{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/1999/3_StR_363-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-01-12","aktenzeichen":"3 StR 363/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 363/99\n\nURTEIL\n\nvom\n\n12. Januar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Kutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n Pfister,\n\n von Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Mai 1999 im\n\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die vom Ge-\n\nneralbundesanwalt vertretene, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte,\n\nzuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat\n\nErfolg.\n\n1. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen hatte Frau\n\nF. dem Angeklagten, ihrem Ehemann, mitgeteilt, daß sie sich von\n\nihm trennen und mit ihm nicht mehr geschlechtlich verkehren wolle. In der\n\nNacht zum 21. November 1998 beschloß der Angeklagte, sich an seiner Ehe-\n\nfrau zu rächen und sie zu vergewaltigen. Nachdem Frau F. um\n\nca. 7.00 Uhr von der Nachtarbeit zurückgekehrt war, zwang der Angeklagte sie,\n\nsich auszuziehen, indem er sie mit einem Messer bedrohte und ihr mit der\n\nHand ins Gesicht schlug. Anschließend führte er mit ihr gegen ihren Willen den\n\nVaginalverkehr bis zum Samenerguß durch, wobei er das Messer in der rech-\n\nten Hand hielt. Danach mußte sie den Angeklagten oral befriedigen. Beim\n\nOralverkehr strich der Angeklagte ihr mit dem Messer über den Rücken. Dar-\n\naufhin drehte er sie auf den Bauch, und versuchte, mit ihr anal zu verkehren.\n\nDa ihm dies nicht gelang, führte er wieder den Vaginalverkehr aus. Während\n\ndieser Zeit lag das Messer griffbereit auf dem Fußboden neben dem Bett. Die-\n\nse sexuellen Handlungen zeichnete der Angeklagte mit einer Videokamera auf.\n\nIn der Folgezeit führte er mit seiner Ehefrau sowohl im Kinderzimmer als auch\n\nim Bad gegen deren Willen jeweils den Vaginalverkehr bis zum Samenerguß\n\naus. Im Bad versuchte er auch noch den Analverkehr mit ihr durchzuführen.\n\n2. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 177 Abs. 4 Nr. 1\n\nStGB (Verwenden einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs bei\n\nder Tat) als erfüllt angesehen und die Tat als einen minder schweren Fall i. S.\n\ndes § 177 Abs. 5 Halbs. 2 StGB gewertet. Die Gründe, mit denen sie einen\n\nminder schweren Fall bejaht hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na) Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen wer-\n\nden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßge-\n\nbend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der\n\nTäterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so\n\nsehr abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten er-\n\nscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände\n\nheranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Tä-\n\nters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie\n\nbegleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98 f. = NJW 1975,\n\n1174; BGHR StGB vor § 177 II Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 8, 10).\n\nDie rechtliche Begründung in dem angefochtenen Urteil für die Annahme\n\neines minder schweren Falles wird diesen Anforderungen nicht gerecht, weil\n\nsie einseitig auf die Angabe der Milderungsgründe begrenzt ist und die erfor-\n\nderliche umfassende Darstellung und Gesamtabwägung der für die Strafrah-\n\nmenwahl maßgeblichen Umstände vermissen läßt (BGHR StGB vor § 1/minder\n\nschwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 6). Die Strafkammer hat die\n\nobjektiven Tatumstände wie die sorgfältige Planung und die erhebliche Dauer\n\nder Tat sowie die mehrfache Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177\n\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB (vierfacher Vaginal-, einmaliger Oral- und zweifacher\n\nversuchter Analverkehr) nicht erkennbar berücksichtigt, obwohl es sich für die\n\nPrüfung eines minder schweren Falls insoweit um wesentliche Strafzumes-\n\nsungserwägungen handelt, die bei der Strafrahmenwahl die Milderungsgründe\n\nrelativieren können (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdi-\n\ngung, unvollständige 6; vgl. auch BGHR StGB § 177 II Strafzumessung 1). Da\n\nnicht auszuschließen ist, daß das Landgericht bei einer Würdigung auch der\n\nerschwerenden objektiven Tatumstände einen minder schweren Fall verneint\n\nund deshalb auf eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren gemäß § 177\n\nAbs. 4 Nr. 1 StGB erkannt hätte, hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nb) Darüber hinaus ist zu besorgen, daß die Strafkammer den darge-\n\nstellten Milderungsgründen ein zu großes Gewicht beigemessen hat, soweit sie\n\neinen minder schweren Fall der Vergewaltigung mit der Eifersucht des Ange-\n\nklagten und dem erzwungenen Geschlechtsverkehr mit einem ”vertrauten Part-\n\nner” begründet hat. Die Eifersucht des Angeklagten war nach den Urteilsfest-\n\nstellungen grundlos. Dem Geschlechtsverkehr mit einem ”vertrauten Partner”\n\nkommt wegen der Erklärung der Ehefrau, sie wolle sich von dem Angeklagten\n\ntrennen und mit ihm nicht mehr geschlechtlich verkehren, sowie wegen des\n\nBestrafungscharakters der Tat keine entscheidende Bedeutung zu (vgl.\n\nTröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 177 Rdn. 33).\n\n3. Im übrigen weist der Senat auf folgendes hin:\n\nIm Hinblick auf die gesetzliche Deliktsüberschrift und die Legaldefinition des\n\n§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ergeht der Schuldspruch nicht wegen sexueller Nöti-\n\ngung, sondern wegen Vergewaltigung, wenn das Regelbeispiel erfüllt ist (vgl.\n\nBGH NStZ 1998, 510; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 177 Rdn. 20). Der\n\nSchuldspruch ist durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage in entspre-\n\nchender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,\n\nStPO 44. Aufl. § 354 Rdn. 12 ff.) auf die auch ihn erfassende Revision des An-\n\ngeklagten berichtigt worden.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-12/3-str-363-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-12/3-str-363-99","retrieved":"2026-07-10 10:53:55.234530+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-12/3-str-363-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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