{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR__54-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-07-08","aktenzeichen":"2 StR 54/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"zu 1. a), 1. b) und 2. Veröffentlichung: ja StPO § 249 Abs. 2 DRiG § 43 1. Eine Protokollberichtigung mit der Folge einer \"Rügeverkümmerung\" ist nicht möglich, wenn in der Hauptverhandlung Feststellungen über die Kenntnis- nahme vom Wortlaut der Urkunden im Selbstleseverfahren unterblieben sind. 2. Die Mitschriften, die ein nunmehr als Zeuge vernommener Richter in einer früheren Hauptverhandlung als erkennender Richter angefertigt hat, sind ei- ner Beweisaufnahme nicht zugänglich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 54/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juli 2009 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja zu 1. a), 1. b) und 2. \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStPO § 249 Abs. 2 \n\nDRiG § 43 \n\n1. Eine Protokollberichtigung mit der Folge einer \"Rügeverkümmerung\" ist nicht \n\nmöglich, wenn in der Hauptverhandlung Feststellungen über die Kenntnis-\n\nnahme vom Wortlaut der Urkunden im Selbstleseverfahren unterblieben sind. \n\n2. Die Mitschriften, die ein nunmehr als Zeuge vernommener Richter in einer \n\nfrüheren Hauptverhandlung als erkennender Richter angefertigt hat, sind ei-\n\nner Beweisaufnahme nicht zugänglich. \n\nBGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 2 StR 54/09 - Landgericht Köln \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bestechlichkeit \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2009 einstimmig \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKöln vom 7. August 2008 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil \n\nvom 13. Juni 2006 wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde auf die Revision des An-\n\ngeklagten mit Urteil des Senats vom 27. April 2007 (2 StR 490/06 = BGHSt 51, \n\n325) wegen eines durchgreifenden Verfahrensfehlers aufgehoben. Nach Zu-\n\nrückverweisung der Sache hat das Landgericht den Angeklagten mit dem ange-\n\nfochtenen Urteil nunmehr erneut wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Be-\n\nwährung ausgesetzt hat. \n\n2 \n\nDer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Re-\n\nvision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt, da die Nachprüfung des Urteils \n\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des \n\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. April \n\n2009 bemerkt der Senat: \n\n1. a) Die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und Schöffen, vom \n\nInhalt des Ordners „Selbstleseverfahren“ (im Urteil: „Selbstleseverfahren I“) \n\nsehr wohl Kenntnis genommen zu haben, obwohl in das Hauptverhandlungs-\n\nprotokoll keine dahin gehende Feststellung gemäß § 249 Abs. 2 S. 3 StPO auf-\n\ngenommen worden ist, sind für den Senat unbeachtlich. Eine Berichtigung des \n\nProtokolls mit der Folge der „Verkümmerung“ der vom Angeklagten erhobenen \n\nVerfahrensrüge wäre nicht möglich gewesen (vgl. zu deren grundsätzlicher Zu-\n\nlässigkeit die Beschlüsse des Großen Senats für Strafsachen vom 23. April \n\n2007, GSSt 1/06 = BGHSt 51, 298, 308 ff. und des Bundesverfassungsgerichts \n\nvom 15. Januar 2009, 2 BvR 2044/07 = NJW 2009, 1469). Das Protokoll ist in-\n\nhaltlich richtig, weil der zu protokollierende Verfahrensvorgang der Feststellung \n\nüber die Kenntnisnahme in der Hauptverhandlung tatsächlich nicht stattgefun-\n\nden hat. Auf Grund seiner negativen Beweiskraft hat der Senat damit auch da-\n\nvon auszugehen, dass der Inhalt der Urkunden nicht zur Kenntnis gelangt war \n\n(BGH NStZ 2000, 47; 2005, 160), soweit das Landgericht ihn nicht durch Verle-\n\nsung einzelner Bestandteile des betroffenen Selbstleseordners in die Hauptver-\n\nhandlung eingeführt hat. \n\nb) Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verfahrensfehler, da der Senat \n\nangesichts der ansonsten sehr sorgfältigen Beweiswürdigung ausschließen \n\nkann, dass die Strafkammer ohne die Verwertung des Urkundeninhalts zu an-\n\nderen Feststellungen gelangt wäre. \n\nDie Feststellungen zum Inhalt der Beratungen und Entscheidungen des \n\nStadtrates vom 13. März und 26. Juni 1997 stützt das Landgericht auf die Zeu-\n\ngenaussagen des damaligen Oberstadtdirektors Dr. R. sowie vier wei-\n\nterer Teilnehmer der beiden Ratssitzungen. Auch angesichts der eingehenden \n\nBeweiswürdigung zum weiteren Verlauf der kommunalpolitischen Diskussion \n\nbis in das Jahr 1999 hat die Verwertung der beiden Sitzungsprotokolle lediglich \n\nergänzenden Charakter. \n\n7 \n\nDie Feststellungen zum Verhalten des selbst nicht revidierenden Mitan-\n\ngeklagten Rü. im Zuge der Beratungen und Entscheidungen über die Teil-\n\nprivatisierung der Abfallwirtschaftsbetriebe in der Folge des Ratsbeschlusses \n\nvom 16. Dezember 1999 lassen schon wegen des zur Tatzeit in der ersten Jah-\n\nreshälfte noch ganz unerwarteten Ausgangs der Kommunalwahl im September \n\n1999 allenfalls in sehr begrenztem Umfang Rückschlüsse auf das Zustande-\n\nkommen der Unrechtsvereinbarung zu, die der Zahlung der Wahlkampfspende \n\ndurch den Abfallunternehmer T. zu Grunde lag. Schon vor diesem \n\nHintergrund hat die Verwertung der Urkunden betreffend die Zahlungen, die \n\nT. \n\nin den Jahren 2000/2001 an den ehemaligen Kölner ÖTV-\n\nVorsitzenden S. und an den CDU-Ratsfraktionsvorsitzenden Prof. \n\nDr. B. geleistet hatte, ebenfalls nur ergänzenden Charakter. Dies gilt um \n\nso mehr angesichts der Einbettung in den Gesamtzusammenhang der Würdi-\n\ngung der Aussagen der Zeugen Dr. A. , Prof. Dr. B. , \n\nDr. R. und Bü. sowie der durch zeugenschaftliche Vernehmung \n\ndes Oberstaatsanwalts Bu. eingeführten Verteidigererklärung vom 7. Sep-\n\ntember 2004, die der Zeuge T. sich ausdrücklich zu eigen gemacht \n\nhatte. \n\n8 \n\nAus demselben Grund hat auch die Verwertung des Antrags der CDU- \n\nund FDP-Ratsfraktionen vom 29. November 1999 sowie der Tischvorlage für \n\ndie Ratssitzung vom 16. Dezember 1999 keine selbständige Beweisbedeutung. \n\nOhnehin kam es für die Feststellungen zum Agieren des Mitangeklagten Rü. \n\nnach der von seiner Partei verlorenen Wahl auf die inhaltlichen Details des \n\nletztlich erfolgreichen Privatisierungsantrages nicht an. \n\n9 \n\n2. Die Rüge, die Aufklärungspflicht (§ 249 Abs. 2 StPO) habe die Be-\n\nschlagnahme der Mitschriften der Zeugen VRLG Ba. und RLG W. gebo-\n\nten, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Zudem hat das Landgericht \n\ndie Beschlagnahme zu Recht abgelehnt, da ihr ein Beweiserhebungsverbot \n\nentgegengestanden hätte. Die richterlichen Aufzeichnungen aus der Hauptver-\n\nhandlung in Strafsachen erlangen in ihrem fortschreitenden Entstehen den \n\nSchutz durch das Beratungsgeheimnis. Sie sind einer Beweisaufnahme nicht \n\nzugänglich (Schmidt-Räntsch DRiG 6. Aufl. § 43 Rn. 5; vgl. auch Fischer \n\nStraFo 2004, 420, 421 f.). \n\n10 \n\n3. Die Grundsätze, welche der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in \n\nden Urteilen vom 28. Oktober 2004 (3 StR 301/03 = BGHSt 49, 275) und vom \n\n28. August 2007 (3 StR 212/07 = NJW 2007, 3446) für eine einschränkende \n\nAuslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden für \n\neinen Amtsträger aufgestellt hat, sind hier schon deshalb nicht anwendbar, weil \n\nes sich vorliegend nicht um eine grundsätzlich zulässige Spende mit dem Ziel \n\nallgemeiner politischer „Klimapflege“ handelte, sondern um eine unzulässige \n\nEinflussspende mit dem Ziel, ein bestimmtes, dem Spender wirtschaftlich vortei-\n\nliges dienstliches Verhalten des Amtsträgers als Gegenleistung zu erlangen \n\n(§ 332 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB; vgl. BGHSt 49, 275, 286 f.). Von dieser \n\nBewertung abzugehen, zu der der Senat obiter dictu bereits in dem den Mitan-\n\ngeklagten Rü. betreffenden Urteil vom 12. Juli 2006 (2 StR 557/05 = NStZ \n\n2007, 36, 37) gelangt war, geben die Feststellungen des angefochtenen Urteils \n\nkeinen Anlass. \n\nRissing-van Saan Ri'inBGH Roggenbuck Appl \n ist wegen Urlaubs an der \n Unterschrift gehindert. \n Rissing-van Saan \n Cierniak Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR__54-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-08/2-str-54-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR__54-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR__54-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-08/2-str-54-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR__54-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:49.178409+00:00"}}