{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR__85-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-05-20","aktenzeichen":"2 StR 85/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n20. Mai 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 85/09 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 2009, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer \n\n als Vorsitzender, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nCierniak, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin für den Angeklagen T. \n\n als Verteidigerin, \n\nJustizhauptsekretärin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Limburg/Lahn vom 11. September 2008 aufgeho-\n\nben. Die Feststellungen zum äußeren Tatablauf bleiben auf-\n\nrechterhalten. Die weitergehenden Rechtsmittel werden verwor-\n\nfen. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten T. und F. des schweren \n\nRaubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten B. \n\ndes Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befun-\n\nden. \n\nEs hat deshalb den Angeklagten T. unter Einbeziehung eines frühe-\n\nren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, \n\nden Angeklagten F. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und den An-\n\ngeklagten B. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat \n\ndie Unterbringung des Angeklagten F. in einer Entziehungsanstalt unter \n\nVorwegvollzug von drei Jahren Freiheitsstrafe angeordnet. Die hinsichtlich aller \n\ndrei Angeklagten auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwalt-\n\nschaft sind begründet. \n\n3 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die Angeklagten \n\nT. und F. am Tattag, den 21. Dezember 2007 eine unbekannte Men-\n\nge Alkohol zu sich. Sie hielten sich mit anderen jungen Erwachsenen und He-\n\nranwachsenden gegen Mitternacht am Bahnhofsvorplatz in W. auf. Der \n\nAngeklagte T. wechselte bei einem Gast einer nahe gelegenen Gaststätte \n\neinen 500-Euro-Schein. Dabei bemerkten er und F. , dass dieser Gast, der \n\nspäter geschädigte Nebenkläger R., stark betrunken war und eine große Menge \n\nBargeld mit sich führte. Der Angeklagte T. schlug deshalb vor, R. zu über-\n\nfallen. F. willigte ein; der Angeklagte B. wurde durch mehrere Tele-\n\nfonate zur Mitwirkung als Fahrer gewonnen. \n\n4 \n\nAls der stark alkoholisierte Nebenkläger die Gaststätte um 2.30 Uhr ver-\n\nließ, boten die Angeklagten, die planmäßig draußen auf ihn gewartet hatten, \n\nihm an, ihn nach Hause zu fahren. Statt dorthin fuhren sie mit dem PKW des \n\nAngeklagten B. zu einem Waldparkplatz und von dort noch etwa 400 m in \n\nden Wald. T. und F. zerrten den Nebenkläger aus dem Fahrzeug und \n\nschlugen ihn gemeinsam zusammen. Dabei setzte der Angeklagte T. auch \n\neine 40 cm lange, schwere Metall-Taschenlampe ein, mit der er auf Brust und \n\nSchulter des Nebenklägers einschlug. Als dieser schließlich geschwächt zu Bo-\n\nden fiel, entwendeten T. und F. ihm Bargeld in Höhe von ca. 11.000 Euro \n\naus der Hosentasche. Sie fragten den Nebenkläger, ob er das Kennzeichen des \n\nKfz erkannt habe; als R. dies verneinte, bemerkte einer der beiden Angeklag-\n\nten, dies sei gut für ihn. Eine vom Nebenkläger getragene Armbanduhr beließen \n\nsie ihm wegen ihrer Wertlosigkeit. \n\n5 \n\n6 \n\nDer Angeklagte B. verblieb während der Gewaltausübung durch \n\nT. und F. im Fahrzeug. Dass er von dem Einsatz der Taschenlampe \n\nals Schlagwerkzeug Kenntnis nahm, hat das Landgericht nicht feststellen kön-\n\nnen. \n\nDie Angeklagten ließen den Nebenkläger im Wald zurück. Zuvor versi-\n\ncherten sie sich, dass er nicht im Besitz eines Mobiltelefons war, um zu verhin-\n\ndern, dass er schnelle polizeiliche Hilfe herbeirief. Sie gingen möglicherweise \n\ndavon aus, der Nebenkläger werde durch den Wald zur Straße gelangen und \n\ndort Hilfe erhalten. Das erbeutete Bargeld teilten die Angeklagten zu gleichen \n\nTeilen untereinander auf. \n\n7 \n\nDem alkoholisierten, stark adipösen und durch die Schläge erheblich ver-\n\nletzten Nebenkläger gelang es nicht, sich zur Straße zu bewegen. Er fiel viel-\n\nmehr wenige Meter vom Tatort entfernt in einen Graben und verblieb dort nur \n\nleicht bekleidet bei einer Temperatur von minus 8 bis minus 10 Grad Celsius bis \n\nzum Morgen; gegen 7.30 Uhr wurde er in unterkühltem, aber noch nicht le-\n\nbensbedrohlichem Zustand von einem zufällig vorbeilaufenden Jogger gefun-\n\nden. \n\n8 \n\nAm 22. Dezember 2007 sprach der Angeklagte T. den Angeklagten \n\nF. an und schlug vor, gemeinsam in den Wald zu fahren und nachzu-\n\nschauen, ob der Geschädigte unter Umständen verstorben sei. F. wies \n\ndas mit der Bemerkung zurück, das sei \"scheiß-egal\"; es werde sowieso nie-\n\nmand erfahren. Hiermit gab sich der Angeklagte T. zufrieden. \n\n9 \n\n2. Soweit sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge dagegen wendet, \n\ndass das Landgericht einen Tötungsvorsatz der Angeklagten zum Zeitpunkt der \n\nGewalteinwirkung oder des Wegfahrens vom Tatort nicht als bewiesen angese-\n\nhen hat, ist die Revision aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend darge-\n\nlegten Gründen unbegründet. Das Landgericht hat die für und gegen einen zu-\n\nmindest bedingten Tötungsvorsatz sprechenden Beweisanzeichen zutreffend \n\ngesehen, ausführlich erörtert und vertretbar gewertet; ein Rechtsfehler in der \n\nBeweiswürdigung liegt nicht vor. \n\n10 \n\nEr ist insbesondere auch nicht deshalb gegeben, weil das Landgericht \n\neinerseits festgestellt hat, die Angeklagten T. und F. hätten sich am \n\nAbend des 21. Dezember zusammen mit Trinkkumpanen \"an brennenden Müll-\n\ntonnen aufgewärmt\", andererseits die Möglichkeit angenommen hat, dass die \n\nAngeklagten auf Grund ihrer Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt die Außentem-\n\nperatur nicht zutreffend einschätzten (UA S. 38). Diese Erwägung ist zumindest \n\nvertretbar; ein \"Aufwärmen\" im Kreise von Trinkkumpanen lässt sichere oder \n\nauch nur nahe liegende Schlüsse auf die zutreffende Schätzung der Tempera-\n\ntur nach einer mehrere Stunden später begangenen, nahe liegender Weise mit \n\neinem Erregungszustand verbundene Gewalttat nicht zu. \n\n11 \n\nBesonders indizielle Bedeutung kam hier, wie das Landgericht zutreffend \n\ngesehen hat, der Feststellung zu, dass die Angeklagten den Geschädigten da-\n\nnach befragten, ob er das Kennzeichen des Kfz des Angeklagten B. habe \n\nablesen können. Wenn das Landgericht hieraus sowie aus der Suche nach ei-\n\nnem Mobiltelefon und dem Umstand, dass der Geschädigte ansprechbar und \n\nbei Bewusstsein war, als die Angeklagten ihn verließen (UA S. 39), den Schluss \n\ngezogen hat, dass \"die Angeklagten sich ein Überleben des Nebenklägers vor-\n\nstellten und lediglich schnelle Hilfe verhindern wollten um ihre Flucht zu sichern\" \n\n(UA S. 38), ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. \n\n12 \n\nDie Revisionsführerin setzt insoweit nur ihre eigene Beweiswürdigung an \n\ndie Stelle der tatrichterlichen. Damit kann die Sachrüge keinen Erfolg haben. \n\n13 \n\n3. Gleichwohl führt die umfassend erhobene Sachrüge zur Aufhebung \n\nder Verurteilung, weil das Landgericht die angeklagte Tat nicht erschöpfend \n\nrechtlich gewürdigt hat. \n\n14 \n\na) Das Landgericht hat sich daran gehindert gesehen, das Geschehen \n\nam Tag nach der Tat, also am 22. Dezember 2007, abzuurteilen, denn soweit \n\ndas Gespräch zwischen den Angeklagten T. und F. Anlass für eine \n\nVerurteilung für ein versuchtes Tötungsdelikt durch Unterlassen gebe, liege \n\ndieser Lebenssachverhalt außerhalb der angeklagten Tat (UA S. 39). \n\n15 \n\nDiese Beurteilung des hier von § 264 Abs. 1 StPO umfassten Lebens-\n\nsachverhalts ist nicht zutreffend. Zwar liegt es nahe, dass ein auf einem neuen \n\nTatentschluss sowie gegebenenfalls auf Verdeckungsabsicht beruhender (be-\n\ndingter) Vorsatz, das Tatopfer sterben zu lassen, materiellrechtlich als selb-\n\nständige Tat eines versuchten Totschlags oder Mordes zu werten wäre. Damit \n\nist freilich die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat im Sinne des § 264 \n\nAbs. 1 StPO noch nicht ausgeschlossen. Diese umfasst vielmehr den gesamten \n\nvon der Anklage und vom erkennbaren Verfolgungswillen der Staatsanwalt-\n\nschaft erfassten Lebenssachverhalt, soweit er sich als einheitlicher Lebensvor-\n\ngang darstellt (vgl. BGHSt 23, 141, 145; 32, 215, 216; 45, 211, 212; BGH NStZ \n\n1983, 87; 1995, 351; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 264 Rn. 2; Engelhardt in \n\nKK-StPO 6. Aufl. § 264 Rn. 3; jeweils m.w.N.). \n\n16 \n\nVorliegend sind die Geschehnisse in der Tatnacht und am Folgetag \n\nschon durch die Garantenpflicht der Angeklagten für Leib und Leben des Tatop-\n\nfers verknüpft, die sie durch die Gewalteinwirkung zum Zweck des Raubs be-\n\ngründet hatten. Das Übereinkommen der Angeklagten T. und F. vom \n\n22. Dezember 2007, sich um den Nebenkläger auch dann nicht zu kümmern, \n\nwenn dieser aus dem Wald nicht heraus gelangt und daher in Lebensgefahr sei, \n\nwar auch bereits im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift \n\nvom 31. März 2008 dargestellt; es war Gegenstand der Beweisaufnahme und \n\nist vom Landgericht erörtert worden. Auf der Grundlage der Ansicht der Staats-\n\nanwaltschaft, schon zum Zeitpunkt des Wegfahrens der Angeklagten aus dem \n\nWald habe Tötungsvorsatz vorgelegen, erschien es folgerichtig, eine gesonder-\n\nte materiellrechtliche Würdigung des gegebenenfalls vorsätzlichen garanten-\n\npflichtwidrigen Unterlassens am Folgetag nicht zu betreiben. Es konnte hier a-\n\nber kein Zweifel daran bestehen, dass die Staatsanwaltschaft den gesamten \n\nLebensvorgang und damit auch den Umstand verfolgen wollte, dass das Tatop-\n\nfer trotz erkannter Lebensgefahr in verletztem Zustand an einsamer Stelle sich \n\nselbst überlassen wurde. \n\n17 \n\nDas Gespräch der beiden Angeklagten am 22. Dezember 2007 und ihr \n\nnachfolgendes, darauf beruhendes Verhalten war daher Teil der angeklagten \n\nTat im prozessualen Sinn und hätte vom Landgericht, nach entsprechenden \n\nHinweisen gemäß § 264 Abs. 1 StPO, rechtlich gewürdigt werden müssen. Der \n\nvorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von der Konstellation, die der Se-\n\nnatsentscheidung vom 6. Juni 2008 - 2 StR 189/08 -, StraFo 2008, 383 zugrun-\n\nde lag. Dort lagen Tötungshandlungen gegen verschiedene Personen vor, so \n\ndass weder eine gleichartige Angriffsrichtung noch dasselbe Tatobjekt noch \n\neine deliktsimmanente Verbindung der Handlungen gegeben war (vgl. Senats-\n\nbeschluss vom 6. Juni 2008, aaO, Rdn. 10). Alle diese Voraussetzungen sind \n\nhingegen vorliegend gegeben. \n\n18 \n\nb) Auch die an sich nicht zu beanstandenden Verurteilungen aller drei \n\nAngeklagten wegen schweren Raubs bzw. wegen Raubs, jeweils in Tateinheit \n\nmit gefährlicher Körperverletzung, waren aufzuheben, denn das Landgericht hat \n\nkeine hinreichende Würdigung des Geschehens unter dem Gesichtspunkt des \n\n§ 221 Abs. 1 StGB vorgenommen. Soweit der Tatrichter sich mit dem Vorstel-\n\nlungsbild der Angeklagten bei Verlassen des Tatopfers befasst hat, ist dies al-\n\nlein unter dem Blickwinkel eines möglichen Tötungsvorsatzes geschehen (UA \n\nS. 38 f.). Dies konnte Feststellungen zu einem möglichen Gefährdungsvorsatz \n\nim Sinne des § 221 Abs. 1 StGB nicht ersetzen. \n\n19 \n\n4. Es bedarf daher insgesamt neuer Feststellungen zur subjektiven Tat-\n\nseite. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum äußeren Tatablauf konnten \n\naufrechterhalten werden. Ergänzende Feststellungen sind zulässig. \n\n20 \n\n5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat hinsichtlich des An-\n\ngeklagten T. darauf hin, dass bei Einbeziehung eines früheren jugendge-\n\nrichtlichen Urteils, das seinerseits frühere Urteile einbezogen hatte, in die neue \n\nVerurteilung sämtliche Urteile ausdrücklich einzubeziehen sind. \n\nFischer Roggenbuck Appl \n\n Cierniak Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR__85-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/2-str-85-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR__85-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR__85-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/2-str-85-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR__85-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:36.675196+00:00"}}