{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-06-10","aktenzeichen":"2 StR 76/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 73 c Absatz 1 Satz 1 Eine unbillige Härte i.S. von § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB kann nicht auf die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Bruttoprinzips beabsichtigte Konsequenz gestützt werden, dass Aufwendungen für ein rechtswidriges Geschäft in den Verfallsbetrag fallen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 76/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Juni 2009 \n\nNachträglicher Leitsatz \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: nein \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStGB § 73 c Absatz 1 Satz 1 \n\nEine unbillige Härte i.S. von § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB kann nicht auf die vom \n\nGesetzgeber mit der Einführung des Bruttoprinzips beabsichtigte Konsequenz \n\ngestützt werden, dass Aufwendungen für ein rechtswidriges Geschäft in den \n\nVerfallsbetrag fallen. \n\nBGH, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 2 StR 76/09 - Landgericht Aachen \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 2009 gemäß § \n\n349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nAachen vom 11. August 2008 im Ausspruch über den Verfall von \n\nWertersatz mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen \n\nweiterer Straftaten unter Einbeziehung früherer Urteile zu einer Jugendstrafe \n\nvon sechs Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe eines Be-\n\ntrages von 37.500 € angeordnet. Die auf Verfahrensrügen und auf die Sachrüge \n\ngestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zum Strafaus-\n\nspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. \n\nFebruar 2009 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hingegen kann \n\nsich der Senat dessen Antrag, die Anordnung des Wertersatzverfalls aufzuhe-\n\nben, nicht verschließen. \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte Rauschgiftge-\n\nschäfte mit einem Volumen von 37,5 Kilogramm Marihuana durchgeführt hat. \n\nFür den Erwerb hat er regelmäßig unter 3 € pro Gramm gezahlt und einen dar-\n\nüber liegenden Verkaufspreis erlöst. Durch den Verkauf hat er insgesamt mehr \n\nals 112.500 € eingenommen. Da das Landgericht in den meisten Fällen weder \n\nden Einkaufspreis der Betäubungsmittel noch den Verkaufserlös konkret fest-\n\nstellen konnte, hat es den Gewinn des Angeklagten auf 1.000 € pro Kilogramm \n\nMarihuana geschätzt und diese Schätzung der Verfallsanordnung zu Grunde \n\ngelegt, weil es eine unbillige Härte für den Angeklagten wäre, den nicht um Ein-\n\nkaufskosten verringerten Erlös in voller Höhe zahlen zu müssen. \n\n2. Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\na) Zwar ist die Anwendung der Härtevorschrift des § 73 c StGB Sache \n\ndes Tatrichters. Die Gewichtung der für das Vorliegen einer unbilligen Härte im \n\nSinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB maßgeblichen Umstände ist daher der \n\ninhaltlichen revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Mit der Revision \n\nkann jedoch eine rechtsfehlerhafte Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"unbil-\n\nlige Härte\" beanstandet werden. Eine solche ist etwa gegeben, wenn die Beja-\n\nhung dieses Merkmals auf Umstände gestützt wird, die bei seiner Prüfung nicht \n\nzum Tragen kommen können (vgl. BGH wistra 2003, 424, 425; 2009, 23, 24). \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nb) So liegt der Fall hier. Eine unbillige Härte i. S. von § 73 c Abs. 1 Satz 1 \n\nStGB kann nicht auf die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Bruttoprinzips \n\n(vgl. BGHSt 47, 369) beabsichtigte Konsequenz gestützt werden, dass Aufwen-\n\ndungen für ein rechtswidriges Geschäft – hier der bezahlte Einkaufspreis – in \n\nden Verfallsbetrag fallen (vgl. BGH wistra 2003, 424, 425). Andere Gründe für \n\ndas Vorliegen einer unbilligen Härte hat das Landgericht nicht geprüft, auch \n\nnicht, ob die Voraussetzungen des § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alternative StGB vor-\n\nliegen. Die Ausübung des dem Tatrichter durch § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alterna-\n\ntive StGB eingeräumten Ermessens erfordert eine Gegenüberstellung des Wer-\n\ntes des aus den Straftaten Erlangten mit dem Wert des noch vorhandenen \n\nVermögens. Zum Wert des noch vorhandenen Vermögens fehlen Feststellun-\n\ngen im Urteil. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die rechtsfehlerhaf-\n\nte Annahme einer unbilligen Härte im Ergebnis zu Lasten des Angeklagten aus-\n\ngewirkt hat, weil das Landgericht von weiteren Feststellungen zum Vorliegen \n\neines Härtefalls abgesehen hat. \n\n6 \n\nc) Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass eine unbillige Härte i. S. \n\ndes § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Be-\n\ntracht kommt, wenn die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und \n\ndas Übermaßverbot verletzen würde. Sie liegt nicht schon dann vor, wenn der \n\nVerfallsbetrag nicht beigetrieben werden kann oder der Betroffene vermögens-\n\nlos geworden und unfähig ist, die Mittel für seinen Unterhalt aufzubringen (vgl. \n\nBGH Urteil vom 26. März 2009 – 3 StR 579/08). \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-10/2-str-76-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-10/2-str-76-09","retrieved":"2026-07-10 19:34:44.427415+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-10/2-str-76-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2009-06-10","dockets":["2 StR 76/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.06.2009 – 2 StR 76/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-10/2-str-76-09","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"StGB § 73 c Absatz 1 Satz 1 Eine unbillige Härte i.S. von § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB kann nicht auf die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Bruttoprinzips beabsichtigte Konsequenz gestützt werden, dass Aufwendungen für ein rechtswidriges Geschäft in den Verfallsbetrag fallen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nAachen vom 11. August 2008 im Ausspruch über den Verfall von\n\nWertersatz mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/73c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73c","label":"§ 73c StGB","mentions":5},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:34:44.427415+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}