{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR__91-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-07-29","aktenzeichen":"2 StR 91/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 91/09 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\n5. \n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Anträge - am 29. Juli \n\n2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kassel vom 15. Juli 2008 \n\na) dahingehend ergänzt, dass die Angeklagten im Übrigen frei-\n\ngesprochen werden; insoweit fallen die Kosten des Verfah-\n\nrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der \n\nStaatskasse zur Last, \n\nb) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten \n\nder Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet ver-\n\nworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gewerbsmäßigen \n\nBandenbetrugs in 132 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ge-\n\nsprochen. Es hat den Kaufmann D. unter Einbeziehung einer Freiheitsstra-\n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\nfe von einem Jahr aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt, gegen den Onkologen \n\nDr. med. R. hat es eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Mona-\n\nten und gegen den Journalisten v. K. eine solche von drei Jahren ver-\n\nhängt. Hinsichtlich der Kaufleute D. C. (ein Jahr und acht Monate) und P. \n\n (ein Jahr und vier Monate) hat es auf Bewährungsstrafen erkannt. \n\nDie Rechtsmittel der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem aus \n\nder Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übri-\n\ngen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veräußerten die Angeklag-\n\nten in der Zeit vom 01. Juni 2000 bis Ende Mai 2001 an Krebspatienten das aus \n\nRussland stammende und in Deutschland nicht zugelassene Präparat Galavit. \n\nDieses bezogen sie zum Preis von 42,-- DM pro Ampulle von zwei internationa-\n\nlen Apotheken mittels Individualrezepten, die vom Angeklagten Dr. R. \n\n und in Einzelfällen von seiner Assistentin auf die jeweiligen Patienten ausge-\n\nstellt worden waren. Von den Patienten, die sich überwiegend im Endstadium \n\neiner Krebserkrankung befanden und bei denen im Regelfall konventionelle Be-\n\nhandlungsmethoden nicht mehr durchgeführt werden konnten, verlangten die \n\nAngeklagten pro Behandlungseinheit, die die Verabreichung von 15 Ampullen \n\numfasste, einen Preis von 16.800,-- DM. Nach Berechnung der Angeklagten \n\nsetzte sich dieser Gesamtpreis zusammen aus Medikamentenkosten in Höhe \n\nvon 9.000,-- DM, einem Apothekenzuschlag in Höhe von „ca. 2.700 Mark“, \n\nMehrwertsteuer in Höhe von „rund 2.317 Mark“, sowie einem nicht näher bezif-\n\nferten Anteil für ärztliche Nebenleistungen und sonstige Gebühren und Zu-\n\nschläge. Hinzu kamen weitere Kosten für den mit der Behandlung regelmäßig \n\nverbundenen stationären Aufenthalt in der Klinik Ca. in B. K. , \n\n die in dem Betrag von 16.800,-- DM nicht eingerechnet waren. \n\n4 \n\nIn einer Werbebroschüre, welche die Angeklagten u. a. über ein Call-\n\nCenter vertrieben, behaupteten sie wahrheitswidrig, der Exportpreis des Medi-\n\nkaments betrage pro Ampulle 600,-- DM. Dabei suggerierten sie, dass das Prä-\n\nparat in Deutschland nicht unter dem von ihnen hierfür angesetzten Preis er-\n\nhältlich sei. Die Differenz zu dem Verkaufspreis in Russland von 10 US-Dollar \n\nbegründeten sie mit angeblichen Preisaufschlägen des Herstellers, der über die \n\nExportkosten seine eigenen Entwicklungskosten finanzieren müsse. Im Rah-\n\nmen der von ihm durchgeführten Informationsgespräche, an denen alle poten-\n\ntielle Patienten teilnahmen, ging der Angeklagte Dr. R. die Frage des \n\nhohen Preises offensiv an und wies wiederum auf die Forschungs- und Ent-\n\nwicklungskosten in Russland sowie die angeblich hohen Beschaffungskosten \n\nhin. Zudem suggerierte er den Zuhörern, dass Galavit anderweitig in Deutsch-\n\nland kaum zu bekommen sei, jedenfalls nicht zu einem geringeren Preis. Den \n\nAngeklagten war indes bekannt, dass jeder Arzt per Individualverordnung Gala-\n\nvit verschreiben konnte. Sie wussten auch, dass sich die Patienten damit das \n\nMedikament ebenfalls zum Preis von 42,-- DM pro Ampulle in einer internatio-\n\nnalen Apotheke hätten beschaffen können. \n\n5 \n\nIn den Werbebroschüren wurde ferner behauptet, Galavit sei in Russland \n\nan Krebspatienten experimentell und klinisch getestet worden. Hierbei seien \n\npositive Effekte, wie eine deutliche Verringerung der Größe der Tumore und \n\neine Verbesserung der Lebensqualität, nachgewiesen worden; eine nähere Dif-\n\nferenzierung nach der Art der Krebserkrankung erfolgte nicht. Entsprechende \n\nBehauptungen über angeblich vorliegende Wirknachweise verbreiteten die An-\n\ngeklagten zudem in Anzeigen im Internet und einem Beitrag für die SAT 1- \n\nSendung „Akte 2000“, an dessen Erstellung der Angeklagte v. K. beteiligt \n\ngewesen war. Daneben bezahlte der Angeklagte D. den Schauspieler \n\nDe. dafür, in der Öffentlichkeit wahrheitswidrig zu behaupten, er habe an \n\nProstatakrebs gelitten und sei davon in einer Moskauer Klinik mit Galavit geheilt \n\nworden. In diesem Zusammenhang wurden auch Fotoaufnahmen gefertigt und \n\nin der Presse veröffentlicht, die den Angeklagten Dr. R. bei einer Unter-\n\nsuchung des Schauspielers zeigten. Tatsächlich war De. nie an Prosta-\n\ntakrebs erkrankt gewesen. Nachdem in der Folgezeit in den Medien kritische \n\nBerichte und Stellungnahmen erschienen waren, wurde in die Werbebroschüren \n\nein Hinweis aufgenommen, dass es sich bei Galavit um einen Immunmodulator \n\nund nicht um ein Krebsmittel handle. Es sei aber nachgewiesen, dass es die \n\nNebenwirkungen von Strahlen- und Chemotherapie reduziere, die Makropha-\n\ngen stimuliere und aktiviere sowie die Basalzellmembran moduliere. Im Rah-\n\nmen der von ihm durchgeführten Informationsveranstaltungen und Einzelge-\n\nspräche stellte der Angeklagte Dr. R. potentiellen Patienten daneben \n\nregelmäßig eine Verbesserung der Lebensqualität und Verlängerung der Über-\n\nlebensdauer in Aussicht und suggerierte eine wissenschaftlich hinreichend er-\n\nwiesene Wirksamkeit von Galavit. \n\n6 \n\nAllen Angeklagten war bekannt, dass wissenschaftliche Nachweise für \n\ndie behaupteten positiven Wirkungen von Galavit bei Krebserkrankungen nicht \n\nexistierten. Zwar waren in Russland Studien zur Wirkweise von Galavit gefertigt \n\nworden. Diese waren jedoch nicht klinischer Art, besaßen für die Frage, ob eine \n\nWirksamkeit bei allen Krebserkrankungen gegeben ist, keinerlei Aussagekraft \n\nund waren zudem sämtlich von nur schlechter Qualität. \n\n7 \n\n2. Die Strafkammer sieht das betrügerische Verhalten der Angeklagten \n\nzum einen darin, dass sie vorsätzlich unwahre Behauptungen über das Vor-\n\nhandensein eines wissenschaftlichen Wirknachweises von Galavit bei allen \n\nKrebsarten aufstellten, zum anderen in der mit falschen Tatsachen unterlegten \n\nPreisgestaltung von 16.800,-- DM pro Behandlung. Den 132 Patienten, die sich \n\nzur Durchführung einer Galavitbehandlung entschlossen, sei deshalb ein Ver-\n\nmögensschaden in Höhe der jeweils gezahlten Beträge entstanden. \n\n8 \n\nHinsichtlich drei weiterer Patienten, die keine Geldzahlungen geleistet \n\nhatten, ist die Strafkammer von einem strafbefreienden Rücktritt ausgegangen, \n\nweil die Angeklagten durch die Nichtbeitreibung der Forderung die Tatvollen-\n\ndung im Sinne des § 24 Abs. 2 StGB verhindert hätten. \n\nII. \n\n9 \n\n1. Die Angeklagten waren freizusprechen, soweit das Landgericht in den \n\nFällen der Patienten B. , W. und W. einen strafbefreienden Rück-\n\ntritt vom Versuch angenommen hat. Nach der Anklage sollen sämtliche Taten in \n\nTatmehrheit (§ 53 StGB) begangen worden sein. In einem solchen Fall hat, \n\nwenn sich eine oder mehrere Taten nicht nachweisen lassen, Teilfreispruch zu \n\nerfolgen, auch wenn das Gericht der Meinung ist, dass die nicht nachgewiese-\n\nnen Taten bei einer Verurteilung in Tateinheit mit den Delikten stehen würden, \n\nderetwegen der Angeklagte verurteilt worden \n\nist (Senatsbeschluss vom \n\n28. März 2007 - 2 StR 102/07). Das Urteil war deshalb entsprechend zu ergän-\n\nzen. \n\n10 \n\n2. Im Übrigen hält die Überprüfung des Schuldspruchs anhand der Revi-\n\nsionsrechtfertigungen bezüglich aller Angeklagten im Ergebnis rechtlicher Nach-\n\nprüfung stand. \n\n11 \n\na) Das betrügerische Verhalten aller Angeklagten liegt hier darin, dass \n\nsie die Patienten über die Grundlagen ihrer Preisgestaltung und den Apothe-\n\nkenabgabepreis von Galavit in Deutschland täuschten. Zwar liegt im Fordern \n\neines bestimmten Preises nicht ohne Weiteres die Zusicherung, dass dieser \n\nauch angemessen oder üblich ist (RGSt 42, 147, 150; BGHR StGB § 263 \n\nAbs. 1 Täuschung 6; Fischer StGB 56. Aufl. § 263 Rdn. 21 m.w.N.). Die Ange-\n\nklagten haben jedoch durch ihre wahrheitswidrige Behauptung, der Exportpreis \n\ndes Medikaments Galavit betrage 600,-- DM pro Ampulle, den Patienten vorge-\n\nspiegelt, das Medikament sei in Deutschland nicht zu einem geringeren Preis \n\nerhältlich. Zwar hat das Landgericht auf der Grundlage seiner Bewertung der \n\nTaten als eine Tat im Rechtssinne nur pauschale Feststellungen zum jeweiligen \n\nVorstellungsbild der einzelnen Geschädigten getroffen. Den Feststellungen \n\nkann in ihrer Gesamtheit aber noch hinreichend entnommen werden, dass über \n\ndie Angaben in den versandten Informationsbroschüren hinaus jedenfalls im \n\nRahmen der vom Angeklagten Dr. R. durchgeführten Informationsver-\n\nanstaltungen und Einzelgespräche gegenüber jedem der 132 Geschädigten \n\nunwahre Behauptungen zur angeblichen Höhe des Importpreises für Galavit \n\naufgestellt wurden. Dabei versteht es sich von selbst, dass die hierdurch ge-\n\ntäuschten Patienten irrtumsbedingt davon abgesehen haben, das Medikament \n\nzu einem Bruchteil des Preises selbst über eine Apotheke zu beziehen. \n\n12 \n\nb) Nicht tragfähig ist hingegen die Annahme des Landgerichts, der Be-\n\ntrugstatbestand sei in objektiver und subjektiver Hinsicht zudem wegen der \n\nTäuschungen über das Ausmaß und den Nachweis einer Wirksamkeit des Me-\n\ndikaments bei sämtlichen Krebsarten erfüllt. \n\n13 \n\nDie Angeklagten haben, u.a. durch Einsatz des Schauspielers De. , \n\nteils ausdrücklich, teils konkludent behauptet, Galavit sei geeignet, eine Heilung \n\noder zumindest Linderung bei allen Arten von Krebserkrankungen zu bewirken. \n\nOb dies zutrifft, hat das Landgericht ausdrücklich offen gelassen, nachdem der \n\nhierzu gehörte Sachverständige die Frage der Wirksamkeit von Galavit bei \n\nKrebsindikationen nicht abschließend beantworten konnte. Als Anknüpfungs-\n\npunkt für die Täuschungshandlung hat es vielmehr die wahrheitswidrige Be-\n\nhauptung der Angeklagten herangezogen, es lägen wissenschaftliche Belege \n\nfür den von ihnen behaupteten Wirkmechanismus des Medikaments vor. Ob \n\njedoch die diesbezügliche Fehlvorstellung bei sämtlichen Getäuschten auch \n\njeweils ursächlich war für die Entscheidung, eine Behandlung mit Galavit durch-\n\nzuführen, hat die Strafkammer nicht überprüft. Entsprechender Feststellungen \n\nzum individuellen Vorstellungsbild und der Motivlage der einzelnen Geschädig-\n\nten war das Landgericht nicht etwa deshalb enthoben, weil es - teilweise in \n\nrechtlich bedenklicher Weise - sämtliche Täuschungshandlungen als eine mate-\n\nriell-rechtliche Tat bewertet hat. Auch bei Serienstraftaten des Betrugs sind re-\n\ngelmäßig entsprechende individuelle Feststellungen erforderlich (BGH NStZ \n\n2004, 568, 569). Dass die Behauptungen der Angeklagten zum Grad der wis-\n\nsenschaftlichen Verlässlichkeit ihrer Angaben in allen Fällen kausal für die Ver-\n\nmögensverfügung der Getäuschten waren, versteht sich angesichts der Lage, \n\nin der sich die Interessenten befanden, nicht von selbst. Zutreffend weisen die \n\nRevisionen darauf hin, dass es sich überwiegend um austherapierte Krebspati-\n\nenten handelte, die genötigt waren, nach „jedem Strohhalm zugreifen“. Es liegt \n\nschon deshalb nicht fern, dass sich jedenfalls ein Teil der Patienten auch dann \n\nfür eine Behandlung mit Galavit im Ca. entschieden hätte, wenn ihnen \n\nnicht eine nachgewiesene, sondern lediglich die - nach den Feststellungen der \n\nStrafkammer nicht ausschließbar gegebene - Möglichkeit einer entsprechenden \n\nWirkung in Aussicht gestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als das Landge-\n\nricht an anderer Stelle im Urteil ausführt, dass die Entscheidung der Patienten \n\nfür die Durchführung der Behandlung auf Grund „individuell unterschiedlich ge-\n\nlagerter Umstände“ erfolgte. \n\n14 \n\nc) Die konkurrenzrechtliche Einordnung der Einzelaktivitäten der Ange-\n\nklagten als jeweils eine Betrugstat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB begegnet \n\nzwar teilweise rechtlichen Bedenken. Denn die organisatorische Einbindung des \n\nTäters in ein betrügerisches Geschäftskonzept ist für sich nicht ausreichend, die \n\n15 \n\n16 \n\nEinzelakte der Tatserie rechtlich zu einer Tat, auch nicht im Sinne eines sog. \n\n„uneigentlichen Organisationsdelikts“ (hierzu: Senatsbeschluss vom 29. Juli \n\n2009 - 2 StR 150/09), zusammenzufassen. Erbringt der Täter für alle oder eini-\n\nge Einzeltaten einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm \n\ndiese Taten grundsätzlich als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen (BGHSt \n\n49, 177, 182 f.). So liegt der Fall jedenfalls bei dem Angeklagten Dr. R. , \n\nder im Rahmen der Informationsveranstaltungen und Einzelgespräche individu-\n\nelle Täuschungshandlungen vorgenommen hat. Der Senat kann aber aus-\n\nschließen, dass die Angeklagten durch die Annahme einer tateinheitlichen Be-\n\ngehungsweise beschwert sind. \n\n3. Die Strafaussprüche können jedoch keinen Bestand haben: \n\nZwar hat das Landgericht die jeweilige Strafhöhe nicht ausdrücklich da-\n\nmit begründet, dass die Angeklagten zwei schadensursächliche Täuschungs-\n\nhandlungen begangen haben. Der Senat kann dennoch nicht ausschließen, \n\ndass sich die rechtsfehlerhafte Annahme, der Betrugstatbestand sei auch im \n\nHinblick auf die behaupteten Wirknachweise vollendet, auf die Höhe der er-\n\nkannten Strafen ausgewirkt hat. Die Strafkammer hat sowohl die Ablehnung \n\neines - hier allerdings nicht nahe liegenden - minder schweren Falls als auch \n\ndie konkrete Bemessung der jeweiligen Strafen u. a. mit der Höhe des bewirk-\n\nten Schadens begründet und dabei die von den Geschädigten gezahlten Beträ-\n\nge in voller Höhe herangezogen. Die Feststellungen belegen eine verfügungs-\n\nkausale Täuschung jedoch allein hinsichtlich des Bezugspreises des Medika-\n\nments. Für die Schadensberechnung ist deshalb lediglich auf den Unterschied \n\nzwischen dem für die Behandlung tatsächlich bezahlten und dem Betrag abzu-\n\nstellen, der angefallen wäre, wenn sich die Patienten das Medikament auf an-\n\nderem Wege beschafft und zur Behandlung in das Ca. mitgebracht hät-\n\nten. Der Kostenanteil für die angefallenen ärztlichen Leistungen ist nicht als \n\nSchaden anzusetzen. \n\n17 \n\n4. Soweit sich die weitergehenden Sachrügen und die Verfahrensrügen \n\ndurch die Aufhebung der Strafaussprüche nicht erledigt haben, bleibt ihnen aus \n\nden Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts ein Erfolg ver-\n\nsagt. \n\n18 \n\n5. Der neue Tatrichter wird in die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklag-\n\nten D. die in der einzubeziehenden Entscheidung des Amtsgerichts Mün-\n\nchen festgesetzte Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes für die in Öster-\n\nreich erlittene Auslieferungshaft aufzunehmen haben (§§ 55 Abs. 2, 51 Abs. 4 \n\nSatz 2 StGB). \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-29/2-str-91-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-29/2-str-91-09","retrieved":"2026-07-10 19:45:04.172212+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-29/2-str-91-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2009-07-29","dockets":["2 StR 91/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR__91-09","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.07.2009 – 2 StR 91/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-29/2-str-91-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kassel vom 15. Juli 2008\n\na) dahingehend ergänzt, dass die Angeklagten im Übrigen frei-\n\ngesprochen werden; insoweit fallen die Kosten des Verfah-\n\nrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der\n\nStaatskasse zur Last,\n\nb) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\n\nder Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet ver-\n\nworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/24","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"24","label":"§ 24 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/51","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"51","label":"§ 51 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/52","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"52","label":"§ 52 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/53","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"53","label":"§ 53 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/55","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"55","label":"§ 55 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2010, 88","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:45:04.172212+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}