{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_495-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-11-25","aktenzeichen":"2 StR 495/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 495/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2009 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Erfurt vom 19. Mai 2009 \n\n a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des \n\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung und mit Nötigung schuldig ist; \n\n b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon drei Jahren verurteilt. Einen nicht revidierenden Mitangeklagten hat es we-\n\ngen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und unerlaubtem Führen einer \n\nSchusswaffe zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei \n\nJahren verurteilt. \n\n2 \n\n3 \n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise \n\nErfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der Angeklagte \n\ngemeinsam mit dem Mitangeklagten S. den Geschädigten D. auf, um eine tat-\n\nsächlich nicht bestehende angebliche \n\n\"Schadensersatz\"-Forderung von \n\n17.000 € geltend zu machen. Der Angeklagte rechnete nicht damit, von D. eine \n\nZahlung erlangen zu können. Der Mittäter S. nahm irrig an, die Forderung be-\n\nstehe tatsächlich; auf Bitte des Angeklagten führte er zur Einschüchterung des \n\nD. eine nicht geladene Pistole und einen Teleskopschlagstock mit sich. \n\n4 \n\nIn der Wohnung des D. wurde dieser vom Angeklagten und S. bedroht \n\nund geschlagen: der Angeklagte forderte die Zahlung von 20.000 €, wobei er \n\nwusste, dass ein solcher Anspruch gegen D. tatsächlich gar nicht bestand. Un-\n\nter Drohungen erreichte er, dass D. ihm einen \"Schuldschein\" aushändigte und \n\ndie Zahlung von monatlich 2.000 € zusagte. Hierbei nahm der Angeklagte nach \n\nden Feststellungen nicht an, dass D. sofort oder später zahlen (können) werde. \n\nDa sich in der Wohnung kein Bargeld fand, nahmen die Angeklagten eine Reihe \n\nvon technischen Geräten des Geschädigten mit; der Mitangeklagte S. nahm D. \n\nzudem 50 € Bargeld weg. D. wurde durch die fortbestehenden Drohungen dazu \n\ngezwungen, eine \"Quittung\" über einen angeblichen Verkauf der Geräte an den \n\nAngeklagten für 500 € auszustellen. \n\n5 \n\n2. Das Landgericht hat die Nötigung zur Erstellung des Schuldscheins \n\nund den Abtransport der Geräte als (einheitliche), durch den Einsatz des Teles-\n\nkopschlagstocks gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifizierte schwere räuberi-\n\nsche Erpressung angesehen. Dies ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend \n\nausgeführt hat, hinsichtlich des Schuldscheins schon deshalb unzutreffend, weil \n\nnach den Feststellungen des Landgerichts mit einer Verwendung dieser Urkun-\n\nde zur rechtlichen Durchsetzung der angeblichen Forderung nicht ernstlich zu \n\nrechnen war; der Angeklagte beabsichtigte solches auch nicht. \n\n6 \n\nEntgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts liegt aber auch kein \n\nVersuch der schweren räuberischen Erpressung vor. Das Landgericht hat aus-\n\ndrücklich festgestellt, dass der Angeklagte weder mit einer sofortigen noch einer \n\nzukünftigen Zahlung des D. rechnete (UA S. 17/18). Der erforderliche Tatvor-\n\nsatz ist damit nicht festgestellt. Die Erpressung des \"Schuldscheins\" und der \n\n\"Quittung\" ist als Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB zu werten. \n\nHinsichtlich der Wegnahme der Sachen liegt nicht räuberische Erpres-\n\nsung, sondern schwerer Raub vor, den der Angeklagte gemeinsam mit S. be-\n\ngangen hat. \n\nDer Schuldspruch war entsprechend zu ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht \n\ndem nicht entgegen, da der Angeklagte, der das festgestellte Tatgeschehen im \n\nWesentlichen eingeräumt hat, sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen \n\nkönnen. \n\n3. Der Strafausspruch war aufzuheben. Entgegen der Ansicht des Gene-\n\nralbundesanwalts kann nicht ausgeschlossen werden, dass die unzutreffende \n\nrechtliche Bewertung sich auf den Strafausspruch zu Lasten des Angeklagten \n\nausgewirkt hat, denn der Tatrichter hat seiner Zumessung einen wesentlich \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nabweichenden Schuldumfang - vollendeter Erpressungsschaden von über \n\n20.000 € statt Raubschaden von etwa 500 € - zugrunde gelegt. Der Senat kann \n\nnicht ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Bewertung \n\neine niedrigere Strafe verhängt hätte. \n\nFischer \n\nRoggenbuck \n\nAppl \n\nRiBGH Cierniak ist wegen \nUrlaubs an der Unterschrifts- \nleistung gehindert. \n\nFischer \n\nSchmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_495-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/2-str-495-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_495-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_495-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/2-str-495-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_495-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:33.664480+00:00"}}