{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_532-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-12-16","aktenzeichen":"2 StR 532/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 532/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2009 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 16. Juli 2009 im Ausspruch über die Maßre-\n\ngel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren \n\nverurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die \n\nauf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der Maß-\n\nregelanordnung, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n2 \n\nDie Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB hat das Landgericht auf \n\ndie Erwägung gestützt: \"Anhaltspunkte dafür, dass eine Entziehungskur aus-\n\nsichtslos erscheint … sind nicht erkennbar geworden\". Dies ist rechtsfehlerhaft. \n\nNach § 64 Satz 2 StGB kommt es darauf an, ob eine hinreichend konkrete Er-\n\nfolgsaussicht der Maßregel besteht. Hierzu finden sich im Urteil keine Feststel-\n\nlungen. Die erforderliche Erfolgsaussicht lässt sich auch aus dem Gesamtzu-\n\nsammenhang der Urteilsgründe nicht sicher entnehmen. Eine früher durchge-\n\nführte einjährige Therapie hatte nur bis zum Jahre 2000 Erfolg; außerdem hat \n\nder Angeklagte nach einer ambulanten Therapie im Jahre 2003 seinen Alkohol-\n\nkonsum nicht aufgegeben, sondern lediglich zeitweise eingeschränkt und da-\n\nnach wieder erheblich gesteigert. Der Angeklagte hat zwar angegeben, er habe \n\nein Alkoholproblem, meint aber insoweit schon \"sehr viel daran getan\" zu haben \n\n(UA 42), was - auch unter Berücksichtigung der gescheiterten Therapieversu-\n\nche - gegen einen Therapiewillen sprechen könnte. \n\n3 \n\nDer Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs und in-\n\nsoweit zur Zurückverweisung. Entgegen der Auffassung der Revision liegt hierin \n\nkein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 StPO, \n\nweil eine andere Strafkammer des Landgerichts von einer Maßnahme nach \n\n§ 64 StGB absehen könnte und dem Angeklagten damit die Möglichkeit einer \n\nEntlassung zum Halbstrafenzeitpunkt nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB genommen \n\nwäre. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist gemäß § 358 Abs. 2 \n\nSatz 3 StPO vom Verbot der Schlechterstellung ausgenommen (vgl. KK-\n\nKuckein StPO 2008 § 358 Rdn. 24). Die mögliche Entlassung zum Halbstrafen-\n\nzeitpunkt gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB stellt lediglich eine gesetzliche Folge \n\nder Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB dar und setzt diese voraus. \n\nDem entsprechend kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte durch die \n\ndenkbare Nichtanwendung der Vollstreckungsregeln des § 67 Abs. 2 Satz 2 \n\nund 3, Abs. 5 Satz 1 StGB beschwert sein kann (vgl. auch BGH, Beschluss vom \n\n22. Januar 2008 - 5 StR 624/07). \n\n4 \n\nDer Senat kann im Übrigen ausschließen, dass sich der Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der Freiheitsstrafe ausge-\n\nwirkt hat. \n\nRissing-van Saan \n\nFischer \n\nRoggenbuck \n\nAppl \n\nSchmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_532-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/2-str-532-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_532-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_532-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/2-str-532-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_532-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:14.072605+00:00"}}