{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR__79-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-05-08","aktenzeichen":"2 StR 79/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 79/09 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 8. Mai 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten J. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Darmstadt vom 14. Oktober 2008, soweit es sie \n\nbetrifft, \n\na) im Schuldspruch dahin geändert und insgesamt neu gefasst, \n\ndass die Angeklagte J. des Wohnungseinbruchs-\n\ndiebstahls in 19 Fällen, des versuchten Wohnungsein-\n\nbruchsdiebstahls in elf Fällen, des Diebstahls in zehn Fällen, \n\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, sowie \n\ndes versuchten Diebstahls in fünf Fällen schuldig ist, \n\nb) im Einzelstrafausspruch im Fall 44 insoweit aufgehoben, als \n\ndas Landgericht zusätzlich eine Einzelfreiheitsstrafe von \n\nzehn Monaten für diese Tat verhängt hat; diese Einzelstrafe \n\nentfällt. \n\nc) Die weitergehende Revision der Angeklagten J. wird \n\nverworfen. \n\n2. Die Revision der Angeklagten M. wird mit der Maßgabe als un-\n\nbegründet verworfen, dass diese Angeklagte des Diebstahls in fünf \n\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, schuldig \n\nist. \n\n3. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte J. \"wegen Wohnungseinbruchs-\n\n2 \n\n3 \n\ndiebstahls in 29 Fällen, davon 11 Fälle versucht, sowie wegen Diebstahls im \n\nbesonders schweren Fall in 11 weiteren Fällen, davon 1 Fall in Tateinheit mit \n\nComputerbetrug sowie wegen 5 Fällen des versuchten Diebstahls im besonders \n\nschweren Fall\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona-\n\nten und die Angeklagte M. \"wegen Diebstahls im besonders schweren Fall \n\nin 5 Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit Computerbetrug\" zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. \n\nDie hiergegen gerichteten, auf die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind im Wesentlichen unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Feststellungen zu Fall 44 der Urteilsgründe ergeben, dass sich die \n\nAngeklagte J. auch in diesem Fall des vollendeten Wohnungsein-\n\nbruchsdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat. Der \n\nSenat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert; dies ist auch auf Re-\n\nvision der Angeklagten zulässig (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 331 \n\nRdn. 8). § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen; \n\nder Senat schließt aus, dass sich die Angeklagte gegen den geänderten Vor-\n\nwurf anders als geschehen hätte verteidigen können. \n\n4 \n\nDie Strafkammer ist (nur) bei der Strafzumessung für diesen Fall von ei-\n\nnem Wohnungseinbruchsdiebstahl ausgegangen und hat - rechtsfehlerfrei - \n\neine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt (UA 71); \n\ndiese kann daher bestehen bleiben. Die weitere auch für den Fall 44 gemäß \n\ndem vom Senat geänderten Schuldspruch ausgeworfene Einzelfreiheitsstrafe \n\nvon zehn Monaten wegen \"vollendeten Diebstahls im besonders schweren Fall\" \n\n(UA 71) entfällt. \n\n5 \n\nDie Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten kann be-\n\nstehen bleiben; der Senat schließt im Blick auf das Gesamtunrecht sowie die \n\nZahl und die Höhe der Einzelfreiheitsstrafen aus, dass die Strafkammer eine \n\nnoch mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn sie im Fall 44 nicht \n\nirrtümlich zusätzlich auf eine zehnmonatige Freiheitsstrafe erkannt hätte. \n\n6 \n\n2. Die Annahme eines Regelbeispiels - hier des vollendeten oder ver-\n\nsuchten Diebstahls im besonders schweren Fall gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB - ist nicht im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. Meyer-Goßner \n\naaO § 260 Rdn. 25). Der Senat hat bei beiden Angeklagten den Schuldspruch \n\nentsprechend berichtigt. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Appl Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR__79-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-08/2-str-79-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR__79-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR__79-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-08/2-str-79-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR__79-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:32.432226+00:00"}}