{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_367-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-01-21","aktenzeichen":"3 StR 367/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 367/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Januar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2000\n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 2. September 1998 wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte (unter ihrem damaligen Namen\n\nR. ) wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Beihilfe zum\n\nsexuellen Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nneun Monaten verurteilt. Die allgemein auf die Rüge der Verletzung sachlichen\n\nRechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nNach den Feststellungen führte der Mitangeklagte D. , dessen Revi-\n\nsion als verspätet verworfen worden ist, mit der damals noch nicht 12 Jahre\n\nalten Tochter der Angeklagten gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr\n\naus. \"Da die Zeugin sich wehrte, wurde sie während dessen von der Ange-\n\nklagten R. festgehalten, damit der Angeklagte D. den Ge-\n\nschlechtsverkehr vollziehen konnte\" (UA S. 8).\n\n1. Soweit das Landgericht den Haupttäter deshalb wegen Vergewalti-\n\ngung (§ 177 Abs. 1 StGB a.F.) in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch\n\nverurteilt hat, ist dies insoweit rechtsfehlerhaft, als § 176 a StGB zur Tatzeit\n\nnoch nicht galt, diese Vorschrift im konkreten Fall auch nicht das gegenüber\n\n§ 176 Abs. 3 StGB a.F. mildere Recht darstellt (zu einer hier nicht vorliegenden\n\nAusnahme vgl. BGH NStZ 2000, 49) und nicht innerhalb einer Tat sowohl altes\n\nauch auch neues Recht angewendet werden darf.\n\nZum Nachteil der Angeklagten hat sich dieser Fehler nicht ausgewirkt.\n\nDie Urteilsformel bedarf keiner Korrektur, da das Landgericht dort das tatein-\n\nheitlich verwirklichte Delikt nur als sexuellen Mißbrauch eines Kindes bezeich-\n\nnet hat. Soweit sich aus den Gründen ergibt, daß das Landgericht entgegen\n\nder Urteilsformel doch von schwerem sexuellen Mißbrauch gemäß dem erst\n\ndurch das 6. StrRG in das StGB eingefügten § 176 a ausgegangen ist, kann\n\nein Beruhen des Urteils ausgeschlossen werden: Das Landgericht hat die\n\nStrafe dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des\n\n§ 177 Abs. 1 StGB a.F. entnommen. Auf § 176 a StGB hat es nur zur Begrün-\n\ndung abgestellt, warum sich die Tat nicht als minder schwerer Fall einer Ver-\n\ngewaltigung darstellt. Dies hätte es ebenso mit dem tateinheitlich verwirklichten\n\nsexuellen Mißbrauch eines Kindes, bei dem das Regelbeispiel eines besonders\n\nschweren Falles (§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F.) verwirklicht ist, begrün-\n\nden können. Die durch § 176 a StGB von zehn Jahre auf 15 Jahre erhöhte\n\nHöchststrafe ist hierbei ohne Bedeutung gewesen.\n\n2. Auch im übrigen ist der Bestand des Urteils durch die Anwendung von\n\n§ 177 Abs. 1 StGB a.F. nicht gefährdet. Zwar kann sich in der vorliegenden\n\nKonstellation das neue Recht, also § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des\n\n33. StrÄndG bzw. § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG, als das\n\nmildere Recht erweisen, weil nunmehr eine mittäterschaftliche Begehung einer\n\nVergewaltigung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Täter nicht selbst den\n\nBeischlaf oder eine ähnliche, das Opfer besonders erniedrigende Handlung\n\nausführt (BGH NStZ 1999, 452), während es nach altem Recht genügte, daß\n\nsich das tatbestandsmäßige Verhalten des Mittäters auf eine Nötigungshand-\n\nlung beschränkte, die einem anderen den Beischlaf ermöglichte (BGHSt 27,\n\n205, 206; BGH NStZ 1985, 71, 72; BGH bei Miebach NStZ 1994, 222, 224;\n\nBGHR StGB § 177 I Mittäter 1), und die Angeklagte deshalb bei Anwendung\n\ndes alten Rechts naheliegend als (Mit)Täterin einer Vergewaltigung zu verur-\n\nteilen gewesen wäre, während sie nach neuem Recht nur (Mit)Täterin einer\n\nsexuellen Nötigung hätte sein können. Durch die Annahme von Gehilfenschaft\n\nund die vom Landgericht vorgenommene Strafrahmenverschiebung ist die An-\n\ngeklagte aber jedenfalls weder im Schuld- noch im Strafausspruch beschwert.\n\n3. Ob das Verfahren in der Weise verzögert worden ist, daß wegen ei-\n\nnes Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK eine konkret bestimmte Ermä-\n\nßigung der Strafe hätte erfolgen müssen (vgl. BVerfG NStZ 1997, 591; BGHR\n\nStGB § 46 II Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NStZ 1999, 181, 182; BGH,\n\nUrt. vom 10. November 1999 - 3 StR 361/99 <zur Veröffentlichung in BGHSt\n\nbestimmt>), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Eine wirksame Zustellung\n\ndes am 2. September 1998 verkündeten Urteils ist erst auf entsprechende An-\n\nregung des Generalbundesanwalts am 28. September 1999 erfolgt. Daraufhin\n\nhat der Verteidiger erneut eine Revisionsbegründung abgegeben. Ein Fall, in\n\ndem eine Verfahrensverzögerung erst nach Ablauf der Revisionsbegründungs-\n\nfrist eingetreten und dem Beschwerdeführer deshalb eine entsprechende Rüge\n\nnicht möglich ist, liegt demnach nicht vor. Deshalb hätte es einer Verfahrensrü-\n\nge bedurft (vgl. BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 12; BGH NStZ\n\n1999, 313; BGH, Urt. vom 10. November 1999 - 3 StR 361/99 <zur Veröffentli-\n\nchung in BGHSt bestimmt>). Eine solche Rüge ist nicht erhoben worden.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_367-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-21/3-str-367-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_367-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_367-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-21/3-str-367-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_367-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:53:35.165205+00:00"}}