einer Fülle von Sachargumenten dar-\n\ngelegt, warum es gleichwohl dem Zeugen insbesondere hinsichtlich seiner\n\nAussage über das Zusammentreffen mit der Angeklagten in Bagdad geglaubt\n\nhat. Es hat dabei auch bedacht, daß der Zeuge an sich bestrebt war, die Ange-\n\nklagte, die mit der RAF, der er selbst angehörte, sympathisiert hatte, nach\n\nMöglichkeit nicht zu belasten, sobald sich für ihn ergab, daß eine Frage des\n\nGerichts belastende Umstände betraf. Unter diesen besonderen Umständen\n\nkann der Senat ausschließen, daß weder das Aussageverhalten des Zeugen,\n\nnoch die Überzeugung des Tatgerichts von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben\n\nin den der Verurteilung zugrundegelegten Punkten von dem geleisteten Eid\n\nbeeinflußt gewesen sein könnte und daß es ohne diese Vereidigung zu einem\n\nanderen Ergebnis gelangt wäre. Entsprechendes gilt auch für die Bekundun-\n\ngen des Zeugen zur RAF, zu der Entführung Schleyers sowie zur PFLP und\n\nderen Gewinnung für die Entführung eines Passagierflugzeugs.\n\n3. Das Oberlandesgericht hat bei der rechtlichen Würdigung zur Frage,\n\nob sich die Angeklagte die Herbeiführung der Todesfolge bei den Tatbestän-\n\nden des Angriffs auf den Luftverkehr, der Geiselnahme und des erpresseri-\n\nschen Menschenraubs zurechnen lassen müsse, lediglich ausgeführt, daß der\n\nAngeklagten als Gehilfin zumindest Fahrlässigkeit anzulasten sei. Hat jedoch\n\nbei einer Tat einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg\n\nherbeigeführt, so können die übrigen Tatbeteiligten - also auch der Gehilfe -\n\nnur dann wegen des erfolgsqualifizierten Delikts verurteilt werden, wenn auch\n\nihnen in Bezug auf die Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist\n\n(BGHR StGB § 251 Todesfolge 4). Daß dies das Oberlandesgericht nicht\n\nausdrücklich dargelegt hat, gefährdet indes hier das Urteil nicht, da eine ge-\n\nsteigerte Fahrlässigkeit im Sinne einer Leichtfertigkeit auf der Hand liegt, wenn\n\nein Täter einem gewaltbereiten Entführungskommando einer derart gefährli-\n\nchen Terrororganisation wie der PFLP Waffen und Sprengstoff für die Entfüh-\n\nrung eines Passagierflugzeuges überbringt.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n__________________\n\nStPO §§ 96 Satz 1, 261; MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d\n\n1. Zu den Grenzen der Beweiswürdigung bei der Verwertung\n\nanonymer Quellen.\n\n2. Ein \"in camera\"-Verfahren, wie es nach der Entscheidung\n\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1999 - 1\n\nBvR 385/90 - zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig ist,\n\nkommt im Bereich des Strafverfahrens zu § 96 Satz 1 StPO\n\nnicht in Betracht.\n\nBGH, Urt. vom 11. 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