{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR__42-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-03-11","aktenzeichen":"2 StR 42/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 42/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. März 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Marburg vom 15. Oktober 2008 \n\na) im Schuldspruch dahin klar gestellt, dass der Angeklagte der \n\nschweren Vergewaltigung schuldig ist, \n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\nangeordnet worden ist. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ande-\n\nre Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psy-\n\nchiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision führt mit der Sachrüge \n\nzur Aufhebung des Maßregelausspruches (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist \n\nsie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nI. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen leidet der nicht vorbestrafte, am 8. November \n\n1980 als Kind türkischer Eltern in Deutschland geborene Angeklagte an einer \n\nparanoiden Schizophrenie. Er wurde erstmals mit 17 Jahren und bis zur Haupt-\n\nverhandlung fünfzehn weitere Male stationär psychiatrisch behandelt. Ein Be-\n\nhandlungserfolg stellte sich nicht ein, da er Neuroleptika \"immer wieder eigen-\n\nmächtig absetzte und statt dessen Drogen konsumierte.\" \n\n3 \n\nDer Angeklagte lernte im September 2006 über einen sogenannten Chat-\n\nRoom die 17-jährige Nebenklägerin kennen, die aus einer strenggläubigen tür-\n\nkischen Familie stammt. Von Oktober bis Dezember 2006 besuchte er sie re-\n\ngelmäßig in ihrem Heimatort und übernachtete dann häufig in seinem Auto. An-\n\nders als die Nebenklägerin hatte der Angeklagte \"mit dem Islam nicht viel im \n\nSinn\", was mehrfach zum Streit zwischen den beiden führte. Es kam auch zum \n\nAustausch von Zärtlichkeiten sexueller Art, allerdings nur \"oberhalb der Gürtelli-\n\nnie\", da vaginaler Geschlechtsverkehr für die Nebenklägerin auf Grund ihres \n\nGlaubens vor der Hochzeit nicht in Betracht kam. Der Angeklagte hielt bei den \n\nEltern der Nebenklägerin um ihre Hand an; ihr Vater war grundsätzlich mit einer \n\nHeirat einverstanden, wollte seine Entscheidung aber erst nach einer für Mitte \n\nDezember 2006 geplanten Pilgerreise nach Mekka mitteilen. In der Woche vor \n\nBeginn der Mekkareise besuchte der Angeklagte die Nebenklägerin erneut und \n\nmietete sich für vier bis fünf Tage in einem Hotel ein. Die beiden sahen sich in \n\ndieser Zeit täglich, unternahmen Fahrten mit dem PKW und hielten sich in dem \n\nHotelzimmer des Angeklagten auf. Auch am Nachmittag des 14. Dezember \n\n2006 waren sie nachmittags im Hotel und tauschten Zärtlichkeiten aus. Als die \n\nNebenklägerin am späten Nachmittag nach Hause musste, reagierte der Ange-\n\nklagte verstimmt, weil er \"gern mehr Zärtlichkeiten von ihr gehabt hätte.\" Gegen \n\n20.00 Uhr ging die Nebenklägerin in die Moschee. Einige Zeit später erschien \n\nder Angeklagte und bewegte sie durch lautes Rufen dazu, herauszukommen \n\nund zu ihm ins Auto einzusteigen. Der Angeklagte fuhr mit der Nebenklägerin \n\nerneut ins Hotel, schloss das Zimmer von innen ab und steckte den Schlüssel in \n\nseine Tasche. Da der Angeklagte nach Alkohol roch, machte ihm die Nebenklä-\n\ngerin Vorhaltungen und schickte ihn zum Duschen. Der Angeklagte tat wie ihm \n\ngeheißen, sagte aber, die Nebenklägerin solle sich schon einmal ausziehen, \n\nwas sie nicht ernst nahm, weil sie von ihm solche Bemerkungen bereits kannte. \n\nAls der Angeklagte aus der Dusche zurückkam, fragte er die Nebenklägerin \n\nverärgert, warum sie noch immer nicht ausgezogen sei. Der Nebenklägerin \n\nwurde die Situation nunmehr unheimlich und sie wollte gehen. Der Angeklagte \n\npackte sie an den Schultern, warf sie auf das Bett und fesselte ihre Hände mit \n\nHandschellen an das Bettgestell. Er sagte zu ihr, sie habe ihn soweit gebracht \n\nund sei an allem schuld, sie solle jetzt für immer ihm gehören. Dann vollzog er \n\ngegen ihren Widerstand den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss, ohne \n\nein Kondom zu benutzen. Dabei sagte er ihr, dass er ihr nicht wehtun wolle. \n\nNach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr fragte der Angeklagte die Neben-\n\nklägerin, ob sie ihn noch immer liebe, was diese bejahte, damit er sie von den \n\nHandschellen befreite. \n\n4 \n\nNach seiner Festnahme am 24. Februar 2007 befand sich der Angeklag-\n\nte zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Marburg in Untersuchungs-\n\nhaft. Der Haftbefehl wurde vom Amtsgericht Marburg vom 27. April 2007 in eine \n\neinstweilige Unterbringung nach § 126a StPO und durch Beschluss des Land-\n\ngerichts vom 3. September 2007 wieder in einen Haftbefehl umgewandelt. \n\nNachdem das Oberlandesgericht Frankfurt den Haftbefehl durch Beschluss \n\nvom 14. September 2007 mangels dringenden Tatverdachts aufgehoben hatte, \n\nerließ die Kammer am Ende des ersten Sitzungstages erneut Beschluss nach \n\n§ 126a StPO. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum Tatgeschehen tragen eine \n\n6 \n\n7 \n\nVerurteilung des Angeklagten wegen des Qualifikationstatbestandes des § 177 \n\nAbs. 3 Nr. 2 StGB, da der Angeklagte die Nebenklägerin mit Handschellen an \n\ndas Bettgestell gefesselt und damit im Sinne des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB ein \n\nMittel bei sich geführt - und eingesetzt - hat, um ihren Widerstand mit Gewalt zu \n\nüberwinden. Entsprechend war der Schuldspruch dahin klarzustellen, dass der \n\nAngeklagte der schweren Vergewaltigung schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 29. Januar 2008 - 4 StR 595/07; BGHR StPO § 260 IV 1 Urteilsformel 4). \n\n2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-\n\nrischen Krankenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Voraus-\n\nsetzungen des § 63 StGB im angefochtenen Urteil nicht hinlänglich dargelegt \n\nsind. \n\na) Das Landgericht hat bereits nicht tragfähig begründet, dass der Ange-\n\nklagte die Tat im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen \n\nhat. Die Voraussetzungen des § 21 StGB müssen zum Tatzeitpunkt bestehen, \n\nund die Tatbegehung muss auf der sicher erheblich verminderten Schuldfähig-\n\nkeit beruhen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 232). Zutreffend weist der Generalbun-\n\ndesanwalt darauf hin, dass sich dem Urteil nicht entnehmen lässt, dass und \n\ngegebenenfalls wie sich die festgestellte Grunderkrankung des Angeklagten auf \n\ndie Ausführung der Tat ausgewirkt hat. Das Landgericht teilt hierzu lediglich mit, \n\ndass der Angeklagte vor seinem letzten Treffen mit der Nebenklägerin bereits \n\nseit längerer Zeit seine Medikamente nicht oder nicht regelmäßig eingenommen \n\nhabe. Aufgrund seiner \"bereits chronifizierten schizophrenen Erkrankung\" habe \n\ner an Denkstörungen sowie Antriebs- und Affektstörungen und an deutlichen \n\nkognitiven Einbußen gelitten. Insgesamt sei sein \"allgemeines psycho-soziales \n\nFunktionsniveau zur Zeit der Tat schwerwiegend korrumpiert und vergleichbar \n\nbeeinträchtigt wie bei einer klassischen Geisteskrankheit oder Psychose\" ge-\n\nwesen. \n\n8 \n\nDiese Ausführungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden Be-\n\ndenken. Sie sind lückenhaft, weil sie sich in der Behauptung eines sich auf die \n\nTat auswirkenden Zustandes im Sinne des § 21 StGB erschöpfen, ohne konkret \n\nzu belegen, durch oder in welchen Verhaltensweisen sich die Grunderkrankung \n\ndes Angeklagten bei der Tatbegehung manifestierte. Konkrete Angaben hierzu \n\nwaren auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich das Beruhen der Tat auf dem \n\nZustand von selbst verstanden hätte. Aus dem festgestellten Sachverhalt erga-\n\nben sich die behaupteten Defizite nicht. Vielmehr hat der Angeklagte durchaus \n\nplanvoll gehandelt und situationsadäquat auf das Verhalten der Nebenklägerin \n\nund sich daraus neu ergebende Situationen reagiert. Unter diesen Umständen \n\nist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der dem Angeklagten attes-\n\ntierte Defektzustand sich auf die Tatbegehung ausgewirkt hat. Das hätte viel-\n\nmehr eingehender Prüfung und Darlegung des Landgerichts bedurft. \n\n9 \n\nDarüber hinaus sind die Ausführungen des Landgerichts in sich wider-\n\nsprüchlich. Das Landgericht meint einerseits, die Tat sei von der schizophrenen \n\nErkrankung des Angeklagten geprägt. Es stellt jedoch andererseits fest, dass \n\ndas Tatgeschehen \"auch von einem psychisch gesunden Täter verwirklicht wor-\n\nden\" sein konnte und \"als solches auch in keiner Weise von psychotischen In-\n\nhalten geprägt oder geleitet\" worden sei. Dieser Widerspruch lässt sich nicht mit \n\nder Erwägung des Landgerichts ausräumen, dem \"moralisch korrumpierten und \n\nempathielos gewordenen Angeklagten\" sei \"die Verantwortung für das Gesche-\n\nhen entglitten\". Denn damit wird lediglich eine moralisierende Bewertung des \n\nVerhaltens des Angeklagten vorgenommen, nicht aber die notwendige Bezie-\n\nhung zwischen der Grunderkrankung und der Tatbegehung belegt. Soweit die \n\nKammer insoweit zur Begründung auf die \"Empathielosigkeit\" des Angeklagten \n\nverweist, steht dies im Übrigen im Widerspruch zu ihrer Feststellung, dass der \n\nAngeklagte auch \"erhebliche dissoziale Züge\" aufweise, \"die sich insbesondere \n\nin einer schweren Empathielosigkeit zeigen\", welche allerdings \"keinen Einfluss \n\nauf die Steuerungsfähigkeit\" gehabt habe. \n\n10 \n\nb) Das Landgericht hat auch die für eine Unterbringung in einem psychi-\n\natrischen Krankenhaus weiter vorausgesetzte negative Gefährlichkeitsprognose \n\nnicht rechtsfehlerfrei begründet. Die Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Sie darf des-\n\nhalb nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades \n\nbesteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft \n\nerhebliche rechtswidrige Taten begehen (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 \n\nund 26). Eine lediglich latente Gefahr und die bloße Möglichkeit zukünftiger \n\nStraftaten reicht nicht aus (Senat, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR \n\n291/08). \n\n11 \n\nDas Landgericht berücksichtigt nicht erkennbar, dass der Angeklagte mit \n\nAusnahme der Anlasstat bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, \n\nobwohl er seit dem Jahr 1998 vielfach stationär in psychiatrischen Einrichtun-\n\ngen aufgenommen und behandelt werden musste. Dass ein Täter trotz beste-\n\nhenden Defekts über Jahre hinweg keine Straftaten begangen hat, ist ein ge-\n\nwichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten \n\n(vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27). Darüber hinaus weist der General-\n\nbundesanwalt zu Recht darauf hin, dass der Angeklagte trotz seiner schizo-\n\nphrenen Erkrankung bei zahlreichen früheren sexuellen Kontakten die Grenzen \n\nrespektiert hat, die ihm die Nebenklägerin gesetzt hatte. Auch diesen Umstand \n\nhätte das Landgericht erkennbar in seine Überlegungen einbeziehen müssen. \n\n12 \n\nVor diesem Hintergrund genügt der Hinweis auf die \"fortwährend insuffi-\n\nziente Behandlung mangels Mitwirkung des Angeklagten\" und seinen \"bereits \n\nerheblich fortgeschrittenen Persönlichkeitsverfall, der letztlich die Grundlage für \n\ndie vorliegende Tat darstellt\" nicht, zumal das Landgericht - wie dargelegt - \n\nauch das Beruhen der Tat auf dem Defektzustand nicht rechtsfehlerfrei begrün-\n\ndet hat. \n\n13 \n\n3. Über die Maßregelanordnung ist daher neu zu entscheiden. Die Fest-\n\nstellungen zum äußeren Tathergang lassen keinen Rechtsfehler erkennen, so-\n\ndass sie bestehen bleiben können. Dies gilt - nach Maßgabe der Klarstellung \n\nder Urteilsformel - auch für den Schuldspruch. Bei der gegebenen Sachlage ist \n\nauszuschließen, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat die Vorausset-\n\nzungen des § 20 StGB vorlagen. Auch der Strafausspruch kann bestehen blei-\n\nben, da der Angeklagte durch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 \n\nStGB bei der Strafzumessung nicht beschwert ist (vgl. Senat, Beschluss vom \n\n24. Januar 2007 - 2 StR 532/06). \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR__42-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/2-str-42-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR__42-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR__42-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/2-str-42-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR__42-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:16:27.684244+00:00"}}